Arztstrafrecht-Arzthaftungsrecht

Strafverteidiger für Arztstrafrecht & Arzthaftungsrecht

Wie verteidigen Sie in Ihrem Ermittlungsverfahren und Strafverfahren als Arzt, Chirurg, Anästhesist. Wir betreuen Ihr Ermittlungsverfahren und Strafverfahren mit dem nötigen „know how“. Wir beschränken uns nicht nur auf die Vertretung Ihres Strafverfahrens, sondern korrespondieren mit der jeweiligen Ärztekammer.

Wir verteidigen Ärzte aus dem Bundesgebiet gewinnbringend seit dem Jahre 2005 und Sie wissen selbst, dass Erfahrung eine gute Behandlung ermöglicht. Verlassen Sie sich hier keinesfalls auf eine Kanzlei, die solche Verfahren nicht regelmäßig verteidigt.

Wenn Sie darüber nachdenken: Es gibt auch viele durchschnittliche Ärzte.

Wir haben bereits Ärzte gewinnbringend wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung / Körperverletzung, Betrug (Abrechnungsbetrug), Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, Trunkenheit im Straßenverkehr u.a. verteidigt. Hierbei konnten wir einen nicht unerheblichen Teil der Verfahren außergerichtlich bzw. mittels Einstellung klären.

Oft ist nicht die Frage, ob der jeweilige Arzt die Geldstrafe aus einem Urteil bezahlen kann. Vielmehr beschäftigen wir uns mit den Folgeproblemen, ob ein Ruhen oder ein Widerruf  der Approbation in Betracht kommt. Dies hängt von den Fragen ab, ob die Verurteilung die „Zuverlässigkeit“ in Frage stellt bzw. eine „Unwürdigkeit“ des Arztes zu bejahen ist.       

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Muss ich mir Sorgen um meine Zukunft machen?

Nein, denn ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, dass wir unsere Verfahren in Bezug auf Ärzte immer mit einem guten Ergebnis beenden konnten.

Ihre Zukunft ist uns wichtig und unbezahlbar.

Welche Strafgesetze kann ein Arzt in seiner Berufsausübung verletzen?

  • Fahrlässige / vorsätzliche Körperverletzung
  • Fahrlässige / vorsätzliche Tötung
  • Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
  • Sexueller und schwerer Missbrauch an Kindern
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses / Behandlungsverhältnisses / Betreuungsverhältnisses
  • Beleidigung auf sexueller Grundlage
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Verstoß gegen das BtMG
  • Behandlungsabbruch / Sterbehilfe
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
  • Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Abrechnungsbetrug
  • Vorteilsannahme / Bestechlichkeit

Wann macht sich ein Arzt wegen fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Körperverletzung strafbar: Was sagt das Gesetz und die aktuelle Rechtsprechung?

Eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung einer anderen Person ist eine Körperverletzung. Körperliche Misshandlung ist jede Substanzbeeinträchtigung des Körpers und jede üble, unangemessene Behandeln, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, pathologischen (krankhaften) Zustand.

Dabei unterscheidet das Strafgesetz zwischen verschiedenen Begehungsformen, welche sich auch im Strafrahmen unterscheiden:

Vorsätzliche Körperverletzung:

Wenn Sie  eine andere Person körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen.

Fahrlässige Körperverletzung:

Wenn Sie durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursachen.

Gefährliche Körperverletzung:

Wenn Sie die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begehen.

Schwere Körperverletzung

Wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Köperverletzung mit Todesfolge

Wenn Sie durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursachen.

Körperverletzung im Amt

Wenn ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt.

Der Versuch – mit Ausnahme der fahrlässigen Körperverletzung – ist stets strafbar.

Unterlassen – Das fahrlässige Unterlassungsdelikt kann ebenfalls strafbar sein. Geprüft wird, ob der Arzt eine Garantenstellung inne hatte.

Die Bestrafung richtet sich zunächst nach der Art der Körperverletzung (siehe oben). Hinzu sind noch die Umstände (z.B. die Verletzungen des Opfers) zu berücksichtigen. Des weiteren hängt die Bestrafung von Ihrer Person (z.B. Vorbestrafungen) ab.

Bei der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um sog. Antragsdelikte. Das heißt, dass die Strafverfolgungsbehörden erst mit Stellung eines Strafantrags einschreiten, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird. Andernfalls wird das Opfer auf den Privatklageweg verwiesen.

Sollten Sie als Arzt einen Strafbefehl wegen eines solchen Delikts erhalten, dann sollten Sie wie folgt vorgehen: Link zum Thema Strafbefehl.

Ob eine Einstellung des Verfahrens eine Lösung darstellt, wird durch mich geprüft. Letztendlich spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, ob es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt, oder nicht.

Aktuelle Rechtsprechung zum Arztstrafrecht: Gute Verteidigung bedeutet aktuelles Wissen!

Zur vorsätzlichen Tötung / Körperverletzung:

Der BGH ist der Ansicht, dass die Annahme, dass die Art und Weise der Behandlung eines Patienten durch einen Arzt nicht am Wohl des Patienten orientiert war, auch bei grob fehlerhaften Verhalten des Arztes häufig fern liegt. Bei einer Annahme einer vorsätzlichen Körperverletzung müssen „sachfremde Motive“ das Handeln des Arztes bestimmt haben. Dabei ist maßgeblich, ob der behandelnde Arzt die negativen Folgen für den Patienten gebilligt hat.

Behandlungsfehler / Kunstfehler

Entscheidend für den Vorwurf eines Behandlungsfehlers ist, dass keinesfalls aus dem Misserfolg einer Behandlung auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden darf. Es muss also stets der Behandlungsfehler als Sorgfaltspflichtverstoß eigenständig festgestellt werden, welches sich im Einzelnen meist erst mit einem Sachverständigengutachten feststellen lässt.

Die Sorgfalt bemisst sich nach den „Regeln der ärztlichen Kunst“, einem besonnenen und umsichtigen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises, als der „Standard eines erfahrenen Facharztes“.

Ich überprüfe, ob Ihnen eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die aktive Verteidigungsstrategie umfasst die Überprüfung – auch durch einen Sachverständigen – von z.B. Methoden- und Therapiefreiheit, Außenseitermethode, Neulandbehandlung, Leistungsvermögen bei Nicht-Fachärzten und dem Facharzt.

In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass die Leitlinien der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften immer mehr Bedeutung bei der Beurteilung, ob letztendliche eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, gewinnen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hier nur eine oberflächliche Behandlung der vorliegenden Themen möglich ist. Die Erfahrung zeigt, dass der Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, um eine optimale Verfahrenserledigung zu erzielen. Dies ist nur in einem umfassenden Beratungsgespräch möglich, welches ich Ihnen gerne anbiete.

Wann mache ich mich wegen unterlassener Hilfeleistung als Arzt strafbar?

Wenn Sie bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und Ihnen den Umständen nach zuzumuten war, insbesondere ohne erhebliche eigne Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten Ihnen möglich ist.

Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Mensch oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sie nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schäden zu verhindern Entscheidend soll dabei ein Rückblick auf die Gesamtsituation sein.

Die Rettungshandlungen sind dann zumutbar, wenn der Täter durch eine eingeleitete Rettungshandlung weder andere wichtige Pflichten verletzt, noch durch diese einer eigenen erheblichen Gefahr ausgesetzt wird.

Wie werde ich für unterlassene Hilfeleistung bestraft?

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Ihnen der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gemacht wird.