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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
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Der Zeuge im Strafverfahren: Fragen und Antworten
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Wann und warum brauche ich als Zeuge einen Rechtsanwalt? Sollten Sie die Gefahr sehen, dass Sie sich selber vor Gericht belasten könnten, Sie zu einer Falschaussage bzw. zu einem Meineid angestiftet wurden oder werden Sie sogar bedroht von Dritten, dann empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Insbesondere droht jederzeit die Gefahr, dass Sie sich durch eine Falschaussage strafbar machen. Die falsche uneidliche Aussage und der Meineid werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafen bestraft. Sie sollten sich jedoch auch eines Rechtsbeistandes bedienen, wenn Sie nicht „alleine“ zur Vernehmung oder vor Gericht gehen wollen oder Angst haben, dass Sie vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei falsch behandelt werden. Es gibt auch weitere Voraussetzungen, sich bei einem Verfahren als Zeugenbeistand beiordnen zu lassen. Wir übernehmen auch die Nebenklage bei Sexualstrafverfahren auf Anfrage. Wie viel kostet der Beistand eines Strafverteidigers für einen Zeugen? Grundsätzlich müssen Sie selber den Beistand bezahlen. Die Gebühren richten sich nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung und können im Einzelfall bei mir erfragt werden. Im Falle der „Nebenklage“ kann sich der Geschädigte einer Straftat der Anklageschrift anschließen und ,wenn der Täter verurteilt wird, auch die Kosten erstattet bekommen. Eine Beiordnung durch das Gericht kommt ebenfalls in Betracht. Gem. § 68b StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugenbeistand beigeordnet werden. Dies kommt insbesondere bei Sexualdelikten in betracht. Bekomme ich als Zeuge Fahrtkosten erstattet? Sie bekommen Zeugengeld und Fahrkosten von der Staatskasse. Welche Rechte haben Zeugen im Strafverfahren? Geschädigte, welche zugleich Zeugen sind, haben das Recht auf Akteneinsicht, um mögliche Schmerzensgeldansprüche zu prüfen. Im Strafverfahren darf sich der Zeuge in allen Verfahrensstadien eines Rechtsanwaltes als Beistand bedienen. Zeugen, welche nicht durch die Tat geschädigt sind, stehen die vorbenannten Rechte nicht zu. Muss ich als Zeuge erscheinen, wenn ich von der Polizei geladen werde? Nein, aber die Polizei kann die Staatsanwaltschaft um eine staatsanwaltliche Vorladung ersuchen. Dies kommt in der Praxis eher selten vor. Muss ich als Zeuge erscheinen, wenn ich vom Gericht geladen werde? Ja, da es eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Ich sage als Zeuge aus, aber will nicht ganz bei der Wahrheit bleiben. Ist das gefährlich? Gehen Sie davon aus, dass Sie als Zeuge vor Gericht sehr nervös sein werden. Sie sitzen eingekesselt von Gericht, Staatsanwalt, Strafverteidiger und Angeklagten in der Mitte des Geschehens. Auch wenn Sie im Lügen Erfahrung haben, werden Sie eindeutige Signale, welche Sie aussenden, „auffliegen“ lassen. Das Gericht merkt schnell, ob eine Geschichte "hakt". Falschaussagen, v.a. bei einer möglichen späteren Vereidigung, werden hart bestraft. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren, letzteres nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Sie müssen komplett bei der Wahrheit bleiben. Dies gilt ohne Einschränkung. Sollten Sie als Zeuge aussagen, auch für den Fall, dass Sie im Vorfeld zu einer Falschaussage angestiftet wurden, dann lassen Sie sich strafrechtlich beraten. Müssen Familienmitglieder gegen den Angeklagten aussagen? Nein, Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Lediglich die Angaben zur Person (Name etc.) müssen angegeben werden. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht haben Sie gegenüber der Polizei und dem Gericht. Sie müssen unbedingt auf dieses hingewiesen werden. Sie können natürlich auch auf dieses verzichten, wenn Sie dies für sinnvoll halten. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (geschiedene) Ehegatten, Verlobte, Kinder, Eltern, Geschwister und Verschwägerte. Der berühmte Satz „Sind Sie verwandt oder verschwägert mit dem Angeklagten ?“ ist wichtig, denn wenn Sie das sind, dann müssen Sie über Ihr Schweigerecht als Zeuge auch belehrt werden. Ich kann dies nicht oft genug betonen, denn gerade die Polizei wird dies manchmal "vergessen". Hinsichtlich der Frage, ob von dem Zeugnisverweigerungsrecht letztendlich Gebrauch gemacht werden sollte, kann Sie ein Strafverteidiger beraten. Lassen Sie sich gründlich beraten, denn hier kann es um die Zukunft eines nahen Angehörigen gehen. Was ist, wenn ich als Zeuge bei der Polizei aussage und dann in der späteren Hauptverhandlung von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache? Bedenken Sie, dass dieser Fall nur für Zeugen, nicht für den Beschuldigten bzw. Angeklagten gilt: Beispiel: Der Zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge X war im Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durch die Polizeibeamten belehrt worden und hatte sodann in Bezug auf die Tat / den Täter ausgesagt. Er hat demnach wirksam auf sein Zeugenverweigerungsrecht verzichtet. In der Hauptverhandlung wird er abermals belehrt und schweigt nun, welches sein gutes Recht ist. Frage: Kann seine frühere Aussage im Prozess in der Weise verwertet werden, dass - entweder das damalige Vernehmungsprotokoll verlesen wird? - oder die Verhörsperson als Zeuge der damaligen Vernehmung gehört wird? Antwort: Es besteht ein generelles Verbot der Verlesung aller Vernehmungsprotokolle zu Beweiszwecken. Darunter fallen polizeiliche und richterliche Vernehmungsprotokolle. Die Polizei und übrigens auch die Staatsanwaltschaft darf ebenfalls nicht als Verhörsperson – also als Zeuge der damaligen Vernehmung – in der Hauptverhandlung vernommen werden. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn ein Richter als Vernehmungsperson im Ermittlungsverfahren tätig war. Dieser darf als Verhörsperson in der Hauptverhandlung zu Ihrer damaligen Aussage gehört werden. Vorsicht also, wenn ein Richter Sie im Ermittlungsverfahren als Zeuge verhört. Das wird dann der Fall sein, wenn es sich um einen „großen Fall“ handelt. Lassen Sie sich bitte umgehend anwaltlich beraten. Wie wichtig sind Zeugen und ihre Befragung? Der Zeuge ist das häufigste und wichtigste Beweismittel, jedoch auch das unzuverlässigste. Die Aussage kann erheblich den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen. Die Befragung der Zeugen ist ein wichtiges Mittel des Strafverteidigers, um einen Teilbeitrag zur Wahrheitsfindung beizutragen. Dieses Recht darf der Angeklagte jedoch nur über einen Rechtsanwalt ausüben lassen.
Lassen Sie sich durch Louis & Michaelis umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten: Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a. Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten.
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