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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

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RA Louis ist Mitglied:

Anwaltsverein Essen

 

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Steuerstrafrecht

 

 

 

                Rechtsanwälte

 Strafrecht - Steuerrecht - Arbeitsrecht

                 Louis

 

Rechtsanwälte Clemens Louis bei Fragen zum Steuerrecht:

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten:

Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren.

Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand.

Checkliste Steuerfahndung

1. Wenn die Steuerfahndung tätig wird, erfolgt regelmäßig eine Ermittlung strafrechtlicher und steuerrechtlicher Natur, d. h. es beginnt in der Sache ein Strafverfahren. Dies sollte im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise unbedingt beachtet werden.


2.
Grundsätzlich sollte die Steuerfahndung niemals unterschätzt werden. Oft sind die Fahnder besser informiert als der Betroffene glaubt. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.


3.
Regelmäßig ist die erste Handlung der Steuerfahndung die Hausdurchsuchung der betrieblichen und privaten Räumlichkeiten.
Auch wenn dieser Eingriff in die Betriebs- bzw. Privatsphäre regelmäßig für den jeweils Betroffenen äußerst unangenehm ist und er dies als empörend empfindet, erfolgt in der Praxis die Durchsuchungshandlung regelmäßig auf rechtlich gesichertem Boden. Sie kann praktisch nicht verhindert werden, mögliche Rechtsbehelfe machen wenig Sinn.


4.
Die Steuerfahndung hat das Recht, sich sämtliche Dokumente und Papiere anzusehen. Die Unterlagen, die die Steuerfahndung für ihre eigenen Ermittlungen als sinnvoll ansieht, kann sie beschlagnahmen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sie noch nicht über einen Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Gerichts verfügt.
Es ist anzuraten, Dokumente nicht freiwillig herauszugeben, sondern auf eine Beschlagnahme der Dokumente zu bestehen.


5.
Die beschlagnahmten Dokumente müssen durch die Steuerfahndung genau aufgezeichnet werden. Das Inventarverzeichnis, d. h. das Verzeichnis der beschlagnahmten Dokumente, ist dem Betroffenen auf Verlangen auszuhändigen.
Es sollten – soweit möglich – unbedingt Kopien der Dokumente gefertigt werden, die von der Steuerfahndung beschlagnahmt werden.


6.
Bei Erscheinen der Steuerfahndung sollte unbedingt sofort ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder der Steuerberater verständigt werden. Der Betroffene darf telefonieren, auch wenn dieses Recht mitunter in der Praxis bestritten wird.


7. Ohne Anwesenheit oder Beistand eines Verteidigers oder Steuerberaters sind Aussagen im Rahmen der Durchsuchung nicht zu empfehlen. Naturgemäß neigt der Betroffene in der Schocksituation der Durchsuchung dazu, irgendwelche Erklärungen und Erläuterungen abzugeben, deren Relevanz er jedoch in diesem Zeitpunkt nicht überblicken kann.
Da die Durchsuchung selbst und die sich daran anschließende Auswertung ohnehin nicht abgewendet werden kann, sollten keine unbedachten Äußerungen erfolgen. Es gilt der Grundsatz, keine Auskünfte und Einlassungen abzugeben, ohne zuvor fachkundigen Rat hinzugezogen zu haben.


8.Dringend abzuraten ist von Kurzschlussreaktionen wie einer spontanen Reise ins Ausland oder dem Abheben von Geldbeträgen auf vorhandenen Konten im Anschluss an eine Fahndungsmaßnahme. Solche Handlungen können, je nach Schwere des Falls, durchaus Gründe für eine Untersuchungshaft darstellen.


9.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass sich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinzieht. Eine Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren ist keine Seltenheit. Es bedarf daher keiner eiligen bzw. voreiligen Reaktionen und Handlungen im Rahmen der Durchsuchung.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

 Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören: Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Dieser  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an und teile der Polizei mit, dass Sie die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahrnehmen werden und bitte, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft. Ich schreibe - nachdem Sie und ich den Inhalt der Akten besprochen habe -  eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Dann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen und meiner Einlassung :

klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher ist, als eine Verurteilung ist, dann stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, dann kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi einem Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Die Anklageschrift oder der Strafbefehl – wenn das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde – wird dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu und nun kann der Verteidiger Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also der Hauptverhandlung vorbringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung kann man noch ggf. Rechtsmittel, also Berufung oder Revision einlegen oder Rechtsmittelverzicht erklären: Dann ist das Urteil rechtskräftig.
 

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