Steuerstrafrecht

Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Strafverteidigung

Checkliste Steuerstrafrecht

  1. Wenn die Steuerfahndung tätig wird, erfolgt regelmäßig eine Ermittlung strafrechtlicher und steuerrechtlicher Natur, d. h. es beginnt in der Sache ein Strafverfahren. Dies sollte im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise unbedingt beachtet werden.
  2. Grundsätzlich sollte die Steuerfahndung niemals unterschätzt werden. Oft sind die Fahnder besser informiert als der Betroffene glaubt. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.
  3. Regelmäßig ist die erste Handlung der Steuerfahndung die Hausdurchsuchung der betrieblichen und privaten Räumlichkeiten.
    Auch wenn dieser Eingriff in die Betriebs- bzw. Privatsphäre regelmäßig für den jeweils Betroffenen äußerst unangenehm ist und er dies als empörend empfindet, erfolgt in der Praxis die Durchsuchungshandlung regelmäßig auf rechtlich gesichertem Boden. Sie kann praktisch nicht verhindert werden, mögliche Rechtsbehelfe machen wenig Sinn.
  4. Die Steuerfahndung hat das Recht, sich sämtliche Dokumente und Papiere anzusehen. Die Unterlagen, die die Steuerfahndung für ihre eigenen Ermittlungen als sinnvoll ansieht, kann sie beschlagnahmen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sie noch nicht über einen Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Gerichts verfügt.
    Es ist anzuraten, Dokumente nicht freiwillig herauszugeben, sondern auf eine Beschlagnahme der Dokumente zu bestehen.
  5. Die beschlagnahmten Dokumente müssen durch die Steuerfahndung genau aufgezeichnet werden. Das Inventarverzeichnis, d. h. das Verzeichnis der beschlagnahmten Dokumente, ist dem Betroffenen auf Verlangen auszuhändigen.
    Es sollten – soweit möglich – unbedingt Kopien der Dokumente gefertigt werden, die von der Steuerfahndung beschlagnahmt werden.
  6. Bei Erscheinen der Steuerfahndung sollte unbedingt sofort ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder der Steuerberater verständigt werden. Der Betroffene darf telefonieren, auch wenn dieses Recht mitunter in der Praxis bestritten wird.
  7. Ohne Anwesenheit oder Beistand eines Verteidigers oder Steuerberaters sind Aussagen im Rahmen der Durchsuchung nicht zu empfehlen. Naturgemäß neigt der Betroffene in der Schocksituation der Durchsuchung dazu, irgendwelche Erklärungen und Erläuterungen abzugeben, deren Relevanz er jedoch in diesem Zeitpunkt nicht überblicken kann.
    Da die Durchsuchung selbst und die sich daran anschließende Auswertung ohnehin nicht abgewendet werden kann, sollten keine unbedachten Äußerungen erfolgen. Es gilt der Grundsatz, keine Auskünfte und Einlassungen abzugeben, ohne zuvor fachkundigen Rat hinzugezogen zu haben.
  8. Dringend abzuraten ist von Kurzschlussreaktionen wie einer spontanen Reise ins Ausland oder dem Abheben von Geldbeträgen auf vorhandenen Konten im Anschluss an eine Fahndungsmaßnahme. Solche Handlungen können, je nach Schwere des Falls, durchaus Gründe für eine Untersuchungshaft darstellen.
  9. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass sich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinzieht. Eine Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren ist keine Seltenheit. Es bedarf daher keiner eiligen bzw. voreiligen Reaktionen und Handlungen im Rahmen der Durchsuchung.