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Mit den fachlichen Schwerpunkten bieten wir - Rechtsanwalt Louis & Rechtsanwältin Michaelis - Ihnen eine abgerundete Betreuung Ihrer gesamten rechtlichen Angelegenheiten.

Sie wollen geschäftliche oder private Entscheidungen treffen und hierbei alle erforderlichen Gesichtspunkte einbeziehen. Die Kanzleigemeinschaft Louis & Michaelis steht Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung gerne mit unserem Wissen und unserer Erfahrung partnerschaftlich zur Seite. Das Engagement und Interesse für Ihre Anliegen und Probleme kennzeichnet unsere Arbeitsweise.

Hunderte Mandanten bekunden jährlich ihre Zufriedenheit mit unsere Dienstleistung.

Familienrecht: Tips und Tricks

 

 

  Rechtsanwältin Michaelis

  Familienrecht mit Herz und Verstand

 

Ich nehme mir die Zeit und habe Verständnis für Ihre persönliche Situation, um Ihnen in Ihrer schwierigsten Zeit rechtlichen Beistand zu leisten!

I. Trennung der Eheleute

Was ist zu regeln und zu beachten?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das setzt nicht zwingend eine häusliche Trennung voraus.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute, steht dem bedürftigen Ehegatten gegenüber dem anderen (leistungsfähigen) Ehepartner der sogenannte Trennungsunterhalt zu. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist Einzelfall abhängig und bestimmt sich nach den jeweiligen Lebensverhältnissen der Eheleute. Es gibt demnach keine Mindestsumme oder ähnliches. Trennungsunterhalt kann bis zur rechtskräftigen Scheidung bezogen werden.

Daneben schuldet der Unterhaltsverpflichtete seinen Kindern Kindesunterhalt. Die Höhe des Kindesunterhalts minderjähriger Kinder bestimmt sich zum einen nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und zum anderen nach dem Alter des Kindes. Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, soweit es unverheiratet ist, noch zur Schule geht oder sich in der Ausbildung befindet und sich nicht aus eigenem Einkommen und oder Vermögen unterhalten kann. Bei volljährigen Kindern tritt nun aber eine Veränderung zum minderjährigen Kind auf: Beide Elternteile schulden nunmehr Barunterhalt im Verhältnis zu deren Einkommen.

Bei einer Trennung drängt sich einem unumgänglich die Frage auf, was mit denen sich in der Ehewohnung befindlichen Gegenständen geschehen soll, die jahrelang doch immer gemeinsam genutzt wurden. Die Hausratsverteilung sollte im Interesse der Eheleute, gütlich und unter Berücksichtigung beidseitiger Interessen herbeigeführt werden. Das heißt die getrennte Eheleute regeln selbst und einvernehmlich die Verteilung der Haushaltsgegenstände. Herrscht über die Hausratsverteilung streit, so entscheidet das Gericht im sog. Hausratsverteilungsverfahren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage hinsichtlich der bisher bewohnten Ehewohnung. Beachten Sie herbei bitte, dass sich auch bei Trennung der Eheleute, am Status der Wohnung als Ehewohnung nichts ändert, auch nicht gegenüber Dritten. Kommen die Eheleute zu keiner Einigung wer nach der Trennung weiterhin die Wohnung bewohnt, so entscheidet auf Antrag das Gericht. Diese Entscheidung ist nur eine vorläufige und wird endgültig im Scheidungsverfahren geregelt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht von dem Grundsatz aus, dass trotz des Umstandes einer Trennung, das Sorgerecht weiterhin beiden Elterteilen zusteht. Ein Sorgerechteingriff und die Erteilung des alleinigen Sorgerechts ist jedoch dann erforderlich, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, die die Gefährdung des Kindeswohl befürchten lassen.

Jeder Ehegatte, auch der, bei dem Kinder nicht leben, hat ein Umgangsrecht mit den Kindern.

 

II. Das Scheidungsverfahren

Was ist zu regeln und zu beachten?

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn diese gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist dann mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

Die Scheidung der Ehe ist zwingend mit dem Versorgungsausgleich verbunden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens), Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit) kann auch über die Scheidung hinaus Unterhalt geltend gemacht werden. Das ist der sogenannte nacheheliche Unterhalt.

Im Scheidungsverfahren kann eine endgültige Regelung über den Hausrat und die Wohnungszuweisung durch den Richter getroffen werden.

 

III. Gewalt in der Ehe, wenn die Beziehung am Ende ist

Thema: vorläufige Zuweisung der Ehewohnung

Eine Ehe kann auch von Gewalt, Drohungen und Aggressionen geprägt sein. Emotionale Entwurzlung, Demütigungen und nicht mehr weiter hinzunehmende Lebensumstände sind die Folge. Dies führt oft dazu, dass ein Miteinander unter einem Dach, in einer Wohnung – der Ehewohung, schlichtweg nicht mehr möglich ist. Der Weg in das Frauenhaus ist oft unabdingbar.

Wie bekomm ich das alleinige Nutzungs- und Besitzrecht an der Ehewohnung?

Bei Beeinträchtigung des Kindeswohl und in Fällen von Gewalt (angedrohte und oder tatsächlich ausgeübte) gegenüber einem Ehepartner, besteht ein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung.

Liegt ein Fall unbilliger Härte vor, kann auf Antrag ein richterlicher Beschluss ergehen, der einem Ehepartner die Wohnung allein zuweist. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Sphäre der Beteiligten dar und ist daher auch nur als letztes Mittel und unter Abwägung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls zulässig.

Da aber das Schicksal der Ehe, in der Zeit der Trennung, aber noch ungewiss ist, ist die alleinige Benutzung nur vorläufiger Natur. Eine endgültige Zuweisung und eine Umgestaltung der vertraglichen Grundlage (z.B. Entlassung des einen Ehepartners aus dem Mietvertrag) kann in diesem Verfahrenstadium noch nicht verlangt werden. Eine endgültige Lösung wird im Scheidungsverfahren getroffen.

Mietrecht: Tips und Tricks

 

 

   "Zumindest die vier Wände sollten rechtlich aufgeräumt sein"

                              Rechtsanwältin Michaelis

 

 

Streitigkeiten hinsichtlich

Nebenkosten,

Mietminderung,

Betretungsrecht der Wohnung,

Zwangsverkabelung,

Mieterhöhung,

Schönheitsreparaturen,

Nachzahlungen auf eine Betriebskostenabrechnung,

Kündigung und Abmahnung,

Schimmelbefall der Wohnung.

sind häufig auftretende Mietprobleme. Umso ärgerlicher, wenn man selbst der oder die Betroffene ist, sei es als Mieter oder sei es als Vermieter. Rechtsanwältin Michaelis berät Sie in Ihrem Mietstreit. Sollten Ihre Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzbar sein, dann vertritt Frau Michaelis Sie vor allen Amts- und Landgerichten in Deutschland. 

Tips und Tricks: Arbeitsrecht

Grundlegende Informationen für Arbeitgeber

1. Form und Frist:

Kündigungsfrist überprüfen und einhalten. Vorsorglich gleichzeitig „zum nächst zulässigen Termin“ kündigen. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz (§ 622 BGB).

Für rechtzeitigen Zugang der Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist sorgen. Bei Streitigkeiten müssen Sie beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist. Lassen Sie sich den Empfang der Kündigung vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen oder sorgen Sie dafür, dass die Kündigung im Beisein eines Zeugen bei dem Arbeitnehmer persönlich abgeben bzw. in dessen Briefkasten eingeworfen wird.

Schriftform nach § 623 BGB beachten. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Die Gründe für die Kündigung müssen Sie nicht angeben. Sie können aber kurz mit aufnehmen, ob die Kündigung aus betriebsbedingten, krankheitsbedingten, verhaltensbedingten oder sonstigen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt.


2. Besonderer Kündigungsschutz:

Für bestimmte Personengruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Diese Personen sind nicht bzw. nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Stelle ordentlich kündbar:

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Schwangere

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in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer

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Schwerbehinderte Menschen bzw. gleichgestellte Behinderte

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Auszubildende

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Betriebsratsmitglieder

3. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes:

Für die weitere Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung ist wichtig, ob für den zu kündigenden Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer bereits am 31.12.2003 in Ihrem Betrieb beschäftigt war. Ist dies der Fall, dann sollten Sie überprüfen, ob im Zeitpunkt der Kündigung noch mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die bereits am 31.12.2003 in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Sollte dies zutreffen, findet das Kündigungsschutzgesetz für den zu kündigenden Arbeitnehmer grundsätzlich Anwendung. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Arbeitnehmer bereits sechs Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt ist.

Ist der Arbeitnehmer, dessen Entlassung beabsichtigt ist, erst nach dem 01.01.2004 in ein Beschäftigungsverhältnis zu Ihrem Unternehmen eingetreten, findet das Kündigungsschutzgesetz nur dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist eine Kündigung auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes sozial nur dann gerechtfertigt, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Umstände, die die Entlassung des Arbeitnehmers notwendig machen, gerechtfertigt ist.

Erfolgt die Kündigung des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen, sind Sie verpflichtet, bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers folgende vier soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

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Dauer der Betriebszugehörigkeit

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Lebensalter

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Unterhaltspflichten

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Schwerbehinderung

Um eine Sozialauswahl durchzuführen, müssen Sie zunächst festlegen, welche Personen in den Kreis der zu vergleichenden Arbeitnehmer einbezogen werden. In die soziale Auswahl sind grundsätzlich nur diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die gegenseitig austauschbar sind.
Die gesetzliche Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ermöglicht es, diejenigen Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung wegen Ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur in Ihrem berechtigten betrieblichen Interesse liegt, in die Sozialauswahl nicht mit einzubeziehen. Nach dem Sinn dieser Vorschrift sollen die Leistungsträger Ihres Betriebes dem Betrieb erhalten bleiben.

Nach Ermittlung der vergleichbaren Arbeitnehmer haben Sie nach sachgerechter Abwägung der obigen vier Sozialkriterien eine Auswahl zu treffen und das Ergebnis dieser Auswahl dem Entscheidungsprozess der Kündigung zu Grunde zu legen.


4. Anhörung des Betriebsrates:

Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, gilt Folgendes:

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Der Betriebsrat muss zwingend vor Ausspruch jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall unwirksam.

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Soweit der Betriebsrat gegen die Kündigung Bedenken äußert, müssen Sie sich mit den Argumenten des Betriebsrates auseinandersetzen. Letztendlich treffen Sie aber die Entscheidung, ob eine Kündigung ausgesprochen wird oder nicht.

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Sofern der Betriebsrat nicht nur Bedenken geäußert, sondern der Kündigung wirksam widersprochen hat, sind Sie verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zum Abschluss eines möglichen Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

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Die Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung müssen Sie, soweit der Betriebsrat der Kündigung fristgerecht widersprochen hat, dem Arbeitnehmer zusammen mit der Kündigung zukommen lassen.


5. Hinweispflicht bzgl. Arbeitslosengeld:

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben darauf hinzuweisen, dass er sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden hat, da ihm ansonsten sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt wird.

Wegen möglicher Schadensersatzansprüche sollte dieser Hinweis in jedes Kündigungsschreiben mit aufgenommen werden.


6. Gesetzlicher Abfindungsanspruch:

Seit dem 01.01.2004 kann ein Arbeitnehmer, dem aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, gemäß § 1 a KSchG wählen, ob er Kündigungsschutzklage erhebt oder eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr beanspruchen will.

Dieser Anspruch entsteht aber nur dann, wenn Sie im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann.

Der Abfindungsanspruch entsteht also nicht ohne Ihren Willen.


7. Freistellung:

Sie können den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen. Eventuell vorhandener Resturlaub ist dann in dieser Zeit zu nehmen, damit eine Urlaubsabgeltung vermieden wird.


8. Rückgabe von Arbeitsmitteln:

Der Arbeitnehmer sollte bereits im Kündigungsschreiben aufgefordert werden, die ihm überlassenen Unterlagen, Geräte etc. oder auch das überlassene Dienstfahrzeug am letzten Arbeitstag zurück zu gebe

Grundlegende Informationen für Arbeitnehmer
 

1. Frist und rechtzeitigen Zugang prüfen:

Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten?

Entscheidend ist, ob Ihnen die Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen ist. Die Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz (§ 622 BGB).

Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam und beendet nicht Ihr Arbeitsverhältnis.


2. Besonderer Kündigungsschutz:

Wenn Sie einer bestimmten Personengruppen angehören, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann dann nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, die für Sie zuständige Stelle (z. B. das Integrationsamt) stimmt der Kündigung zu. Der besondere Kündigungsschutz gilt für:

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Schwangere

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in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer

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Schwerbehinderte Menschen bzw. gleichgestellte Behinderte

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Auszubildende

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Betriebsratsmitglieder


3. Anhörung des Betriebsrates:

Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss Ihr Arbeitgeber ihn vor Ausspruch der Kündigung anhören. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Ihr Arbeitgeber muss die Argumente des Betriebsrates bei seiner Entscheidung zwar berücksichtigen, jedoch kann der Betriebsrat den Ausspruch der Kündigung im Ergebnis nicht verhindern.

Hat der Betriebsrat der Kündigung aber widersprochen, was in bestimmten Fällen möglich ist, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zum Ende des Prozesses vor dem Arbeitsgericht zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.


4. Klagefrist beachten:

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, haben Sie 3 Wochen Zeit, beim Arbeitsgericht Klage zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung bei Ihnen. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass sie Klage erhoben haben, gilt die Kündigung nach dem Gesetz als wirksam und Ihr Arbeitsverhältnis ist zu dem im Kündigungsschreiben angegebenen Zeitpunkt beendet.

Die Klagefrist von 3 Wochen gilt seit dem 01.01.2004 für alle Kündigungen, gleich aus welchem Grund sie ausgesprochen werden und gleich auf welche Unwirksamkeitsgründe Sie als Arbeitnehmer sich stützen wollen.


5. Neue gesetzliche Regelung zur Abfindung:

Wenn Ihnen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, können Sie wählen, ob Sie gegen die Kündigung Klage erheben, oder eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber verlangen.

Eine Abfindung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber aber nur dann, wenn in dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann. Letztlich entscheidet also der Arbeitgeber, ob er eine Abfindung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens zahlen will.


6. Sofortige Meldepflicht bei Bundesagentur für Arbeit:

Es genügt nicht mehr, wenn Sie sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, ansonsten wird Ihnen Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt.

Grundlegende Informationen für den Betriebsrat

1. Anhörungsrecht:

Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch jeder Kündigung zu hören. Das Anhörungsrecht des Betriebsrates ist zwingend. Eine ohne vorherige Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


2. Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrates:

Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine beabsichtigte Kündigung mit, hat der Betriebsrat verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Er kann:

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Bedenken gegen die Kündigung äußern,

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der Kündigung unter Angabe von Gründen widersprechen,

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der Kündigung zustimmen oder

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keine Stellungnahme abgeben.

3. Reaktionsfristen:

Geht es um den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, muss der Betriebsrat seine Bedenken dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche mitteilen, bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen.

Die Stellungnahme muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber innerhalb der Fristen zugehen, ansonsten gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt (§ 102 Abs. 2 BetrVG).


4. Widerspruchsrecht:

In den Fällen des § 102 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebrat der geplanten Kündigung widersprechen. Der Widerspruch muss im Einzelnen begründet werden. Es ist genau anzugeben, welche Widerspruchsgründe einschlägig sind.

Der Widerspruch des Betriebsrates hat, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, zur Folge, dass der Arbeitnehmer ein Recht darauf hat, bis zum Ablauf des Prozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Checkliste Erbfall:

1. Grundsätzliches zum Erbrecht:

Wenn in der Familie oder Verwandtschaft ein Todesfall eingetreten ist, stellt sich irgendwann auch die Frage, wer und ggf. in welchem Umfang von der oder dem Verstorbenen geerbt hat.

Dies hängt von verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab. Es kommt z.B. darauf an, ob die oder der Verstorbene (Erblasser) ein Testament errichtet hat, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird, ob eine Person allein oder mehreren Personen gemeinschaftlich erben etc.

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers und auch seine Schulden und Verbindlichkeiten als Ganzes auf den oder die Erben übergehen. Dieser Übergang erfolgt automatisch und unabhängig davon, ob die Erben Kenntnis von dem Erbfall haben.


2. Wie wird man Erbe?

Erbe wird man durch ein Testament oder einen Erbvertrag (letztwillige Verfügung). Hat der Verstorbene keine Bestimmung getroffen, wer sein Erbe sein soll, erben bestimmte Personen nach der gesetzlichen Erbfolge. Dies sind die Verwandten des Erblassers in einer gesetzlich festgelegten Rangordnung und daneben der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Wenn mehrere Personen Erben sind, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft können nur gemeinschaftlich über den Nachlass bestimmen. Bevor jeder über seinen Anteil verfügen kann, muss die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Dies erfolgt durch die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.


3. Umfang der Erbschaft und Haftung:

Die Erbschaft umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers. Dazu gehören nicht nur das positive Vermögen, sondern auch sämtliche Schulden und laufende Verbindlichkeiten.

Wer Erbe geworden ist, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt, d.h. nicht nur mit dem, was er geerbt hat (Nachlassvermögen), sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zu beachten ist, dass eventuelle Vollmachten (z.B. Kontovollmachten), die der Erblasser erteilt hat, mit dessen Tod nicht erlöschen. Ein Erbe sollte also sofort prüfen, welche Vollmachten bestehen und diese vorsichtshalber widerrufen.


4. Personen, die Ansprüche gegen den oder die Erben haben können:

Der Erblasser kann einen Vermächtnisnehmer bestimmt haben. Die Person, die durch ein Vermächtnis begünstigt worden ist (Vermächtnisnehmer), kann gegenüber dem oder den Erben z.B. einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, auf Herausgabe von Wertgegenständen oder auf Übergabe sonstiger Gegenstände haben, die ihm der Erblasser zugedacht hat. Der Vermächtnisnehmer hat also einen Anspruch gegen den Erben, wird aber selbst nicht Erbe.

Zudem haben bestimmte Personen nach dem Gesetz einen Anspruch gegen den Erben auf den sog. Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist immer nur auf Auszahlung von Geld gerichtet. Es kann nicht die Herausgabe von Gegenständen verlangt werden. Folgende Personen sind pflichtteilsberechtigt:

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der Ehegatte des Erblassers

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der eingetragene Lebenspartner des Erblassers

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die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)

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die Eltern des Erblassers

Die genannten Personen haben dann einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegen den Erben, wenn sie durch letztwillige Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind, also übergangen oder enterbt wurden. Ihnen soll auf Grund des Näheverhältnisses zu dem Verstorbenen eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass garantiert werden.


5. Testamentseröffnung:

Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, muss es nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert werden Es kann auch sein, dass es noch von dem Erblasser selbst vor seinem Tod beim Nachlassgericht (Amtsgericht) in Verwahrung gegeben wurde.

Das Nachlassgericht bestimmt entweder einen Termin zur Testamentseröffnung, zu dem die Erben geladen werden, oder über die Eröffnung wird ein Protokoll angefertigt und die Erben werden von ihrer Erbschaft benachrichtigt.


6. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:

Wenn jemand durch Testament, Erbvertrag oder kraft gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden ist, kann er sich entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder sie ausschlagen will.

Möchte man die Erbschaft ausschlagen, z. B. weil man überwiegend Schulden geerbt hat, für die man als Erbe haftet, so ist zu beachten, dass für die Ausschlagung der Erbschaft eine Frist von 6 Wochen besteht, nach deren Ablauf man das Erbe grundsätzlich nicht mehr ausschlagen kann. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Erblasser verstorben ist und der Erbe Kenntnis davon hat, dass er durch letztwillige Verfügung oder kraft Gesetzes Erbe geworden ist.
Eine Ausschlagung der Erbschaft nach Ablauf der 6-Wochen-Frist ist nur in Einzelfällen bei sorgfältiger Prüfung der Umstände möglich.

Die Ausschlagung muss in einer bestimmten Form erfolgen. Sie kann entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklärt werden oder vor einem Notar, der die Unterschrift des Ausschlagenden beglaubigt.

Bei der Ausschlagung ist zu beachten, dass sie nicht unter einer Bedingung (z.B. nur für den Fall, dass der Nachlass überschuldet ist) und nicht nur teilweise erfolgen kann. Hier gilt das Prinzip „Ganz oder gar nicht“.

Die Annahme einer Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten oder durch Ablauf der Frist von 6 Wochen zur Ausschlagung der Erbschaft erfolgen. Zu den schlüssigen Verhaltensweisen gehört z. B. die Beantragung eines Erbscheins, die Fortsetzung eines Prozesses, der durch den Erblasser begonnen wurde, der Verkauf der Erbschaft etc. Damit gibt der Erbe nach Außen zu erkennen, dass er die Erbschaft annehmen will.

Auch ein Vermächtnis kann angenommen oder ausgeschlagen werden. Hier sind die Erfordernisse allerdings weniger streng. Der Bedachte muss nur formlos gegenüber dem Erben erklären, dass er das Vermächtnis nicht annehmen will.


7. Erbschein

Bei Annahme der Erbschaft ist die Legitimation über das Erbrecht der Erbschein. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Er ist ein amtlicher Ausweis dafür, dass der gesamte Nachlass auf einen oder mehreren Erben übergegangen ist.


8. Erbschaftsteuer

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall der Erbschaft dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist jeder Erwerber, nicht nur der Erbe. Auch der Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte oder Pflichtteilsempfänger ist gegebenenfalls zur Anzeige gegenüber dem Finanzamt verpflichtet.

Eine Erbschaftsteuerfestsetzung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Wert des Nachlasses unter Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und Freibeträge noch eine Steuerfestsetzung auslöst. Die Höhe der Freibeträge sowie der Steuersatz richten sich nach dem Näheverhältnis der begünstigten Personen zum Erblasser.

Bei nennenswertem Nachlassvermögen sollte vorsorglich bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung fachkundiger Rat eingeholt werden.

Grundsätzlich übernehmen wir bundesweit Ihre Vertretung. Vornehmlich sind wir in nachstehenden tätig:

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