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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de

Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

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Anwaltsverein Essen

 

 

Fischwilderei - Bundesweite Strafverteidigung

Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung

 

 L o u i s &  M i c h a e l i s

  Bundesweite Strafverteidigung

  Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)

  45128 Essen

  Telefon:  0201 - 310 460 - 0

  Fax:         0201 - 310 460 - 20

  E-Mail:    info@rechtsanwalt-louis.de

  Internet:   http://www.rechtsanwalt-louis.de

         

Lassen Sie sich bundesweit umfassend beraten und vertreten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten:

Rechtsanwalt Louis und Rechtsanwältin Michaelis angeln in ihrer Freizeit. RA'in Michaelis verfügt zudem über einen Jagdschein. Bundesweit werden wir bei dem Vorwurf von Fischwilderei regelmäßig Konsultiert.

Gute Neuigkeiten: Zu 90 % regeln wir ihr Verfahren außergerichtlich. Sie sind danach nicht vorbestraft. Zudem können wir in vielen Fällen erwirken, dass Ihr Verfahren gegen eine moderate Geldauflage durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Wir bieten unsere Dienste bundesweite für sehr einen sehr attraktiven Preis an.

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns  selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken. Insoweit verweisen wir auch höflich auf den Presseartikel, welchen Sie am Ende der Seite finden.

Ihre Verteidigung durch Louis &  Michaelis

Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen: 

E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 oder 18 bzw. info@rechtsanwalt-louis.de:

Hier Downloaden:

Fragebogen Neumandant

Vollmacht

Der Fragebogen Neumandant dient der Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen. 

Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Vorab einige Informationen für Sie:

Wer mach sich wegen Fischwilderei strafbar?

 Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

   1. fischt oder

   2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört.

Wie kann ich für Fischwilderei bestraf werden?

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.

Wann wird eine Fischwilderei von der Staatsanwaltschaft verfolgt?

Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

Was passiert mit meiner Angelausrüstung, wenn ich wegen Fischwilderei erwischt werde?

Solche und Fischereigeräte die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden.

Strafverteidigung bei Fischwilderei!

Als passionierter Angler ist es mir eine besondere Ehre mich nicht nur über das Angeln mit Ihnen zu unterhalten, sondern auch Ihre Strafverteidigung zu übernehmen. Immerhin sprechen Angler die gleiche Sprache und haben Verständnis für ihr gemeinsames Hobby. Eine gute Grundlage für ein Strafverfahren.

Statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, kann ich für Sie Akteneinsicht beantragen und mich schriftlich für Sie äußern. Wer will schon gerne zur Polizei gehen und aussagen müssen? Lassen Sie das ihren Anwalt machen und ersparen Sie sich diese nervliche Belastung.

Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip:  „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, wenn Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.

Ich kann auch eigene Ermittlungen in der Sache durchführen. Somit kann ich wesentlich dazu beitragen, dass es nicht zu einer Anklage kommt.

Nach Akteneinsicht kann ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. 

Denken Sie daran, dass zunächst lediglich ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dieser könnte haltlos sein.

Letztendlich ist hervorzuheben, dass das Ermittlungsverfahren eine Reihe von wichtigen Einflussmöglichkeiten bietet. Werden diese versäumt, dann können diese in einem späteren Teil des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig einen Termin geben, um Ihre Chancen voll zu wahren.

Schwarzangeln, ein häufiges Delikt?

Angeln ist ein schöner und beliebter Sport. Dies bedeutet auch, dass immer mehr Leute nicht verstehen, warum das Angeln in Deutschland meines Erachtens zu strengen Regulierungen unterliegt. Sicherlich müssen die Rechtsordnung und die Rechte anderer gewahrt werden, aber es fragt sich, ob die "Vereinsmeierei" in Deutschland nicht Überhand genommen hat.

Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass  einige "Cowboys" schwarz angeln und sich dem Gesetz nicht beugen wollen. Werden sie erwischt, dann verlieren Sie meist Ihr Angelzubehör und müssen sich mit einem Strafverfahren vergnügen.

Lassen Sie sich in diesem Fall gut verteidigen.

Rechtsanwalt Louis in der Presse:

Im falschen Wasser geangelt
08.08.2007 / LOKALAUSGABE NRZ / WESEL
 

GERICHT. Dorstener wurde im Weseler Yachthafen zum Fischwilderer. Verfahren eingestellt.

Eigentlich wollte Manfred T. (Name geändert) nur ein paar Aale angeln. Im Rhein. Wie so viele Male vorher. "Da sind wir immer gerne hingefahren", erzählt der Dorstener. Auch am 1. Februar machte sich der Rentner mit seiner Frau auf den Weg nach Wesel. Dass der Ausflug ihn ein halbes Jahr später vor das Weseler Amtsgericht bringen würde, hätte sich der 73-Jährige damals kaum ausmalen können. Im Sinne des Strafgesetzbuches wurde T. zum Fischwilderer. Das ist kein Anglerlatein, sondern eine Straftat.

Dabei war eigentlich "Kyrill" schuld. Der Orkan hatte zwei Wochen vorher gewütet, umgefallene Bäume versperrten den Weg zu T.s Lieblingsplatz am Rhein. Was nun? "Ich wollte doch angeln, wenn wir schon so weit gefahren sind", erinnert sich T. im Gespräch mit der NRZ. Also legte er seine Handangel im Yachthafen aus. Verbotenerweise. "Das gebe ich ja zu", so T. Eine Erlaubnis hat er ausschließlich für den Rhein.

Lange dauerte das Angelvergnügen am Yachthafen nicht. Die Wasserschutzpolizei tauchte auf. Da T. ja keine gültige Angelkarte für das Areal besaß, handelte er sich eine Strafanzeige ein. "Fischwilderei" lautete der Vorwurf. Keine einfache Ordnungswidrigkeit, das weiß der Dorstener jetzt. "Aber wenn ich sowas wirklich vorhabe, dann nehme ich doch ein großes Netz", war T. geschockt.

600 Euro sollte ihn das Vergehen kosten. Gestern kam er mit einem blauen Auge davon. Wie fast immer in solchen Fällen - T. war "Ersttäter" ohne irgendwelche Vorstrafen - wurde das Verfahren eingestellt. Eine Geldbuße von 200 Euro muss er trotzdem zahlen.

Fälle wie dieser seien nicht selten, meint Clemens Louis. Der Essener Anwalt, selbst passionierter Angler, verteidigt Fischwilderer aus ganz Deutschland. Rund 50 Mal pro Jahr. Meist komme es zu außergerichtlichen Einigungen mit der Staatsanwaltschaft.

"Fischwilderei ist eine Straftat, das wissen viele nicht", so Louis. Und ein "Offizialdelikt", wie die Polizeipressestelle mitteilt. Das heißt: Wenn Beamte Angler wie T. erwischen, müssen sie das Vergehen anzeigen. Anders als etwa bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Normalerweise wird auch gleich die Angelausrüstung des Wilderers eingesackt. T. hatte allerdings Glück: Er durfte seine Rute behalten.

Neben der Wasserschutzpolizei kontrollieren auch die Anglervereine. Werner Joost, Gewässerwart des Angelsportvereins Wesel, der den Yachthafen gepachtet hat, zeigt Mitleid mit dem Dorstener: "Wenn er mir aufgefallen wäre, ich hätte ich ein Auge zugedrückt." Und gefangen hat T. ohnehin nichts im Hafen.

MANUEL PRAEST

Der Artikel steht im Urheberrecht des Zeitungsverlags Niederrhein GmbH & Co. Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages
 

RA Louis in seiner Freizeit

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

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