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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Beleidigung, § 185 StGB: Ermittlungsverfahren / Strafverfahren / Vorladung: Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten: Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Krefeld, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a. Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Wir haben bereits bundesweit unzählige Verfahren durch eine gezielte Verteidigungsschrift nach Akteneinsicht zu einer Einstellung gebracht. Über 90 % der Verfahren, die wir betreuen, werden außergerichtlich gelöst. Vorab einige Informationen für Sie:
Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Die Kundgabe ist eine Äußerung. Diese kann wörtlich, schriftlich, bildlich, oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. In manchen Fällen, können sexuelle oder sexualbezogene Handlungen auch eine Beleidigung darstellen. Die Beleidigung muss vorsätzlich begangen worden sein, eine fahrlässige Beleidigung wird nicht unter Strafe gestellt. Beleidigung auf sexueller Grundlage / Basis Sollten Sie eine Vorladung mit einer solchen Bezeichnung von der Polizei als Beschuldigter bekommen, dann kann ich Ihnen nur anraten, dass Sie sich verteidigen lassen. In einem sexualbezogenen Verhalten liegt nur dann eine Beleidigung, wenn Sie durch Ihr Verhalten zum Ausdruck bringen, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Zum Beispiel: Das Anfassen des Gesäßes einer Frau oder der gezielte Griff zwischen die Beine, sexuelle Äußerungen und Aufforderungen können tatbestandsmäßig sein. Insbesondere die modernen Technologien: Internet, Handy, Handycam und webcam kommen als Tatwerkzeuge in Betracht. Eine SMS oder eine Mail kann einen beleidigen Inhalt haben. Nacktfotos der Ex und das ungewollte Fotografieren kann nicht nur eine Beleidigung darstellen, sondern ein Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz, sowie dem Recht am eignen Bild. Oft wird hier auch eine sexuelle Nötigung im Raum stehen. Gehen Sie davon aus, dass wenn Sie verurteilt werden, hohe Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen das Resultat sein können, wenn Sie sich nicht ordnungsgemäß verteidigen lassen. Gehen Sie nicht davon aus, dass sich das Verfahren von selber erledigt und gehen Sie in die Offensive. Die Praxis zeigt, dass Verfahren auch oft mit einer Einstellung erledigt werden können. Was tun bei Anzeige, Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, oder Anklage wegen Beleidigung? In jedem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, denn die Strafgerichte kennen auch bei Beleidigung kein Pardon. Ich kann Akteneinsicht beantragen und sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen. Gerade bei einem Beleidigungsdelikt zeigt sich, dass ein Strafverteidiger oftmals wirkungsvoll – und das in jedem Verfahrensstadium – auf den Ausgang einwirken kann. Regelmäßig kann das Verfahren auch eingestellt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie sich beraten lassen. Wie werde ich für eine Beleidigung bestraft? Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Es handelt sich hierbei um ein Antragsdelikt. Gibt es einen Katalog für Geldstrafen bei Beleidigungen? Es gibt keinen Katalog für Geldstrafen bestimmter Ehrverletzungen. Diese sind zwar im Internet zu finden, aber sagen nichts über Ihren eigenen Fall aus. Demnach fühlen Sie sich nicht durch diese Einzelfallbeispiele gut beraten. Ihre Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe berechnet sich aus der Art der Ehrverletzung, den äußeren Umständen der Tat, Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Besserverdienende werden, da sich die Strafe auch nach der Höhe des Nettoeinkommens berechnet, tiefer in die Tasche greifen müssen. Beleidigungen von Beamten bzw. Hilfsbeamten ziehen drakonische Strafen nach sich. Wie werde ich als Ersttäter bestraft? Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um eine Prognose und Verteidigung zu erhalten. Sollten Sie sich eines Strafverteidigers bedienen, kann dieser regelmäßig auch eine Einstellung des Verfahrens erzielen. Sie wären dann nicht strafrechtlich vorbelastet. Wir haben uns wechselseitig beleidigt. Was heißt das für meine Bestrafung? Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beteiligte oder einen derselben als straffrei erklären. Lassen Sie prüfen, ob ein solcher Fall der wechselseitig begangenen Beleidigungen vorliegt. Denken Sie jedoch nicht, dass in der Praxis von dem Umstand der wechselseitigen Beleidigung oft ausgegangen wird. Das ist das Ergebnis einer soliden Verteidigungsstrategie. Beleidigung auf sexueller Grundlage! Ein häufiges Delikt? Immerhin ergehen rund 19.000 Fälle von 180.000 Fällen der Beleidigung auf sexueller Grundlage. Oft kann ein Kuss, ein Griff an die Brüste oder auch eine sexuelle Anspielung eine Beleidigung darstellen. Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln – Gronau |