Rechtsanwalt bei dem Vorwurf nach § 244 StGB
Bandendiebstahl / Wohnungseinbruchdiebstahl / Diebstahl mit Waffen
Ermittlungsverfahren - Strafverfahren -
Beschuldigtenvernehmung - erkennungsdienstliche Behandlung

L o u i s & M i
c h a e l i s
Bundesweite Strafverteidigung
Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)
45128 Essen
Telefon: 0201 -
310 460 - 0
Fax: 0201
- 310 460 - 20
E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de
Internet:
http://www.rechtsanwalt-louis.de
Strafrechtskanzlei Louis & Michaelis:
Sollten Sie
eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, dann setzen Sie sich mit mir in
Verbindung. Wir betreuen regelmäßig Mandanten - auch als Pflichtverteidiger -
an: Amtsgericht und Landgericht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen -
Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen -
Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster -
Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken -
Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel -
Gütersloh
Vereinbaren Sie kurzfristig
einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser
kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns
selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter
info@rechtsanwalt-louis.de
schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit
drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen
Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E
- Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche
Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir
zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die
Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache
ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen
Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und
somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt
und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich
schenken.
Wir beantragen,
wenn wir die Verteidigung übernommen haben, Akteneinsicht und werden uns
schriftlich für Sie zur Sache in einer "Verteidigungsschrift" einlassen.
Sollten Sie
jedoch bereits eine Anklageschrift erhalten haben, dann sollten Sie die Sache
ernst nehmen. Gerne prüfe ich, ob ich als Pflichtverteidiger für Sie tätig
werden kann. Rufen Sie einfach meine Kanzlei an bzw. schreiben Sie mir eine E -
Mail. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, wenn Sie uns die Anklageschrift
zur Prüfung überlassen.
Wann liegt ein Verstoß nach § 244 StGB vor?
Zunächst muss ein Diebstahl vorliegen. Dieser liegt vor,
Wenn ich eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der
Absicht wegnehme, die Sache mir oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Der Verstoß liegt dann vor wenn er,
| |
1. |
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter |
| |
|
a) |
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt, |
| |
|
b) |
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, |
| |
2. |
als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder |
| |
3. |
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur
Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit
einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich
in der Wohnung verborgen hält. |
Wie werde ich für einen besonders
schweren Fall des Diebstahls bestraft?
Mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zehn Jahren.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass es hier nur noch um die Frage der Höhe der
Freiheitsstrafe geht. Natürlich droht hier eine vollstreckbare Freiheitsstrafe.
Dies muss jedoch nicht der Fall sein. Mit einer guten Verteidigung können sich
auch Argumente dafür finden, dass die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten und
verteidigen. Ihre Zukunft nehme ich verantwortungsbewusst in meine Hände.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Louis
Wie läuft ein
Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?
Die
Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem
Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der
Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu
verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre
Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht
wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft
weiterzuleiten.
Nach Beendigung der Ermittlungen schickt
die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft
werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).
Jetzt bekomme ich als
Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft
übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe,
schreibe ich eine
Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.
Sodann muss die Staatsanwaltschaft
das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der
Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte
vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein
hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein
Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die
Tat nach § 170 II StPO ein.
Wenn der Verstoß gering ist bzw.
ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch
gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten
Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg.
Geringfügigkeit gegen Geldauflage).
Sie kann die Sache auch durch
einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung,
erledigen.
Damit ist das
Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“,
egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.
Verteidiger: Hier berate ich
meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser
Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei
muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im
Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem
Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also
eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben
und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.
Soweit das Verfahren nicht im
Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der
Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft
übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem
Strafverfahren“.
In diesem „Zwischenverfahren“
stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der
Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens,
also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig?
Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt
werden?
Verteidiger: Ich kann eine
Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft
über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die
Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger
beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Die Hauptverhandlung wird
auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der
Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision)
eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der
Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.
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Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis

Strafverteidiger &
Pflichtverteidiger für Strafrecht im Ruhrgebiet:
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