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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Brandstiftung: Bundesweite Strafverteidigung Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Louis & Michaelis: Bundesweite Strafverteidigung bei einer Vorladung bzw. einem Strafverfahren: Als eine bundesweite Strafrechtskanzlei für die Vertretung von Brandstiftung dürfen wir Ihnen unsere bundesweite Dienstleistung anbieten. In vielen Fällen erwirken wir eine Einstellung Ihres Verfahrens. Diskret und mit Erfolg koordinieren wir Ihr Verfahren, egal wo Sie wohnen. Sofort zeigen wir Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Durch eine Verteidigerschrift, welche wir gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeben, erwirken wir meist, dass Sie nicht vorbestraft werden. Wir haben umfassende Erfahrung auf dem Gebiet der Verteidigung bei Branddelikten sammeln können. Oft entscheiden bereits die Weichen, die im Ermittlungsverfahren gestellt werden, über die Frage, ob eine Haftstrafe verhängt wird. Es kommt nicht selten vor, dass Gutachten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Ihre Verteidigung durch Louis • Michaelis Beratungen erfolgen per E-Mail, telefonisch und natürlich vor Ort in unseren Kanzleiräumen. Sie können mich jedoch umgehend auch wie folgt mandatieren: Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen: E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 oder 18 bzw. info@rechtsanwalt-louis.de: Hier Downloaden: Der Fragebogen Neumandant dient der Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen. Bitte überlassen Sie mir auch den Durchsuchungsbefehl, Durchsuchungsbeschuss sowie die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, soweit vorhanden. Noch am gleichen Tag wird Ihre Verteidigung angezeigt und Ihre Ermittlungsakte angefordert. Ich halte mit Ihnen Rücksprache, wenn Ihre Ermittlungsakte eingetroffen ist. Sodann fertige ich eine Verteidigerschrift für Sie an. welche ich an die zuständige Staatsanwaltschaft schicke. In dieser Verteidigerschrift beantrage ich, dass Ihr Verfahren eingestellt wird. Ich setze mich auch mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft in Verbindung, um Ihren Fall zu besprechen. Wir bieten diesen Dienst als Komplettpreis bundesweit an. Dies ist uns möglich, weil wir auf die Erfahrung, welche wir aus unzähligen anderen Fällen gewonnen haben, zurückgreifen. Um Ihre optimale Verteidigung zu gewährleisten, ist es selbstredend, dass Sie mich jederzeit anrufen können, um Ihre Vertretung zu planen. Ich sehe unserem Gespräch entgegen und werde Ihnen in diesem sämtliche Fragen, welche Sie haben, beantworten. Natürlich geschieht dies auch diskret über E-Mail, wenn Sie dies wünschen. Sollten Sie aus dem Ruhrgebiet bzw. NRW kommen, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie in unseren Kanzleiräumen willkommen heißen darf. Ihr Mehrwert ist, dass wir im Zweifel eine auswärtige Kanzlei sind, welche auf fundierte Erfahrungen, von Ingolstadt bis Schwerin, zurückgreift und sich mit den Ermittlungsbehörden und der Staatsanwaltschaft gnadenlos auseinandersetzt. Wir fertigen für Sie Verteidigerschriften an, welche die modernste Rechtsprechung, Ihre Lebensgeschichte und Ihre Einlassung verschmelzen lassen, um Ihre Verteidigung zu gestalten. Vorab würden wir Ihnen gerne nachstehende Informationen bieten, um Sie an unserem Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen: Wann mache ich mich wegen Brandstiftung strafbar? Wenn ich 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre. Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest, wenn auch nur durch die eigene Schwere, verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll. Die Räumlichkeit muss zur Zeit der Tat auch zur Wohnung von Menschen dienen.
Wie werde ich für Brandstiftung bestraft ? Brandstiftung ist ein Verbrechen und wird mit einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Lediglich in minder schweren Fällen ist die Straferwartung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Aus dem massive Strafrahmen ergibt sich, dass eine anwaltliche Betreuung bei dem Vorwurf der Brandstiftung unerlässlich ist. Wann mache ich mich wegen schwerer Brandstiftung strafbar? Wenn ich 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre. Ebenso werde ich bestraft, wenn ich eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (siehe oben unter Brandstiftung) bezeichnete Sache in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringe. Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest, wenn auch nur durch die eigene Schwere, verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll. Die Räumlichkeit muss zur Zeit der Tat auch zur Wohnung von Menschen dienen. Räumlichkeit ist jeder irgendwie abgeschlossene unbewegliche oder bewegliche Raum, der eine gewisse Bewegungsmöglichkeit gewährt. Ein PKW reicht jedenfalls nicht aus. Als Wohnungen sind Räumlichkeiten anzusehen, die jemand, wenn auch nur für einige Zeit, zum Mittelpunkt seines Lebens macht. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Verwendung zur Wohnung, nicht die Berechtigung oder Bestimmung. Unerheblich, ist, wem das Eigentum gehört. Auch gemischt genutzte Gebäude kommen als Tatobjekt in Betracht. Inbrandgesetzt ist ein Gebäude, wenn ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen ist, dass er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbständig weiter brennen kann. Es müssen daher für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Bestandteile (z.B.: die Wohnungstüren, ein Fensterrahmen, Zimmerwände oder Einrichtungsgegenstände) vom Feuer erfasst sein. Teilweise zerstört ist ein Gebäude, wenn ein Teil nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen kann. Welche Strafe sieht das Gesetz für eine schwere Brandstiftung vor? Schwere Brandstiftung wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich um ein Verbrechen. In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Wann mache ich mich wegen einer besonders schweren Brandstiftung strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor? Wenn ich durch eine Brandstiftung nach § 306 (Brandstiftung) oder § 306a (schwere Brandstiftung) eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursache Das Gesetz sieht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Dies hat zur Folge, dass diese auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn ich in den Fällen des § 306a (schwere Brandstiftung) 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringe, 2. in der Absicht handele, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindere oder erschwere.
Wann mache ich mich wegen einer Brandstiftung mit Todesfolge strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor? Verursache ich durch eine Brandstiftung (auch schwere bzw. bes. schwere) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Wann mache ich mich wegen einer fahrlässigen Brandstiftung strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor? Wenn ich in den Fällen des § 306 I (Brandstiftung) oder des § 306a I (schwere Brandstiftung fahrlässig handele oder in den Fällen des § 306a II (schwere Brandstiftung) die Gefahr fahrlässig verursache, dann werde ich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn ich in den Fällen des § 306a II (schwere Brandstiftung) fahrlässig handele und die Gefahr fahrlässig verursache, dann werde ich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Was, wenn ich den Brand Lösche? Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306 (Brandstiftung), 306a (schwere Brandtiftung) und 306b (besonders schwere Brandstiftung) die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn Sie freiwillig den Brand löschen, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Nach § 306d (Fahrlässige Brandstiftung) werden Sie nicht bestraft, wenn Sie freiwillig den Brand löschen, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird der Brand ohne Zutun von Ihnen gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt Ihr freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Wann mache ich mich wegen einer Herbeiführung einer Brandgefahr strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor? Wenn ich eine fremde 1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, 2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, 3. Wälder, Heiden oder Moore oder 4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringe, werde ich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten: Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a. Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Vorab einige Informationen für Sie: Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen? Ich kann mich In Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden: "Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen." Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten Essen im Ruhrgebiet und auch Bundesweit als Pflichtverteidiger. Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz. Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können. Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis Strafverteidiger & Pflichtverteidiger im Ruhrgebiet für Strafrecht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln - Gronau
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