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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

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Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

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Geld sparen durch solide Strafverteidigung; Wie geht das?!

Man wird es kaum glauben, aber die Strafverteidigung kann Geld sparen. Das bedarf einer Erklärung, die Ihnen einleuchten wird:

Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, dann zahlen Sie viel Geld. Meist einen Monatslohn oder mehr. Meine Erfahrung zeigt jedoch, dass ich viele Verfahren mit einer Einstellung erledigen kann. Sie sparen Geld, denn Sie tragen nur die Anwaltkosten, die in Relation meist viel geringer sind. Sie sparen Geld und sind vor allem nicht vorbestraft. Letzteres ist unbezahlbar, aber unsere Aufgabe.

Auch bei der Herabsetzung einer Geldstrafe spüren Sie den Mehrgewinn. Warum sollten Sie das Geld der Staatskasse überlassen? Leider sparen manche Menschen an den falschen Ecken. Sie gehören nicht dazu, da Sie nunmehr das System verstehen.

Nicht selten habe ich Mandanten, welche, wenn Sie den "Profit" Ihrer Tat mit den Anwaltkosten gegenrechnen, sich des wirtschaftlichen Vorteils eines Strafverteidigers bewusst werden. Deshalb verwundert es, dass Menschen ohne Verteidiger in ein Verfahren gehen wollen. Sie sind da sicherlich schlauer.

Staatsanwälte werden im Geheimen verraten, dass Sie immer  höhere Tagessätze bemessen, wenn sie über Ihre Einkommensverhältnisse keine Angaben haben.

Richtige Gewinner sind natürlich solche Personen, welche nicht in den Knast müssen, welche von der Untersuchungshaft bewahrt werden. Da lohnt sich die Investition richtig.

Bundesweite Strafverteidigung bedeutet keine Mehrkosten für Sie. Im Ermittlungsverfahren koordiniere ich alle nötigen Handlungen von meiner Kanzlei aus: Akteneinsicht, Beratungen via Telefon, Einlassungen für den Mandanten, Anregungen zur Einstellung des Verfahrens u.ä.

Erfragen Sie einfach mein Honorar unter 0201 - 310 460 - 0. Sie können diese auch mittels E - Mail erfragen.

Was kostet eigentlich ein Strafverteidiger?                                              

Selbstverständlich ist, wie der Bürger weiß, ein Anwalt nicht billig. Vorweg muss jedoch angemerkt werden, dass sich das  in einen Strafverteidiger investierte Geld stets für Sie lohnt. Qualität hat immer seinen Preis. Der Preis ist jedoch relativ, wenn Sie sich des Erfolges bewusst werden.

Ich rechne immer nach dem Umfang des Verfahrens ab. Jeder zahlt nur das, was auch in einem vernünftigen Verhältnis zu meiner Arbeit steht. Das ist mehr als fair. Daher diskutieren  meine Mandanten auch nie über mein Honorar.

Soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wird, richtet sich die Bezahlung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),  einer Art Gebührentabelle für Rechtsanwälte. Das RVG ist viel zu komplex, um es hier in aller Kürze wiedergeben zu können. Deshalb:

Rufen Sie doch einfach Rechtsanwalt Clemens Louis unter 0201 - 310 460 - 0 an und lassen Sie sich eine kostenlose Kostenprognose erstellen. So beseitigen Sie Unsicherheiten. Meine Gebühren sind transparent und nachvollziehbar. Vor allem gibt es keine versteckten Kosten. Wir können nämlich aus unser Erfahrung abschätzen, wie zeitintensiv Ihr Verfahren sein wird.

Sie bekommen natürlich vorab oder abschließend eine detaillierte Rechnung von mir, welche die einzelnen Kostenpunkte erklärt und aufschlüsselt. Eine Bezahlung in Raten ist möglich.

Wenn Sie sich sodann die Zeit nehmen, um das Honorar auf einen Stundensatz herunterzurechnen, dann werden Sie mit Erstaunen feststellen, dass sich dieses nicht weit entfernt von einem Handwerkslohn bewegt. Diese Erkenntnis verblüfft. Zudem ist hervorzuheben, dass sich die Kostenquote bei einer Kanzlei auf mindestens 50% des Umsatzes erstreckt. Demnach hat auch der Anwaltsberuf doch etwas mit Berufung zu tun.

Wer hat die Kosten eines Strafverfahrens zu tragen?

Grundsätzlich tragen Sie die vollen Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten. Bei  Einstellung des Verfahrens tragen Sie ebenfalls die Kosten. Das ist jedoch das geringere Übel, denn immerhin werden Sie nicht verurteilt.

Bei einem Freispruch werden die notwenigen Kosten von der Staatskasse getragen.

Bei vorsätzlichen Straftaten wird Ihre Versicherung nicht für die Kosten eintreten. Etwas anderes kann für die fahrlässige Begehung einer Tat gelten. Insoweit wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsschutzversicherung oder bringen Sie die Police zu der Beratung mit.

Wann bekomme  ich einen Pflichtverteidiger?

Im einzelnen wird ein Pflichtverteidiger bestellt:

- bei einer schweren Straftat: Verbrechen

- wenn ein Bewährungswiderruf droht

- wenn Sie länger als 3 Monate im Gefängnis sitzen

- bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage 

- bei  Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

"Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, dann sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.

Lassen Sie sich durch Louis Michaelis umfassend beraten und vertreten: Bundesweite Strafverteidigung

Rechtsanwalt Clemens Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren.

Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet.

Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand.

Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Krefeld, Unna, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a.

Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten.

Grundsätzlich kann problemlos eine Pflichtverteidigung übernommen werden. Überregional, also außerhalb des Ruhrgebiets, wird durch mich geprüft, ob ich - als  nicht ortsansässiger Rechtsanwalt - Ihre Verteidigung übernehmen kann.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

 

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