Inverkehrbringen von Falschgeld

Kann ich für das Inverkehrbringen von Falschgeld bestraft werden?

Ja, wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch des Inverkehrbringen von Falschgeld ist strafbar.

Woher stammt das Falschgeld, das im Umlauf ist?

In der Regel werden Sie durch Zufall oder einer Gelegenheit Blüten zum Kauf angeboten bekommen und dieses unbedacht kaufen, da Sie auch nicht damit rechnen, dass dieses Delikt derart hart bestraft wird. Hier lockt natürlich der Umstand, dass Sie Sie das Falschgeld günstig ankaufen können, wobei natürlich die Sicherungsmerkmale mehr oder weniger fehlen und damit natürlich immer ein Risiko besteht, dass Sie auffliegen.

Das Geld wird sodann in Diskotheken, in Kneipen, auf dem Flohmarkt oder an Veranstaltungen, wo man nicht damit rechnet, dass Zeit oder die Geräte vorhanden ist, um die Note auf ihre Echtheit zu überprüfen.

Mittlerweile wird das Falschgeld aber auch über das Darknet bestellt und mit Bitcoins oder einer Paysafecard bezahlt und per Post nach Hause geliefert.

Mandanten müssen nunmehr, wenn sie Falschgeld angekauft haben, dieses entweder ausgeben (hier ist das Inverkehrbringen der juristische Begriff, der zum tragen kommt) oder dieses an Dritte weiterzuverkaufen, was es ebenfalls in den Umlauf bringt.

Beim Ausgeben des Geldes kann es natürlich dazu kommen, dass der Empfänger die Blüte erkennt, weil er das Falschgeld erkennt oder ein Sicherheitsmerkmal fehlt  und die Polizei ruft.

Es kann aber auch später, durch Aussagen Dritter, Auswertung von Handys (Stichwort WhatsApp oder SMSen) zu einer Vorladung als Beschuldigter oder zu einer Hausdurchsuchung kommen.

Ist Wertzeichenfälschung strafbar?

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
    2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
    3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
  2. Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

  1. Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, in dem er
    1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
    2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
    1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
    2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
  3. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.

Welche Straftaten sind in Bezug auf Wertpapiere vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt?

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

  1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
  2. Aktien;
  3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
  4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
  5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.

Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets!

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks

  1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
    1. inländische oder ausländische Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder
    2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
  2. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
  3. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
  4. Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
    1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
    2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
  5. § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechen.

Wenn gegen Sie wegen des Verdachts des Inverkehrbringen von Falschgeld ermittelt wird, Sie bereits eine Hausdurchsuchung hatten oder eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.