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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Rechtsanwalt bei dem Vorwurf: Diebstahl, § 242 StGB
Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung - erkennungsdienstliche Behandlung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Strafrechtskanzlei Louis & Michaelis: Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, dann setzen Sie sich mit mir in Verbindung. Wir dürfen Ihnen in Aussicht stellen, dass wir Ihr Verfahren außergerichtlich zu einer Einstellung bringen können, da dies ein regelmäßiges Ergebnis unsere Arbeit ist. Wir beantragen, wenn wir die Verteidigung übernommen haben, Akteneinsicht und werden sodann uns schriftlich für Sie zur Sache einlassen. In dieser sog. "Verteidigungsschrift" regen wir an, dass das Verfahren (gegebenenfalls gegen eine kleine Geldauflage) eingestellt wird. Somit sind Sie strafrechtlich nicht vorbelastet. Sollten Sie jedoch bereits eine Anklageschrift erhalten haben, dann sollten Sie die Sache ernst nehmen. Gerne prüfe ich, ob ich als Pflichtverteidiger für Sie tätig werden kann. Rufen Sie einfach meine Kanzlei an bzw. schreiben Sie mir eine E - Mail. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, wenn Sie uns die Anklageschrift zur Prüfung überlassen. Bundesweit verteidigen wir Sie in Ihren belange im Ermittlungsverfahren. Lokal vertreten wir Sie u.a. am Amtsgericht und Landgericht in einer Gerichtsverhandlung: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh
So werden Sie unser Mandant: Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen: E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de: Hier Downloaden: Der Fragebogen Neumandant dient der Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen. Alternativ können Sie sich einen Termin geben lassen und die Unterlagen in meiner Kanzlei ausfüllen. Wann mache ich mich wegen Diebstahls strafbar? Wenn ich eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnehme, die Sache mir oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beweglich ist jede Sache die tatsächlich fortgeschafft werden kann. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Ob Gewahrsam auf rechtmäßige oder rechtswidrige Weise begründet wird, hat keinerlei Einfluss auf seinen Bestand. Maßgeblich sollen die Umstände des Einzelfalls und die Anschauung des täglichen Lebens sein. Der Gewahrsam ist gebrochen, wenn die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht. Neuer, eigener Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter bzw. ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Zueignungsabsicht eines Diebstahls verlangt die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Weil es nur auf Zueignung ankommt, braucht keine Bereicherung erstrebt zu werden. Weil es nur auf die Absicht ankommt, braucht eine Zueignung nicht tatsächlich eingetreten sein. Zueignung einer Sache ist die Begründung des Eigenbesitzes mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Erforderlich sind daher sowohl ein objektives Element (Sachherrschaft) als auch ein subjektives Element (Wille eigentümerähnlicher Verfügung). Voraussetzung ist eine dauernde Enteignung des Berechtigten sowie, eine zumindest vorübergehende, Aneignung, durch den Wegnehmenden oder einen Dritten. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässiger Diebstahl steht nicht unter Strafe.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten, denn es gibt keine „Bestrafungstabellen“, um die Höhe der Bestrafung nachzusehen. Bedenken Sie jedoch, dass Sie auch für Diebstahl ins Gefängnis gehen können. Die Gerichte sind bei Wiederholungstätern nicht mehr gnädig. Dies gilt insbesondere für Auto- und Wohnungseinbrüche, also einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Ohne Verteidiger in eine Verhandlung? Sie schneiden sich alle Verteidigungsmöglichkeiten ab. Möglicherweise werden Sie nicht bestraft werden. Genau dieses Ziel erreiche ich regelmäßig bei diesem Delikt. Lassen Sie sich von dem Erfolg überzeugen. Welche 6 Irrtümer gibt es beim Diebstahl? Ich begehe keinen Diebstahl, wenn ich dabei beobachtet werde. Falsch, auch bei Beobachtung kann ich mich eines Diebstahls strafbar machen, denn Diebstahl ist kein „heimliches“ Delikt. Wenn ich die Sache einstecke, aber den Laden noch nicht verlassen habe, dann ist dies kein Diebstahl. Falsch, sobald Sie die Sache am Körper anbringen, begehen Sie einen vollendeten Diebstahl, denn der Eigentümer kann nicht ohne weiteres mehr auf die Sache einwirken. Ich klaue die Sache nicht für mich und mache mich somit nicht strafbar. Falsch, auch eine Wegnahme, um eine Sache einem Dritte zuzueignen, ist strafbar. Diebstahl wird von der Staatsanwaltschaft immer eingestellt. Falsch, denn das gilt in der Regel nur für Ersttäter und geringwertige Sachen. Verlassen Sie sich nicht auf eine solch pauschale Aussage. Mundraub ist nicht mehr strafbar in Deutschland. Falsch, einen Diebstahl verwirklich auch, wer zum Verkauf angebotene Lebens- oder Genussmittel isst oder trinkt. Ich finde eine Sache und behalte Sie. Als Finder kann ich nicht bestraft werden. Falsch, Sie könnten sich einer sog. Fundunterschlagung schuldig machen. Ich habe nur eine Kleinigkeit gestohlen. Werde ich dafür bestraft? Wenn der Diebstahlswert unter ca. 50 Euro liegt, dann wird das Verfahren meist eingestellt werden. Dies gilt jedoch nur in der Regel für den Ersttäter. Eine Einstellung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft. Sie sollten einen Verteidiger wählen, um eine Einstellung bei der Staatsanwaltschaft zu erwirken. Wie Verhalte ich mich, wenn ich wegen Ladendiebstahls festgenommen werde? Gemäß § 127 I StPO kann Jedermann – also auch der Ladendetektiv - eine Person, welche auf frischer Tat entdeckt wurde und einer Straftat verdächtig ist, festnehmen. Die Person darf Sie jedoch nicht durchsuchen. Dies darf nur die Polizei. Machen Sie keine Angaben gegenüber dem Detektiv, denn Sie sind hiezu nicht verpflichtet. Verweigern Sie jegliche Durchsuchungsversuche. Das gleiche gilt – mit Ausnahme der Nennung Ihrer Personalien – für die Reaktion auf die hinzugezogene Polizei. Denken Sie daran, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter haben. Die Beamten können Sie jedoch durchsuchen. Seien Sie stets kooperativ und wehren Sie sich nicht bei der Festnahme, denn dies könnte eine weitere Strafanzeige nach sich ziehen. Lassen Sie sich anschließend umgehend von einem Rechtsanwalt beraten. Dieser kann sich sodann zu Ihrer Tat bzw. Unschuld einlassen.
Was tun, wenn das Kaufhaus ein Hausverbot ausspricht und eine sog. Fangprämie erhebt? Fangprämien in Höhe von etwas 25 – 50 Euro sind zulässig. Höhere Fangprämien sollten anwaltlich überprüft werden. Ein Hausverbot darf ebenfalls ausgesprochen werden. Die Dauer liegt meist bei ein bis zwei Jahren. Halten Sie sich nicht an das Hausverbot, dann kann Ihnen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs drohen. Wie Häufig gibt es Diebstahl? Diebstahl gehört zu dem häufigsten begangenen Delikt in Deutschland. Der Anteil der Diebstahlsdelikte an der Gesamtkriminalität betrug 48 % in NRW im Jahre 2005. Alleine 107.608 Delikte gingen auf das Konto von Ladendieben. In NRW wurden zudem 38.400 Wohnungseinbrüche erfasst. Die meisten Diebstähle bleiben jedoch unentdeckt. Die Dunkelziffer ist erschreckend hoch. Der wirtschaftliche Schaden für den Einzelhandel, welcher diesen an den Verbraucher weitergibt, ist immens. Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor? Zu den einzelnen Voraussetzungen wird auf § 243 StGB verwiesen, da dieser immerhin sieben verschiedene Varianten der Tatbestandsverwirklichung kennt. In den häufigsten Fällen, liegt ein besonders schwere Fall des Diebstahls vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält. Den Tatbestand verwirklich auch, wer eine Sache stiehlt, die durch einen verschlossenes Behältnis oder eine anderen Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme gesichert ist. Im Gegensatz zum Diebstahl muss der Täter also schon mehr kriminelle Energie aufwenden, um sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Es sollten nunmehr keine Zweifel bestehen, dass Sie eine kompetente Verteidigung brauchen. Was ist eine "Wohnung" im Sinne von Wohnungseinbruch? Der Wohnungseinbruch weist einen besonderen Unrechtsgehalt auf und kann deshalb auch "in der Regel" härter bestraft werden. Der Täter dringt nämlich tief in den persönlichen Bereich des Opfers ein. Mit "Wohnung" sind danach solche Räumlichkeiten erfasst, die den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden. Die häusliche Privatsphäre genießt hier besonderen Schutz sowie die körperliche wie seelische Unversehrtheit. Für einen Raum, in dem man auch schläft, ist der Schutz der Privatsphäre von großer Bedeutung. Die Wohnung strahlt somit für die jeweilige Person eine gewisse Sicherheit und Geborgenheit aus. Was ist ein "umschlossener Raum"? Jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist. Hiernach fallen sowohl Teile eines Gebäudes wie Zimmer oder abgeschlossene Keller darunter als auch bewegliche Raumgebilde wie Schiffe, Wohnwagen und Autos. Der umschlossene Raum braucht nicht verschlossen zu sein. Erforderlich ist, dass nicht jedermann frei und ungehindert Zutritt hat und dass es nicht offensichtlich an einem Ausschlusswillen des Berechtigten fehlt. Wann dringt man mit einem "falschen Schlüssel" ein? Das Eindringen setzt voraus, dass der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtigten die Wohnung betreten hat. Tatbestandsmäßig ist das Eindringen aber nur, wenn es mit speziellen Instrumenten erfolgt, nämlich einem falschen Schlüssel oder schlüsselähnlichem Werkzeug. Unter einem Schlüssel ist jedes Instrument zu verstehen, dass äußerlich dem von einem Befugten zur Öffnung von Schlössern benutzten gleicht. Schlüsselähnlich sind alle Werkzeuge (ohne Schlüssel zu sein), die ebenso wie ein Schlüssel auf den Mechanismus des Schlosses einwirken können. Dazu zählen unter anderem ein Dietrich oder Draht. Falsch ist der Schlüssel bzw. das schlüsselähnliche Werkzeug, wenn es sich dabei um ein vom Berechtigten nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Schlüsselöffnung bestimmtes Instrument handelt. Was bedeutet Einbrechen? Das Einrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Dazu gehört die Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft oder die Verletzung der Substanz der Umschließung. Was sind Schusswaffen? Als Tatobjekte kommen zunächst Handfeuerwaffen in Betracht. Deren Begriff bestimmt sich nicht nach § 1 IV WaffenG, sondern umfasst alle tragbaren Schusswaffen, wobei deren sofortige Funktionsfähigkeit nicht erforderlich ist. Hier ein paar klassische beispiele für einen besonders schweren Diebstahl: - Wohnungseinbruch, Einsteigediebstahl - Kfz-Diebstahl - Das Fahrradschloss bzw. die Fahrradkette überwinden, um das Fahrrad zu stehlen.
Wie werde ich für einen besonders schweren Fall des Diebstahls bestraft? Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren. Es ist jedoch anzumerken, dass es sich bei dem besonders schweren Fall des Diebstahls um ein sog. "Regelbeispiel" handelt. Eine Verwirklichung der einzelnen Regelbeispiele (also die einzelnen Varianten der Tat) führen in der Regel zu einer Bestrafung aus dem oben genannten Strafrahmen. Dies muss jedoch nicht der Fall sein. Mit einer guten Verteidigung können sich auch Argumente dafür finden, dass ein Regelbeispiel nicht in Ihrem Fall vorliegt. Dann verbleibt zwar eine Strafbarkeit wegen Diebstahls, jedoch hat dieser, wie Sie oben schon erfahren haben, "lediglich" einen Strafrahmen bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten und verteidigen. Ihre Zukunft nehme ich verantwortungsbewusst in meine Hände. Was ist ein räuberischer Diebstahl? Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Wie wird ein räuberischer Diebstahl bestraft? Sie werden gleich einem Räuber bestraft, also mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der räuberische Diebstahl ist demnach ein Verbrechen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ich Sie auch als Pflichtverteidiger vertreten kann. In minder scheren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dieser wird durch mich überprüft. Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Strafverfahren wegen Diebstahls? Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt. Bedenken Sie, dass Richter und Verteidiger die gleiche Sprache sprechen und sich häufig aus anderen Verfahren kennen. Dieses Vertrauensverhältnis führt dazu, dass eine gute Gesprächsbasis für Ihren Prozess geschaffen wird. Strafprozesse werden heute oft außerhalb vom Gerichtsaal geklärt. Absprachen gehören zum Alltag. Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass sie froh sind, wenn ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich den nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen. Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde. Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet. Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können. Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“. Warum auch nicht, denn Sie wissen ja nicht, was mit Ihnen passiert. Es besteht keine Waffengleichheit. Der Verteidiger, welcher meist die Richter und Staatsanwälte kennt, kann schon im Vorfeld oder während der Verhandlung einen „Deal“ im Sinne des Angeklagten aushandeln. Telefonate zwischen Verteidigern und Staatsanwälten gehören zum Alltag und lösen Ihre Probleme. Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren. Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen. Sollten sie dennoch verurteilt werden, dann kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Louis Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis
Strafverteidiger & Pflichtverteidiger für Strafrecht im Ruhrgebiet: Strafverteidiger & Pflichtverteidiger für Strafrecht im Ruhrgebiet: Amtsgericht und Landgericht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh
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