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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de

Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet

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RA Louis ist Mitglied:

Anwaltsverein Essen

 

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Erpressung, § 253 StGB

Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung

 

 L o u i s &  M i c h a e l i s

  Bundesweite Strafverteidigung

  Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)

  45128 Essen

  Telefon:  0201 - 310 460 - 0

  Fax:         0201 - 310 460 - 20

  E-Mail:    info@rechtsanwalt-louis.de

  Internet:   http://www.rechtsanwalt-louis.de

 

Rechtsanwälte Louis &  Michaelis bei Fragen zur Erpressung:

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten. Erpressung setzt immer voraus, dass gerade kein einredefreier, durchsetzbarer und fälliger Anspruch besteht. Das mag vielleicht zunächst für Sie keine große Rolle spielen, aber deshalb sind wir für Sie da. Wir prüfen die Merkmale, die entscheidend sind. Warum, erklären wir Ihnen gerne:

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns  selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken.

Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand.

Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a.

Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten:

Wie gehen wir bei einem Ermittlungsverfahren & Strafverfahren wegen Erpressung vor?

Wir zeigen Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Im Erstgespräch klären wir zunächst, ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf das Geld haben. Dann kann lediglich ein Vorwurf wegen Nötigung verbleiben. Wir prüfen vor allem, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt genügend Beweise hat, um Sie der Tat zu überführen.

Immerhin werden Erpressungen mündlich ausgesprochen oder werden mittels eines Schreibens zugesendet. Dort setzen wir an. Wir prüfen, ob es Zeugen gibt, welche Sie der Tat überführen könnten.  Besteht überhaupt ein Tatmotiv? Sie sollten nur einen Anwalt beauftragen, welcher Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt.

Die Staatsanwaltschaft kann nämlich einen Strafbefehl erlassen, welcher Sie zu einer hohen Geldstrafe verurteilen kann. In einem Gerichtsverfahren kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) gegen Sie ausgesprochen werden.

Wir lassen uns schriftlich für Sie ein. In einer umfassenden Verteidigerschrift wenden wir uns gegen die Vorwürfe. Gegebenfalls, wenn es überhaupt zu einer Anklage kommt, verteidigen wir Sie vor dem zuständigen Amts- und Landgericht.

 

 

 

 Strafverfahren ist wie Schach:

 Ein clever Schachzug und die Staatsanwaltschaft ist schachmatt.

 

 

Wann liegt eine Erpressung vor?

Wenn der Täter einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Ein besonders schwere Fall der Erpressung liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Der Begriff der Drohung ist identisch mit dem des § 240 I StGB (Nötigung). Drohung ist danach die Ankündigung eines Übels, dessen Zufügung der Täter von seinem Willen abhängig macht und auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Dieses angedrohte Übel müsste auch empfindlich sein. Ein „empfindliches“ Übel liegt dann vor, wenn es so schwer wiegt, dass ein besonnener Rechtsgutinhaber in der Situation des Genötigten zur Anwendung dieses Übels das Opfer bringen würde, das der Täter von dem Genötigten verlangt.

Vermögen ist der Inbegriff der Güter einer Person, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Ein Nachteil (gleichbedeutend Schaden) ist dem Vermögen zugefügt, wenn sein Gesamtwert gemindert ist.

Wie wird Erpressung bestraft?

Erpressung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In besonders Schweren Fällen wird auf eine Strafe nicht unter einem Jahr erkannt.

Der Versuch der Erpressung ist strafbar.

Begehe ich eine Erpressung, wenn ich einen Anspruch auf das Geld habe?

Die „erpresserische“ Privatvollstreckung oder auch „Selbsthilfeerpressung“ genannt, also dann wenn durch den Einsatz des Nötigungsmittels ein wirklich bestehender Anspruch zwangsweise durchgesetzt wird, begeht regelmäßig eine Nötigung aber keine Erpressung.

Dazu gehören z.B. Ansprüche aus Vertrag oder Ansprüche auf Schmerzensgeld.

Mit der gewaltsamen Verschaffung des Anspruchsgegenstandes stellt der Täter lediglich den von der Privatrechtsordnung gewollten Zustand her. Dies setzt natürlich einen fälligen, einredefreien Anspruchs (z.B. aus Kaufvertrag) des Täters voraus. Ob ein solcher vorliegt, muss im Einzelnen in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.

Rechtsprechung zum Thema Erpressung:

Eine "Dreieckserpressung" setzt ein Näheverhältnis zwischen dem Nötigungsopfer und dem in seinem Vermögen Geschädigten voraus; der Genötigte muss die Vermögensinteressen des Geschädigten wahrnehmen wollen. (BGH, Urt. vom 20.04.1995 4 StR 27/95)

Ein Teilnehmer an einer Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten, rechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem Vermögensbegriff des § 253 StGB unterfallen kann. (BGH 2 StR 128/01 - Beschluss v. 2. Mai 2001 (LG Erfurt)

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

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