Exhibitionistische Handlungen

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei dem Vorwurf exhibitionistischer Handlungen.

Wann mache ich mich wegen exhibitionistischer Handlungen strafbar?

Wenn Sie, als Mann, eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigen. Dabei handelt es sich um Entblößungshandlung mit sexueller Motivation. Frauen können nicht Täterin sein.

Wie kann ich als Exhibitionist bestraft werden?

Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.

Sie sollten sich, wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Exhibitionismus sind, eines Strafverteidigers bedienen. Dabei können wir Ihnen natürlich nur anraten, sich in Händen von Experten zu geben. Es geht hier nicht um Experimente. Die Verteidigung bei einem solchen Delikt hat etwas mit Erfahrung zu tun.

Wir verteidigen seit 2005 im Bundesgebiet unzählige Verfahren auf diesem Gebiet und haben bislang seit 2005 fast 95 % der Verfahren außergerichtlich klären können.

Eine Quote, die nur auf Erfahrung basiert. Sie mailen uns an, übersenden uns ihren Vorfall und wir bringen Ihr Verfahren zu einer Einstellung. Das diskret, ohne hohe Kosten und mit dem erforderlichen Verständnis für Ihr Problem.

Schicken Sie uns Ihren Fall unter: mail@rechtsanwalt-louis.de

Dies begründet auch, warum uns Mandant seit über 15 Jahren ihr Vertrauen schenken und diskret – ohne Verhandlung – ihr Verfahren klären lassen.

Der 3 – Punkte – Plan:

  • Informationssammlung
  • Verteidigung
  • Erledigung des Verfahrens außergerichtlich und ohne Eintragung im Führungszeugnis

Sie haben Angst, sich der Öffentlichkeit auszusetzen mit dem Verfahren, Sie haben Angst um Ihre Zukunft und Sie haben Angst, dass Sie eine Eintragung im Führungszeugnis bekommen.

Ängste, können wir behandeln und nehmen wir ernst, denn wir haben seit 2005, jedes Jahr und immer wieder, diese Ängste Mandanten nehmen können.

Wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt?

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Unterschätzen Sie diese formelle Voraussetzung nicht, welche wir immer wieder gewinnbringend anführen können.

Der durch die Tat verursachte Schaden kann als gering einzustufen werden, wenn dies erfolgreich durch unsere Kanzlei „verkauft“ wird. Dies gilt umso mehr, als die Legitimität der Bedrohung exhibitionistischer Handlungen mit Kriminalstrafe ohnehin in höchstem Maße in der Literatur umstritten ist (vgl. stellvertretend: Hörnle, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 2001, 212 ff.; ).

Da wir solche Verfahren seit 2005 verteidigen, haben wir sofort den Blick für das Wesentliche: Sollte Ihr Verfahren nicht mit einem Strafantrag bedacht worden sein, was die Akteneinsicht klärt, dann werden wir dafür Sorge tragen, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.

Wann kann das Gericht die Freiheitsstrafe – soweit eine solche verhängt wird – noch zur Bewährung aussetzen?

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

Wir wissen bei unseren Mandaten, was zu tun ist, dass diese nicht in Haft gehen, keine überzogene Strafen erhalten und sich nicht der Öffentlichkeit aussetzen müssen.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Haben Sie keine Angst. Unsere Kanzlei arbeitet mit Erfahrung und natürlich brauchen Sie sich hierum keine Angst zu machen. Wir bedingen in den Verfahren sogar, dass Sie sich keiner Verhandlung aussetzen müssen und das bundesweit, wobei wir auch nicht teurer als der Anwalt vor Ort ist, der noch nie ein solches Verfahren betreut macht und Sie völlig irre macht, nebst seinen hohen Honorarforderungen.

Ist Exhibitionismus eine Krankheit?

Nach allgemeinen medizinischen Erkenntnissen handelt es sich bei Exhibitionismus um eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung in Form einer Störung der Sexualpräferenz (Neigung). In den meisten Fällen sind Exhibitionisten harmlos, sozial gefestigt, nicht gewalttätig und entwickeln sich auch nicht zu „Kinderschändern“ und „Vergewaltigern“.

Es soll in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass dies den Dezernten und Dezernentinnen der jeweiligen Staatsanwaltschaften in Deutschland durchaus bewusst ist. Bedenken Sie, dass Louis & Michaelis durchaus davon profitieren, dass Ihr Gegenüber, sprich: die Staatsanwaltschaft, die gleiche Sprache spricht und demnach Lösungsmöglichkeiten gemeinsam im Dialog erarbeitet werden können, die Ihren Mehrwert bedeuten.

Ich bin kein Freund davon, dass jeder, der ein Verfahren wegen § 183 StGB erfährt, eine Therapie macht, weil das völlig am Thema vorbei wäre und wahrscheinlich nur zeigen würde, dass wir keine Ahnung von dem Thema haben.

Vielmehr ist der alltägliche Stress, Beziehungen, eine Übersprungshandlung, der Kick verantwortlich für das, warum Sie gerad diese Seite lesen. Dafür brauchen Sie keine Therapie, sondern einfach nur eine gute Verteidigung.

Sie werden in dem Erstkontakt sehen, spüren und hören, wie entspannt wir sind, wie wir Sie aufbauen und Sie an die Hand nehmen, um Ihre Ängste zu nehmen.

Wir verstehen Sie, weil wir täglich damit zu tun haben und Ihr Hafen sind.

Meine Mandanten, die zu unsere Kanzlei wechseln, berichten immer wieder von Anwälten, die sich nicht um diese kümmern und nicht nett mit diesen umgehend. Einige müssen sich sogar belehren lassen. Ich denke, dass das keine Form ist mit einem Mandanten umzugehen, denen es schlecht geht.

Wir wollen, dass Sie sich wohl fühlen, sich in professionelle Hände begeben und Ihr Verfahren diskret und ohne Verhandlung aus der Welt geschafft wird.

Wir bauen auf: Ängste abbauen und nicht unnötige aufbauen.

Verminderte Schuldfähigkeit / Schuldunfähigkeit: Eine weitere Verteidigungsstrategie

Sollten Sie, bedingt durch eine Krankheit, nicht in der Lage sein, das Tatgeschehen bewusst zu steuern, dann kann dies zur Schuldunfähigkeit führen. Diese Einschätzung kann z.B. durch die Diagnose eines behandelnden Psychotherapeuten bestätigt werden. Es könnte z.B. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und Exhibitionismus in Ihrer Person festgestellt werden, wobei dies sicherlich eher den Wiederholungstäter betrifft. Dies kann jedoch oft über eine Zukunft entscheiden und die Frage, ob eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Erkrankung ist nach der Festlegung in der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10.Revision“ (vgl. dort: ICD-10-F61 bzw. ICD-10-F65.2) als relevante krankhafte seelische Störungen bzw. endogene Psychosen im Sinne des § 20 StGB zu bewerten.

Wann mache ich mich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar?

Wenn Sie öffentliche sexuelle Handlungen vornehmen und dadurch absichtlich oder wissentlich einen Ärgernis erregen.

Wie mache ich mich strafbar, wenn mir eine Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Last gelegt wird?

Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bedenken Sie hier ebenfalls, wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses sind, sollten Sie sich eines Strafverteidigers bedienen. Eine Einstellung des Verfahrens kann durch einen Strafverteidiger erwirkt werden. Dieses kann Ihnen ersparen, dass Sie sich einer öffentlichen Hauptverhandlung aussetzen müssen.

Hier abschließend noch die Norm, welche exhibitionistische Handlungen unter Strafe stellt: § 183 StGB

    1. Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
    3. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
    4. Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
      1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
      2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder 176 Abs. 3 Nr. 1

bestraft wird.

Ich habe eine Vorladung bekommen und mir ist das wahnsinnig peinlich.

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts exhibitionistischer Handlungen erhalten haben, scheuen Sie sich bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir haben seit 2006 bundesweit unzählige Verfahren im Zusammenhang mit exhibitionistischen Handlungen betreut. Uns ist tatsächlich nichts fremd.

Brechen Sie das Eis mit einer E – Mail und erzählen Sie uns einfach Ihre Geschichte.

Danach werden Sie sich besser fühlen und sind optimal verteidigt.

Wenn Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten haben oder Sie wissen, dass gegen Sie wegen exhibitionistischer Handlungen ermittelt wird, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich und vorbehaltslos beraten. Wir werten und beurteilen Sie nicht, wir verteidigen Sie.

Sollten Sie wegen Exhibitionismus eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten habe, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

Unser Ziel ist die außergerichtliche Beilegung Ihres Verfahrens!