Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger – Tipps und Tricks

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Im Einzelnen wird dann durch das Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt:

  • bei einer schweren Straftat: Verbrechen (Pflichtverteidiger bei der Einfuhr und dem Besitz von einer nicht geringen Menge an BtM)
  • wenn ein Bewährungswiderruf droht (Sie stehen unter Bewährung wegen Verstoßes gegen das BtMG und sind Wiederholungstäter)
  • wenn Sie im Gefängnis sitzen (z.B. Untersuchungshaft JVA Essen, Duisburg, Kleve, Bochum, Ratingen, Krefeld)
  • bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage
  • bei Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob einer der Fälle bei Ihnen vorliegt, dann mailen Sie uns doch einfach an um die Sache zu klären.

Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen Anwalt Ihrer Wahl / Ihres Vertrauens benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen.“

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Schicken Sie uns das Schreiben des Gerichts per E – Mailscan  bzw. per Fax unter: 0201 – 310 46020 und legen Sie eine ausgefüllte Vollmacht und Fragebogen Neumandant bei, welchen Sie auf dieser Seite im Servicebereich erhalten:

mail@rechtsanwalt-louis.de

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, dann sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.

Ich habe kein Geld für einen Anwalt: Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Wie sie bereits gerade gelesen haben, ist die Mittellosigkeit kein Grund für den Gesetzgeber, Ihnen einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen.

Wenn es also um eine Kleinigkeit geht, dann müssen Sie mich als Wahlverteidiger beauftragen oder sich selbst verteidigen, zu was ich in der Regel nicht rate.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ein Fall für eine Pflichtverteidigung ist, dann rufen Sie mich doch einfach an oder schreiben eine E – Mail. Diese Frage kann in der Regel schnell beantwortet werden und kostet Sie nichts.

Ich bin kein Freund einer Zweiklassengesellschaft und deshalb haben wir schon vielen Mandanten geholfen, die sich eigentlich unsere Dienste als Wahlverteidiger nicht leisten konnten.

Es gibt die Möglichkeit, die Regelgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in diesen Fällen zu unterschreiten oder Ihnen einfach eine Ratenzahlung zu gewähren.

Eine gute Verteidigung ist nie kostenlos, aber jeder Mensch hat ein Recht darauf, einen guten Verteidiger zu haben.

Haben Sie keine Hemmungen, sondern sprechen Sie uns einfach auf Ihren konkreten Fall an. Sie werden oftmals sehen, dass wir zusammenkommen.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?

Ich mache niemals einen Unterschied im Engagement, wenn es um die Form der Beauftragung geht, da nicht das Geld, sondern der Mandant im Vordergrund steht. Wir betreuen seit dem Jahre 2005 viele Mandanten im Wege der Pflichtverteidigung und dies mit einem hohen Maß an Einsatz.

Der schlechte Ruf des Pflichtverteidigers kommt daher, dass es leider auch einige Kollegen gibt, die eine Pflichtverteidigung mit wenig Einsatz verbinden und es somit immer wieder von Mandanten, die zu unsere Kanzlei wechseln die gleiche Geschichte gibt: „Mein Anwalt hat mich kurz vor der Verhandlung getroffen und hat bei Gericht kaum etwas gesagt“.

Leider stimmt diese Wahrnehmung meiner Mandanten auch teilweise, wobei ich immer wieder Kollegen und Kolleginnen im Bundesgebiet treffe, die das Gegenteil beweisen und sich voll einsetzen.

Ein weiteres Problem ist, dass, wenn Sie den Pflichtverteidiger nicht selbst benennen, Ihnen einer durch den zuständigen Richter gestellt wird. Es wird kaum verwundern, dass die immer gleichen Kollegen und Kolleginnen hierbei beigeordnet werden, wobei es doch klar ist, dass ein Richter oder eine Richterin nur einen Anwalt aus seinem Ermessen beiordnet, der ihm oder ihr keine Mehrarbeit macht.

Mandanten berichten auch, dass diese sich „verraten und verkauft“ gefühlt haben. Dies ist ein Missstand und kann nur damit gelöst werden, dass Richter unter den Kollegen, die ggf. auch Beweisanträge stellen und sich für ihren Mandanten, bis aufs Blut einsetzen, verteilen bzw. Sie als Mandant selbst ihr Schicksaal in die Hand nehmen und einen tüchtigen Pflichtverteidiger ihrer Wahl benennen.

So würde es in Prozessen zu weniger Schieflagen kommen und das Rechtsgefühl: Ihr Vertrauen in die Justiz gestärkt werden.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?

Eine Pflichtverteidigerwechsel wird nur in Ausnahmen gestattet. Aufhänger hier ist, dass Sie nachweisen können, dass das Verhältnis zu ihrem Pflichtverteidiger zerrütte ist, wobei hier die gesetzlichen Hürden eher hoch angesiedelt sind.

Leichter hierbei ist, wenn Sie einfach mit Ihrem Pflichtverteidiger das Gespräch suchen und man die Pflichtverteidigung im Einvernehmen überträgt.

Es kommt häufig in der Praxis vor, dass der Pflichtverteidiger selbst, bei einem angespannten Mandatsverhältnis, froh ist, wenn eine solche Lösung gefunden wird.

Haben Sie jedoch Verständnis, dass Sie dies selbst mit Ihrem Verteidiger klären sollten und wir in der Regel solche Umordnungen nicht selbst forcieren.

Ich habe einen Pflichtverteidiger, aber will einen Wahlverteidiger

Das stellt kein Problem dar.

§ 143 StPO besagt, dass, wenn Sie über einen Wahlverteidiger verfügen, der Pflichtverteidiger entpflichtet wird.

Diesen Antrag kann bei Beauftragung gerne für Sie stellen.

Nur in Einzelfällen wird der Pflichtverteidiger – zur Absicherung des Verfahrens – im Boot belassen. Das stellt aber eher die Ausnahme dar.

Ihre Verteidiger des Vertrauens: