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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

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Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

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Die Anklageschrift

- Eröffnung der Hauptverhandlung - Beweismittel - Zeugen - Gerichtstermin - Pflichtverteidiger - Strafprozess - Eröffnungsbeschluss - Rechtsmittel -

 

 L o u i s &  M i c h a e l i s

  Bundesweite Strafverteidigung

  Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)

  45128 Essen

  Telefon:  0201 - 310 460 - 0

  Fax:         0201 - 310 460 - 20

  E-Mail:    info@rechtsanwalt-louis.de

  Internet:   http://www.rechtsanwalt-louis.de

 

Was passiert, wenn Sie eine Anklageschrift durch ein Gericht erhalten?

Mit der Zustellung haben Sie damit zu rechnen, dass Sie in der nächsten Zeit eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten und sich dort als Angeklagter verantworten zu müssen. In diesem Fall sollten Sie umgehend mit mir Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Sie haben nun eine Woche (oder mehr) Zeit, um sich gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Wehr zu setzen, Zeugen und Beweismittel zu benennen und die Anklage zu prüfen.

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns  selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken.

Ich werde sofort Akteneinsicht beantragen und nötige Anträge stellen. Selbstverständlich wird die Frist dadurch verlängert. Bedenken Sie, dass Strafverteidiger die Sprache der Richter kennen und im Zweifel auch den einzelnen Richter kennen. Dies ist ein großer Vorteil, welchen Sie sich zu Nutzen machen sollten.

Gegebenenfalls werde ich beantragen, dass die Anklage nicht zugelassen wird. Damit endet das Verfahren in diesem Verfahrensabschnitt.

Mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

"Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor dem Amtsgericht und Landgericht als Pflichtverteidiger. Unter anderem betreue ich regelmäßig die Städte: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken -   Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln – Gronau

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz. Ich kläre sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.

Selbstverständlich können Sie mir auch Ihre Anklage faxen bzw. E - Mailscannen. Ich werde Sie sodann kontaktieren.

Was passiert, wenn der Angeklagte  einfach nicht zur Hauptverhandlung kommt?

Es kommt nicht selten vor, dass der Angeklagte erst überhaupt nicht zu einer Hauptverhandlung kommt. Davon ist jedoch dringend abzuraten, denn er wird seine Situation dadurch nicht verbessern. Es besteht die  Pflicht zu erscheinen.

Sollten Sie dennoch der Hauptverhandlung fernbleiben, dann müssen Sie dies entschuldigt tun.

Wenn Sie nämlich der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben, wird das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen, bzw. eine polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin erwirken.

Spätestens jetzt sollten Sie sich einem Strafverteidiger anvertrauen. Gehen Sie davon aus, dass Sie bei der nächsten Polizeikontrolle zunächst von der Polizei festgehalten werden. Dazu muss es jedoch nicht kommen, da Sie sich zunächst einem Rechtsanwalt anvertrauen können.

Was kann der Strafverteidiger gegen eine Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss machen?

Ich überprüfe, ob diese Mängel aufweisen, denn die Form und der Inhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses müssen korrekt sein. So kann unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.

Insbesondere will ich einen immer wiederkehrenden Fehler in Annklageschriften hervorheben. Die Tat als solches muss in der Anklage hinreichend „konkretisiert“ werden.

Eine Anklage hat Ihren Sinn und Zweck darin, eine konkrete Tat, an einem konkreten Tag, bzw. in einem konkreten Zeitraum, festzuhalten. Die gesetzlichen Merkmale, welche für eine Vielzahl von Fällen gelten sollen, sollten nunmehr auf die Ihnen vorgeworfene Tat (Sachverhalt) ausgelegt werden. Der Sachverhalt soll demnach in die konkreten Paragraphen „gepresst“ werden. Gelingt dies nicht, so ist die Anklage meist fehlerhaft.

Hier zeigt sich deutlich, dass Strafverteidigung einen Blick für das Detail bedeutet. Jedes Schriftstück des Mandanten muss mit Sorgfalt überprüft werden.

Ist überhaupt ein Strafantrag gestellt worden und was ist, wenn dieser zurückgezogen wurde?

Antragsdelikte bedürfen in der der Regel auch einem Strafantrag. Dies gilt z.B. für Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch usw. Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.

Ist dieser Strafantrag formgerecht und fristgerecht gestellt worden? War die Person  überhaupt berechtigt einen solchen Antrag zu stellen? Wie ist zu verfahren, wenn der Strafantrag sogar zurückgezogen wurde?

Sollte ich bei meiner Prüfung zu dem Schluss kommen, dass der Staatsanwaltschaft hier einen Fehler gemacht hat, dann könnte die Anklage hinfällig sein.

Strafklageverbrauch? Keine Doppelbestrafung Ihrer Person

Bei einer Anklage werde ich auch prüfen, ob ein Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Manche Sachverhalte haben viele Teilakte, aus welchen bereits eine Verurteilung erfolgt sein könnte. Sollten Sie wegen eines Teilakts verurteilt worden sein oder dieser bereits eingestellt worden sein, dann könnte der Anklageanspruch des Staates bereits verbraucht sein.

Sind Sie überhaupt verhandlungsfähig?

Bei Krankheit und altersbedingten Gebrechen kann eine Verhandlungsfähigkeit ausgeschlossen sein. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen und sodann vorzutragen.

Die Folgen einer Verhandlungsunfähigkeit sind:

- Vorläufige Einstellung des Verfahrens

- Endgültige Einstellung des Verfahrens

Die alleinig körperliche und geistige Anwesenheit in einer Hauptverhandlung führt nicht automatisch zu einer Verhandlungsfähigkeit. Vielmehr muss der Angeklagte das Geschehen bei Gericht geistig aufnehmen, es gedanklich verarbeiten und sich sodann äußern bzw. handeln können bzw. dies dem Verteidiger antragen.

Beachten Sie jedoch, dass eine vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit auch zur Folge haben kann, dass die Hauptverhandlung ohne Sie durchgeführt wird.

Keine Anklage, wenn die Straftat verjährt ist.

Verjährung führt dazu, dass eine Straftat auch nicht mehr angeklagt werden kann.

Folgende Verjährungsfristen gelten nach § 78 Strafgesetzbuch bei Straftaten:

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

      aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn 

   Jahren bedroht sind,

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren 

    bis zu zehn Jahren bedroht sind,

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis

    zu fünf Jahren bedroht sind,

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

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