
Drogendelikte / Verstoß gegen das BtMG

L o u i s & M i
c h a e l i s
Bundesweite Strafverteidigung
Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)
45128 Essen
Telefon: 0201 -
310 460 - 0
Fax: 0201
- 310 460 - 20
E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de
Internet:
http://www.rechtsanwalt-louis.de

Strafverteidiger
bei Betäubungsmittelstraftaten für NRW und das Bundesbiet
Als
Kanzlei für Strafrecht in NRW, mit Holland als Nachbar, vertrete ich regelmäßig
Mandanten vor dem Amtsgericht und Landgericht
Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen -
Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen -
Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster -
Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken -
Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel -
Gütersloh
und
anderen Städten aus dem Ruhrgebiet. Nah an der Grenze zu den Niederlanden
verteidige ich Sie unter anderem von den Gerichten in Kleve, Geldern, Borken,
Münster, Bocholt, Krefeld, Vreden.
Wir zeigen Ihre Verteidigung an
und beantragen beim zuständigen Zollfahndungsamt bzw. der Kriminalpolizei
Akteneinsicht. Ich suche Sie ggf. in der JVA auf, falls
erforderlich.
Vereinbaren Sie kurzfristig
einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser
kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns
selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter
info@rechtsanwalt-louis.de
schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit
drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen
Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E
- Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche
Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir
zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die
Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache
ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen
Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und
somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt
und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich
schenken.
Bundesweit und als
Pflichtverteidiger verteidige ich Sie nach Absprache.
Louis & Michaelis: Bundesweite
Strafverteidigung bei einer Vorladung bzw. einem Strafverfahren:
Als
bundesweite Strafrechtskanzlei für die Verteidigung bei Drogendelikten dürfen
wir Ihnen unsere Dienstleistung anbieten.
Wir greifen auf unzählige Erfahrungen von großen Betäubungsmittelstrafverfahren
im mehrfachen Kilobereich bei allen Arten von BtM zurück. Wir verteidigen Sie zu
fairen und erschwinglichen Preisen.
In vielen Fällen erwirken wir eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Bei Großverfahren erwirken wir, dass Ihre Freiheitsstrafe noch zur Bewährung
ausgesetzt wird. Diskret und mit
Erfolg koordinieren wir Ihr Verfahren, egal wo Sie wohnen. Sofort zeigen wir Ihre Verteidigung an
und beantragen Akteneinsicht. Durch eine umfangreiche Verteidigerschrift, welche wir
gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeben, erwirken wir meist, dass Sie nicht
vorbestraft werden. Beratungen erfolgen per E-Mail, telefonisch und natürlich
vor Ort in unseren Kanzleiräumen.
Beachten Sie, dass wir sämtliche
Dezernenten der Staatsanwaltschaften und zuständige Richter und Kammern bereits
kennen und dies bereits ein Mehrwert für Sie ist.
Warum wir erfolgreich bei
BtM - Verfahren sind?
Das ist ein Arbeitserfolgt:
Wir beraten unsere Mandanten umfassend. Die Verteidigerschrift, welche alle
strafmildernden Gründe hervorhebt, Ihren Lebenslauf widerspiegelt und genau auf
das Verfahrensergebnis abgestimmt ist, provoziert ein optimales
Hauptverhandlungsergebnis. Ich kontaktiere den Staatsanwalt und den Richter, um
gegebenenfalls eine Verfahrensabsprache zu erwirken. Im Hauptverfahren werden
Sie redegewandt und optimal verteidigt.
Das ist Erfahrung:
Erfahrung gewinnt man nur, wenn man unzählige Verfahren, vor allem
Großverfahren, erfolgreich beendet hat. Meine Mandanten sind stets mit den
Ergebnissen zufrieden, da Sie schon im Vorfeld umfassend betreut und aufgeklärt
werden. Ich kann alle Ihre Fragen beantworten. Ich überprüfe alle Fragen in
Bezug auf § 31 BtMG, dem Wirkstoffgehalt, einer Therapie statt Strafe, der
Frage, ob eine Bewährung in Betracht kommt und andere Fragen, welche Sie haben.
Bedenken Sie, dass ich, egal wie lange Sie mit Drogen zu tun haben, immer einen
Wissensvorsprung genieße.
Erfolg ist demnach nicht
selbstverständlich. Erfolg kann und muss man sehen und spüren. Deshalb wenden
Sie sich an unsere Kanzlei.
Ihre
Verteidigung durch Louis • Michaelis
Für Ihre Verteidigung benötigen
wir folgende Informationen:
E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax
eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an
unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 oder 18 bzw.
info@rechtsanwalt-louis.de:
Hier Downloaden:
Fragebogen Neumandant
Vollmacht
Der Fragebogen
Neumandant dient der Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht
ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern
und Ihre Verteidigung anzuzeigen.
Bitte überlassen Sie mir auch
den Durchsuchungsbefehl, Durchsuchungsbeschuss sowie die Vorladung zur
Beschuldigtenvernehmung, soweit vorhanden.
Noch am
gleichen Tag wird Ihre Verteidigung angezeigt und Ihre Ermittlungsakte
angefordert.
Ich halte
mit Ihnen Rücksprache, wenn Ihre Ermittlungsakte eingetroffen ist. Sodann
fertige ich eine Verteidigerschrift für Sie an, welche ich an die zuständige
Staatsanwaltschaft schicke. In dieser Verteidigerschrift beantrage ich, dass Ihr
Verfahren eingestellt wird. Ich setze mich auch mit dem zuständigen Dezernenten
der Staatsanwaltschaft in Verbindung, um Ihren Fall zu besprechen.
Wir bieten
diesen Dienst als Komplettpreis bundesweit an. Dies ist uns möglich, weil wir
auf die Erfahrung, welche wir aus unzähligen anderen Fällen gewonnen haben,
zurückgreifen.
Um Ihre
optimale Verteidigung zu gewährleisten, ist es selbstredend, dass Sie mich
jederzeit
anrufen können, um Ihre Vertretung zu planen. Ich sehe unserem Gespräch entgegen und
werde Ihnen in diesem sämtliche Fragen, welche Sie haben, beantworten. Natürlich
geschieht dies auch diskret über E-Mail, wenn Sie dies wünschen. Sollten
Sie aus dem Ruhrgebiet bzw. NRW kommen, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie
in unseren Kanzleiräumen willkommen heißen darf.
Vorab
würden wir Ihnen gerne nachstehende Informationen bieten, um Sie an unserem
Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen:
Organisierte Kriminalität
- Internationaler Drogenschmuggel - Banden - Handel mit nicht geringer Mengen:
Große Verfahren
brauchen gute und erfahrene Betreuung. Ob ein Kilo oder ein paar Gramm. Ob
Festnahme, Hausdurchsuchung, Anklage oder Gerichtsverhandlung: Sie brauchen jemanden, der Ihre Sprache spricht und
Ihre Akten sorgfältig auf- und durcharbeitet. Verteidigung in solchen Prozessen bedeutet,
dass man mit den Gerichten und der Staatsanwaltschaft - schon im
Ermittlungsverfahren - die richtigen Weichen stellt und in Kommunikation tritt.
Lassen Sie sich von
Qualität überzeugen und genießen Sie eine persönliche Betreuung und
Verteidigung. Mit meiner Zeit und intensiver persönlicher Betreuung Ihres
Verfahrens, fängt meine
Verteidigung erst an.
Das Betäubungsmittelstrafrecht
ist eine komplexe Materie mit vielen Möglichkeiten, welche ich als Verteidiger
für Sie nutze. Dies kann dazu führen, dass Sie erheblich milder bestraft werden.
Jedes dritte Verfahren meiner Kanzlei hat mit BtM zu tun. Ich erfinde das Rad
nicht neu, sondern schöpfe aus meinen Erfahrungen. Marihuana, Kokain, Heroin,
Amphetamine sind die häufigsten Drogen bei welchen Ihnen Handel, Schmuggel und
Besitz vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob es sich um eine geringe oder eine
nicht geringe Menge handelt, ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
entscheidet über die Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Brauche ich einen
Rechtsanwalt?
Ich berate Sie und beantrage Akteneinsicht. Sie brauchen und dürfen der Vorladung zum Vernehmungstermin
nicht nachkommen. Ich äußere mich schriftlich für
Sie. Ich prüfe, ob die Hausdurchsuchung rechtens war.
Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von
Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu
lenken. In NRW, welches seine Grenze zu Holland hat, sind Drogendelikte an der
"Tagesordnung". Ich habe gute Kontakte zu der Staatsanwaltschaft. Bedenken Sie,
dass es immer wieder die gleichen Staatsanwälte sind, welche BtM - Delikte
anklagen.
Bei einer Vernehmung gilt das Prinzip: „Alles, was
Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Reden Sie sich nicht um
„Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine
Nachteile im späteren Verfahren. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses
Prinzip später teuer zu stehen kommen. Ist Ihr Auto durchsucht worden? Sind Sie
in eine Beschuldigtenvernehmung gekommen? Sind Sie Opfer einer Hausdurchsuchung
geworden? Dann ist es nun Zeit, sich Hilfe zu holen.
Nach Akteneinsicht kann ich eine Einstellung des
Ermittlungsverfahrens erwirken. Das hängt von vielen Faktoren ab, welche ich mit
Ihnen besprechen werde.
Telefonüberwachung: eine
Falle?
Telefonüberwachungen und
anschließende Hausdurchsuchungen sind die Falle eines jeden Dealers. Meist wird
nicht damit gerechnet, dass schon seit Monaten
das Handy abgehört wird. Plötzlich stehen die Ermittlungsbehörden vor der Tür.
Gefunden werden (nicht) geringe Mengen an Drogen, eine Feinwaage, Tütchen und Handys.
Diese werden beschlagnahmt und der Beschuldigte häufig in Untersuchungshaft
genommen.
Die
Telefonüberwachung, manchmal auch die Käufer, sollen einzelne Verkäufe
nachweisen. In den Telefonüberwachungen wird jedoch meist nicht über
Mengenangaben gesprochen. Vielleicht hat man sich nur verabredet. Hier kommt
einem Mandanten eine sorgfältige Auswertung der Telefonüberwachungsprotokolle, welche
sich über mehrere Ordner erstrecken können, zu Gute. Die Nachweisbarkeit ist
immer relativ. Meist kann man, wenn man diese auswertet, einen Teil der Taten
reduzieren. Manchmal ist nichts nachweisbar. Telefonüberwachungen können
überführen, aber die Praxis zeigt, dass eine gute Verteidigung diese entkräften
kann.
Wie kann ich für Drogendelikte
bestraft werden.
Bestraft kann ich werden durch
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe (vollstreckbar oder auf Bewährung)
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Berufsverbot
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Der Verteidiger kann, wenn er die Gesamtumstände würdigt,
eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten.
Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall
zu besprechen.
Insbesondere kann der Verteidiger auf eine Therapie statt
Strafe hinwirken, § 35 BtMG. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährleitstet §
35 BtMG nämlich die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung
der Therapie auf die zu verbüßende Strafe.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestrafung von
Betäubungsmitteldelikten regional sehr variieren kann.

Was ist eine nicht geringe Menge
von Betäubungsmitteln?
Maßgeblich sind: Wirkstoffgehalt und die Anzahl der toxischen
Dosen. Die Menge wird also nicht nach Gewicht der
eigentlichen Substanz bestimmt. Als Verteidiger setzte ich mich mit dem
Gutachten über den Wirkstoffgehalt auseinander, welches die Staatsanwaltschaft
regelmäßig einholt. Dies bestimmt manchmal über die Frage, ob Ihnen ein
Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt werden kann.
VORSICHT: Die Einfuhr von nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln wird in der
Regel mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Es besteht
demnach die Gefahr, dass Sie keine Bewährungsstrafe mehr erhalten, sondern eine
vollstreckbare Freiheitsstrafe.
Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe
Mengen:
Heroin = 1,5g
Kokain = 5,0g
Cannabis = 7,5g
(Der durchschnittliche
Wirkstoffgehalt von Cannabisprodukten liegt bei ca. 10 %)
LSD = 6,0g
Ecstasy = 30g
Das bedeutet z.B.: Dass 7,5g THC etwa 75g Marihuana sind, oder 6,0 g LSD etwa 300 Trips sind.
Wann verjähren Drogendelikte?
Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders
schweren Fällen) nach fünf Jahren.
Verbrechen i.S.d. §§ 29a, 30, und 30a BtMG verjähren nach 20
Jahren

Aktuelle Entscheidungen
zum Betäubungsmittelstrafrecht:
Betäubungsmittelstrafrecht ist
ein dynamisches Rechtsgebiet, welches durch aktuelle Rechtsprechung
weiterentwickelt wird. Ich lege großen Wert darauf, immer über die neusten
Entscheidungen informiert zu sein, um Sie optimal verteidigen zu können. Hier
ein Auszug aus der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum BtM-Recht:
Zur Frage wann eine
vollendetes Handeltreiben mit BtM vorliegt:
"Für die Annahme vollendeten
Handeltreibens reicht aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von
zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte
Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt." (BGH 2005)
Zum Verhältnis von Einfuhr
und Handeltreiben von BtM:
"Erfolgt die Einfuhr von
Betäubungsmitteln mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als
unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern
es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt." (BGH 2005)
Zum Betäubungsmittelerwerb
mit unterschiedlicher Zweckbestimmung:
"Ist ein Teil der vom
Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein
anderer zum Eigenverbrauch bestimmt, so liegt bei einer Nicht geringen Menge
Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge § 29a I Nr. 2 BtMG vor. Ist auch
die restliche Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit Besitz einer
nicht geringen Menge nach § 29a I Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter
liegenden Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit dem Erwerb nach § 29 I Nr.
1 BtMG." (BGH 2005)
Zur Bandenabrede:
"Für die Annahme einer
Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer
bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich
untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung
von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden." (BGH 2005)
§ 31 BtMG: Die Waffe des
Verteidigers:
§ 31 BtMG besagt:
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6
absehen, wenn der Täter
1.durch freiwillige Offenbarung seines Wissens
wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag
hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass
Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29aAbs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren
Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Ich weise in meiner Beartung
immer auf die Möglichkeiten, welche der § 31 BtMG bietet, hin. Der § 31 BtMG ist
nicht für jedes Verfahren geeignet und sollte erst dann in Betracht gezogen
werden, wenn es "keinen anderen Ausweg mehr gibt". Immerhin müssen Sie sich
darüber im Klaren sein, dass Sie jemanden anderen mit dem § 31 BtMG belasten. Ob
dies Repressalien zur Folge haben könnte, gehört zu den in einer Beratung zu
klärenden Fragen.
§ 31 BtMG ist, neben der
Telefonüberwachung, mit der häufigste Grund, warum Verfahren wegen des Verstoßes
gegen das BtMG eingeleitet werden. Ein Großdealer wird geschnappt und wird in
seiner Vernehmung zum Beispiel sämtliche Käufer benennen und belasten. Meist
erfolgt unmittelbar danach dann eine Hausdurchsuchung bei den Betroffenen und
Ermittlungsverfahren werden eingeleitet.
Der BGH hat 2005 eindeutig
entschieden:
"Die Kooperation eines
Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder
an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen sichergestellt werden, kann
die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und 2 BtMG erfüllen"
Ich betreue Sie bundesweit in
Ihrem Strafverfahren.
Drogentherapie / Therapie
statt Strafe:
Drogentherapien (stationär /
ambulant), Methadonprogramm, § 35 Therapie statt Strafe sind Aspekte, welche ich
bei der Betreuung eines Mandats im Betäubungsmittelbereich berücksichtige.
Ich stelle den Kontakt zu den
einzelnen Organisationen her und werde die vorbenannten Einflussmöglichkeiten in
Ihrem Strafverfahren zu Ihren Gunsten nutzen.
Einzelheiten werden in einem
persönlichen Gespräch mit dem Mandanten geklärt. Dieser entscheidet mit mir,
welchen Weg er einschlagen will.
Sie
wurden im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen?
Beachten Sie
immer, dass nunmehr verschiedene Verfahren auf Sie zukommen können.
Zum einen ein
Strafverfahren, wegen des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch und
/ oder das Betäubungsmittelgesetz. Ein Bußgeldverfahren wegen
des Verstoßes gegen das Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitengesetz.
Aber auch Ihre
zuständige Führerscheinstelle ist an Ihrem Verhalten interessiert (es
gilt grundsätzlich: Betäubungsmittelkonsumenten sind nicht zum Führen von
Kraftfahrzeugen geeignet!)
Diese Verfahren
können aus Sie kumulativ also auch alternativ auf Sie zukommen.
Vereinbaren Sie mit mir einen Termin und lassen Sie sich beraten! Hier ist was
wir für Sie machen können:
Der Nachweis
einer Cannabisbeeinflussung im Straßenverkehr erfolgt durch die Bestimmung von
THC und dessen Abbauprodukten im Blut.
THC (Tetrahydrocannabiol)
wird bei der Aufnahme durch Rauchen sehr schnell vom Blutkreislauf aufgenommen.
Bereits wenige Minuten nach Beendigung der Inhalation erreicht der THC-Spiegel
sein Maximum. Es entsteht zunächst das psychoaktive 11-Hydroxy-THC (im
Befundbericht des toxikologischen Gutachten meist als „11-OH-THC THC Metabolit
bezeichnet). Dieses wird zunächst in der Leber abgebaut. Durch Metabolismus
(chemische Veränderung, Abbau) entsteht im weiteren Verlauf die inaktive
THC-COOH (THC Carbonsäure). Dieser Abbauwert wird im Verwaltungsverfahren von
der Behörde als Wert herangezogen, um einen gelegentlichen oder regelmäßigen
Cannabiskonsum bei dem Betroffnen feststellen zu können.
Beachten Sie immer, dass der sichere Nachweis von
THC im Blut den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG erfüllt!
Bei hohen
THC-COOH Werten ist nicht von einem einmaligen Konsum auszugehen. Dies hat zur
Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde sie als gelegentlichen oder gar
regelmäßigen Cannabiskonsumenten einstufen wird. Von dieser behördlichen
Einstufung hängt das Schicksal Ihrer Fahrerlaubnis ab.
Beachten Sie, dass jeder, der Drogen (außer
Cannabis) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen ist!
Auch die Begehung von Straftaten, die im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der
Kraftfahreignung stehen, kann nach § 2 Abs. 4 StVG zu einer Ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen führen.
Bei Cannabis
erfolgt eine Differenzierung zwischen dem regelmäßigen Konsum – THC-COOH Werte
ab 150,00 ng/ml - (bei regelmäßigen Konsumenten wird in der Regel von
einer Nichteignung ausgegangen) und von gelegentlichen Konsumenten
– THC-COOH Werte ab 75,00 ng/ml (diesem kann eine Eignung zuerkannt
werden, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen, keine
Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegt).
In den meisten
Fällen von Cannabis und Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis, bei einer
Ungeeignetheit gem. Anlage 4 FeV, gem. § 46 Abs. 1 FeV entzogen.
Eine
Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel dann, wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
-
gelegentlicher Cannabiskonsument (THC-COOH Wert ab 75,00 ng/ml)
- 1 ng/ml
aktives THC bei der Tatfahrt
-
Cannabisbedingte Aus- und / oder Auffallerscheinungen
Beachten Sie, dass bei der Konsumkombination von Cannabis und Alkohol
grundsätzlich von der Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs auszugehen ist,
was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben wird!
Grundsätzlich
wird davon ausgegangen, das bereits der bloße Konsum von Stoffen, die dem
Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass der Betroffene
den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht wird.
Eine Ausnahme
gilt bei der Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gem. Anlage II des
Betäubungsmittelgesetzes und bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn der
Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen kann.
Welche Einrichtungen in Essen kann ich bei einem
Drogenproblem aufsuchen?
Folgender Link führt zu Essener Suchthilfen und
Selbsthilfegruppen für Alkoholiker und Betäubungsmittelabhängige.
Rechtsanwalt Clemens Louis vermittelt gerne einen Kontakt zu
den aufgeführten Institutionen.
Wie läuft ein
Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?
Die
Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem
Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der
Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu
verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre
Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht
wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft
weiterzuleiten.
Nach Beendigung der Ermittlungen schickt
die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft
werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).
Jetzt bekomme ich als
Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft
übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe,
schreibe ich eine
Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.
Sodann muss die Staatsanwaltschaft
das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der
Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte
vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein
hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein
Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die
Tat nach § 170 II StPO ein.
Wenn der Verstoß gering ist bzw.
ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch
gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten
Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg.
Geringfügigkeit gegen Geldauflage).
Sie kann die Sache auch durch
einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung,
erledigen.
Damit ist das
Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“,
egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.
Verteidiger: Hier berate ich
meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser
Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei
muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im
Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem
Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also
eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben
und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.
Soweit das Verfahren nicht im
Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der
Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft
übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem
Strafverfahren“.
In diesem „Zwischenverfahren“
stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der
Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens,
also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig?
Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt
werden?
Verteidiger: Ich kann eine
Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft
über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die
Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger
beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Die Hauptverhandlung wird
auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der
Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision)
eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der
Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.
Wie kann ich Rechtsanwalt
Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?
Ich kann mich In Ihrem
Verfahren von Anfang an als
Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage
kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:
"Ihnen soll ein
Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen -
Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts
wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."
Dann sollten Sie sich mit mir
in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig
Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch
bundesweit als
Pflichtverteidiger.
Die Frage, ob
Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach
telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige
Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.
Sollten Sie jedoch das Gericht
entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht
ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen
Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch)
wechseln können.
Zurück
Termin vereinbaren mit
Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis
Strafverteidiger & Pflichtverteidiger für Strafrecht im Ruhrgebiet:
Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen -
Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen -
Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster -
Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken -
Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel -
Gütersloh

