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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
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Anwaltsverein Essen
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Strafverteidigung bei Tötungsdelikte Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Untersuchungshaft
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Louis & Michaelis: Bundesweite Strafverteidigung bei Kapitalverbrechen: Als bundesweite Strafrechtskanzleien dürfen wir Ihnen unsere Dienstleistung anbieten. Der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe treten wir selbstbewusst entgegen. Nur mit einem Blick für das Detail, einer soliden und lückenlosen Verteidigung, die mit den Studien der Akten beginnt, mit den richtigen Anträgen weitergeführt wird und letztendlich mit einer soliden Verteidigung in einer Hauptverhandlung endet, kann dieses Selbstbewusstsein ausgedrückt werden. Neben diesem Selbstbewusstsein haben wir ein genaues Bewusstsein für die Bedürfnisse des Mandanten, welcher sich in Untersuchungshaft befindet. Wir gehen mit der Presse um. Wir verstehen Ihr Problem. Dienstleistung ist ein Synonym für Louis • Michaelis. 2006 gab es insgesamt 934 Morde im Bundesgebiet. Dabei waren Die Städte: Berlin, Bremen, Düsseldorf, Essen, Hamburg, Hannover, Stuttgart, München, Köln, Frankfurt am Main, Dortmund, Duisburg, Stuttgart besonders betroffen. Der Ausgang Ihres Verfahrens hängt von einer soliden Verteidigung ab. Deshalb bauen Sie auf uns. Wie rechtfertigen wir unseren Erfolg? Das ist ein Arbeitserfolgt: Wir beraten unsere Mandanten umfassend. Die Verteidigerschrift, welche den Tatvorwurf erschüttern, und genau auf das Verfahrensergebnis abgestimmt ist, provoziert das optimale Hauptverhandlungsergebnis. Das ist Erfahrung: Erfahrung gewinnt man nur, wenn man unzählige Verfahren, vor allem Großverfahren, erfolgreich beendet hat. Dabei gilt es, die richtigen Gutachten einzuholen, die richtigen Zeugen zu laden und weitere Ermittlungen anzustellen. Wir setzen uns mit Ihrem Verfahren auseinander, beantworten die Frage nach Schwere der Schuld und anschließender Sicherheitsverwahrung. Wir kümmern uns umfassend darum, dass das Ergebnis ein Freispruch ist. Erfolg und der Freispruch sind demnach nicht selbstverständlich. Erfolg kann und muss man sehen, spüren und erleben. Deshalb wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Ihre Verteidigung durch Louis & Michaelis Bitte kontaktieren Sie mich telefonisch oder lassen Sie sich gegebenenfalls, wenn Sie aus dem Ruhrgebiet kommen, einen kurzfristigen Termin geben. Bei dem umfassenden und diskreten Besprechungstermin kann das weitere Vorgehen in Bezug auf die Verteidigung, die Übernahme der Verteidigung und die Kostenfrage geklärt werden. Das Verfahren kann gegen einen Pauschalpreis übernommen werden. Mir ist es ein Bedürfnis, dass Sie, auch wenn Sie bereits vertreten werden, sich einen Überblick über unsere Dienstleistung verschaffen. Unserem Gespräch sehe ich entgegen. Vorab dürfen wir Ihnen ein paar Informationen präsentieren:
Welche Tötungsdelikte gibt es? Mord Totschlag Tötung auf Verlangen Kindestötung Fahrlässige Tötung Körperverletzung mit Todesfolge Raub mit Todesfolge Brandstiftung mit Todesfolge Wann verwirkliche ich einen Totschlag, wann einen Mord? Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu ein, wird als Totschläger verurteilt. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Die verbreitete Meinung, dass Mord vorsätzlicher Totschlag sei, ist demnach falsch. Die Totschlag wird dann zum Mord „qualifiziert“, wenn Mordmerkmale (siehe oben) durch den Täter verwirklich werden. Die Fahrlässige Tötung hat einen eigenen Straftatbestand (§ 222 StGB). Was bedeuten die Mordmerkmale im Einzelnen? Unter Habgier versteht man nicht lediglich eine Bereicherungsabsicht im Sinne der Vermögensdelikte, sondern ein rücksichtsloses Streben nach Gewinn „um jeden Preis“, also auch um den Preis eines Menschenlebens. Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit – genauer: die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit – des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt. Arglos ist derjenige, der sich im Zeitpunkt der Tat, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz durchgeführten Angriffs keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Wehrlos ist, wer aufgrund der Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit der Verteidigung besitzt. Wehrlos ist z.B., wer aufgrund der Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit der Verteidigung besitzt Verdeckungsabsicht qualifiziert den Totschlag zum Mord, da der Täter ein Menschenleben, nämlich als Opfer der zu verdeckenden Tat vernichtet um die eigene Bestrafung zu vereiteln. Ermöglichungsabsicht qualifiziert den Totschlag zum Mord, wenn durch die Tötung eine geplante Straftat ermöglicht werden soll. Unter der geplanten anderen Straftat ist ein mit Strafe (nicht nur mit Buße) bedrohtes Verhalten zu verstehen. Erforderlich ist hinsichtlich der anderen Straftat Absicht i.S. eines zielgerichteten Wollens. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelische Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass dem Todeseintritt, vom Täter verursachte, besondere (also über die quantitativ oder qualitativ, aber auch zeitlich mit einer Tötung meist ohnehin verbundenen) Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art vorausgehen. Leiden setzen voraus, dass sie vom Opfer auch empfunden werden. Daran fehlt es bei Bewusstlosigkeit. Mordlust verlangt, dass der Tod des Opfers „als solcher der einzige Zweck der Tat ist.“ Niedrig sind die Beweggründe, wenn sie sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertmaßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind. Die Missachtung allein moralisch-sittlicher Postulate, die in der Rechtsordnung keinen Niederschlag finden, kann den Mordvorwurf nicht begründen. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung aller für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Die Tat sollte zeigen, dass der Täter den Wert eines Menschenlebens der krassen und bedenkenlosen Durchsetzung seiner egoistischen Interessen unterordnet. Aufgrund des höchsten Strafmaßes im deutschen Recht sollte dieses Merkmal restriktiv ausgelegt werden. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs bedeutet, dass der Täter sich durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen will. Er begeht einen sog. Lustmord. Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Wie häufig gibt es Mord & Totschlag in NRW und wie ist die Aufklärungsquote bei Mord? In 2005 wurden laut des PKS (polizeiliche Kriminalitätsstatistik) 138 Menschen Opfer eines Mordes oder Totschlags in NRW. In 224 Fällen kam es zu einer versuchten Tötung eines Menschen. 2007 wurden in Nordrhein-Westfalen 145 Menschen Opfer eines Mordes oder Totschlags. In 239 Fällen wurde ein Tötungsdelikt versucht. Rund 97 % der Fälle wurden aufgeklärt. Dies Zahlen hören sich zunächst natürlich sehr hoch an, aber man bedenke, dass ca. 18.059.839 Einwohner in NRW leben. Zudem sind Tötungsdelikte in fast 90 % der Fälle Beziehungstaten. Täter und Opfer kennen sich also. 98 % der Fälle konnten aufgeklärt werden. Diese hohe Aufklärungsquote kann deshalb erreicht werden, weil es „realtiv“ wenige Tötungsdelikte in Deutschland gibt. Die Medien verzerren das Kriminalitätsbild in der BRD. Abends laufen Krimis und Polizeisendungen im Fernsehen. Über Wochen werden spektakuläre Morde (insbesondere an Kindern) in der Presse behandelt. Dadurch entsteht bei dem Bürger der Eindruck, dass er sich nicht sicher in Deutschland fühlen kann. Die Statistik spricht – wenn auch sicherlich jedes Tötungsdelikt eins zu viel ist – eine andere Sprache. Der Mörder wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Was bedeutet Lebenslang? Der Täter muss mindestens fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe verbüßen. Die Freilassung kann unter Abwägung und Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, wenn das Gericht auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen entscheidet, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Mörder in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Durchschnittlich werden die Täter nach 17 – 20 Jahren entlassen. Anders verhält es sich, wenn die „ besondere Schwere der Schuld“ bei dem Urteil ausgesprochen wird. Der Täter kann zwar mit einer Freilassung rechnen, aber diese wird in der Regel erst nach 22 – 25 Jahren gewährt. Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit unserem Grundgesetz zu vereinbaren? Das Bundesverfassungsgericht hat dies unter folgenden Kriterien bejaht. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Dem Verurteilten muss jedoch die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Die Mordmerkmale des § 211 StGB (Mord) müssen restriktiv ausgelegt werden und. es muss – um die Menschenwürde des Betroffenen zu garantieren – die Möglichkeit der früheren Entlassung bestehen (§ 57a StGB). Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist bei besonderer Schwere der Schuld (vgl. § 57 I S. 1 Nr. 2 StGB) auch die lebenslange Vollstreckung nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht fordert neuerdings bei der Restaussetzung zur Bewährung (§57a StGB) eine neue Praxis: Zuständig für die Entscheidung ist gem. §§ 454, 462a StPO die Strafvollstreckungskammer. Da nach vielen Jahren auch gem. § 57 I S. 1 Nr. 2 StGB über die Schwere der Schuld entscheiden musste, ist jetzt erforderlich, dass bereits das erkennende Gericht im Urteil Festsstellungen zur Schuld trifft, an die die Strafvollstreckungskammer später gebunden ist. Es handelt sich hierbei um eine verfassungskonforme Auslegung des § 57a I 1 StGB, da unter „Gericht“ das „Schwurgericht“ zu verstehen ist (sog. Schwurgerichtslösung) (§ 74 II 1 Nr. 4 GVG). Wann liegt eine fahrlässige Tötung vor? Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Täter fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Art und Maß der Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage „rückblickend“ an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Der Täter muss den Tod des Opfers auch objektiv vorhergesehen haben können. Eine Verantwortlichkeit soll aber für solche Ereignisse und Geschehensabläufe entfallen, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht zu rechnen war. Bestraft wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe. Wann liegt eine Tötung auf Verlangen vor? Tathandlung ist wie bei einem Totschlag, die Tötung eines lebenden Menschen, doch muss der Täter hierzu durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten bestimmt worden sein. Der Verlauf der Grenze zwischen Selbstmord und Fremdtötung wird beim aktiven Handeln durch das Kriterium der Täterschaft bestimmt. Durch das Verlangen bestimmt worden ist der Täter dann, wenn das von ihm erkannte Verhalten des Getöteten als Anstiftung zum Töten zu qualifizieren war. Totschlag auf Verlangen ist nicht erfüllt, wenn der Getötete mit seiner Aufforderung auf einen omnimodo facturus gestoßen ist, der Täter also den Entschluss zum Töten des Auffordernden bereits vorher endgültig gefasst hatte. Die Voraussetzungen einer Anstiftung durch den Getöteten sind jedoch gegeben, wenn der Täter die Tötung bereits erwogen hat, deren Durchführung hingegen von dem ausdrücklichen und ernsthaften Verlangen des anderen abhängig gemacht hat. Auch dass die Initiative (für das danach vom Opfer ausgesprochene Verlangen) vom Täter ausgeht, spricht nicht von vornherein gegen eine Anwendbarkeit der Tötung auf Verlangen, allerdings kann hier problematisch werden, ob es sich nicht lediglich um den Fall einer, nicht ausreichenden Einwilligung, des Opfers in die Tötung handelt. Das Verlangen des Opfers hat den Täter zur Tötung dann nicht „bestimmt“, wenn diese Aufforderung den Tatentschluss jedenfalls nicht in erster Linie trägt. Selbst ein Einverständnis des Opfers ist insoweit nicht mehr geeignet, eine Strafbarkeit gem. § 216 I zu begründen, da ein bereits entschlossener Täter nicht mehr „bestimmt“ werden kann. Verteidigung in Kapitaldelikten durch Strafverteidiger Clemens Louis! Bei Kapitaldelikten sollten Sie sich einen Verteidiger wählen, welcher die nötige Zeit und Sorgfalt für Ihr Verfahren aufwendet. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Erfolg eines Verfahrens im Detail steckt. Oft sind eigene Ermittlungen notwenig, um ein späteres Hauptverfahren erfolgreich zu gestalten. Unterschätzen Sie nicht die Wirkung eines gelungenen Ermittlungsverfahrens. Daneben ist zu berücksichtigen, dass ich mich verschwiegen gegenüber den Medien verhalte. Ihr Prozess soll gerade kein Schauprozess werden. Setzen Sie Ihr Vertrauen in mich. Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis Strafverteidiger & Pflichtverteidiger im Ruhrgebiet für Strafrecht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln - Gronau
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