Nichtanzeigen geplanter Straftaten, § 138 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wann mache ich mich wegen dem Nichtanzeigen geplanter Straftaten strafbar?

  1. Wenn ich von dem Vorhaben oder der Ausführung
    1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges ( § 80),
    2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
    3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
    4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
    5. eines Mordes ( § 211) oder Totschlags ( § 212) oder eines Völkermordes ( § 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ( § 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens ( §§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
    6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
    7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (249 bis 251 oder 255) oder
    8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfahre und es unterlasse, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen.
  2. Ebenso werde ich bestraft, wenn ich von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfahre und es unterlasse, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Wie kann ich für die Nichtanzeige geplanter Straftaten bestraft werden?

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Ist die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.

Wie werde ich bestraft, wenn ich lediglich die Anzeige „leichtfertig“ unterlasse?

Wenn ich die Anzeige leichtfertig unterlasse, obwohl ich von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren habe, kann ich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wann ist die Nichtanzeige von geplanten Straftaten straflos?

Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.

Wer eine Anzeige unterlässt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müsste, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, dass es sich um

  1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212)
  2. einem Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
  3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverehr (§ 316c Abs. 1)durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1)

handelt.

Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.

Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.

Wie werde ich bestraft wenn ich eine der nachfolgenden Taten belohne oder billige?

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

  1. belohnt oder
  2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.