Bundesweite Kanzlei für Strafrecht                                                                                                                                           

          

  

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de

Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet

Pflichtverteidiger auf Anfrage

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German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union

Advocaten Strafrecht Duitsland

RA Louis ist Mitglied:

Anwaltsverein Essen

 

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

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Strafverteidiger für Arbeitsstrafrecht

 

 

 

     Bundesweite Strafverteidigung

                 Louis & Michaelis

             für Arbeitsstrafrecht

      

Warum sollte ich bei Fragen zum Arbeitsstrafrecht Rechtsanwälte Louis & Michaelis beauftragen?

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten:

Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren.

Louis •  Michaelis: Bundesweite Strafverteidigung bei einer Vorladung bzw. einem Strafverfahren:

Als eine bundesweite Strafrechtskanzleien für die Verteidigung von Arbeitsstrafrecht dürfen wir Ihnen unsere bundesweite Dienstleistung anbieten. In vielen Fällen erwirken wir eine Einstellung Ihres Verfahrens. Diskret und mit Erfolg koordinieren wir Ihr Verfahren, egal wo Sie wohnen. Sofort zeigen wir Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Durch eine Verteidigerschrift, welche wir gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeben, erwirken wir meist, dass Sie nicht vorbestraft werden. Beratungen erfolgen per E-Mail, telefonisch und natürlich vor Ort in unseren Kanzleiräumen.

Ihr Mehrwert ist, dass wir im Zweifel eine auswärtige Kanzlei sind, welche auf fundierte Erfahrungen, von Ingolstadt bis Schwerin, uns mit den Ermittlungsbehörde und der Staatsanwaltschaft gnadenlos auseinandersetzen. Wir fertigen für Sie Verteidigerschriften an, welche die modernste Rechtsprechung, die modernsten Erkenntnisse aus der der Psychologie, Ihre Lebensgeschichte und Ihre Einlassung verschmelzen lassen, um Ihre Verteidigung zu gestalten. Wir stellen schon im Ermittlungsverfahren Beweisanträge

Ihre Verteidigung durch Louis •  Michaelis

Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen: 

E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 oder 18 bzw. info@rechtsanwalt-louis.de:

Hier Downloaden:

Fragebogen Neumandant

Vollmacht

Der Fragebogenneumandant ist für die Erhebung der Akte durch unser Sekretariat, die Vollmacht, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen. 

Bitte überlassen Sie mir auch den Durchsuchungsbefehl, Durchsuchungsbeschuss, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, soweit vorhanden.

Noch am gleichen Tag wird Ihre Verteidigung angezeigt und Ihre Ermittlungsakte angefordert.

Ich halte mit Ihnen Rücksprache, wenn Ihre Ermittlungsakte eingetroffen ist. Sodann fertige ich eine Verteidigerschrift für Sie an. welche ich an die zuständige Staatsanwaltschaft schicke. In dieser Verteidigerschrift beantrage ich, dass Ihr Verfahren eingestellt wird. Ich setze mich auch mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft in Verbindung, um Ihren Fall zu besprechen.

Wir bieten diesen Dienst als Komplettpreis bundesweit an. Dies ist uns möglich, weil wir auf die Erfahrung, welche wir aus unzähligen anderen Fällen gewonnen haben, zurückgreifen.

Um Ihre optimale Verteidigung zur Gewährleisten, ist es selbstredend, dass Sie mich jederzeit anrufen können, um Ihre Vertretung zu planen. Ich sehe unserem Gespräch entgegen und werde Ihnen in diesem sämtliche Fragen, welche Sie haben, beantworten. Natürlich geschieht dies auch diskret über E-Mail, wenn Sie dies wünschen. Sollten Sie aus dem Ruhrgebiet bzw. NRW kommen, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie in unseren Kanzleiräumen willkommen heißen darf.

Vorab würden wir Ihnen gerne nachstehende Informationen bieten, um Sie an unserem Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen:

Welche Straftaten im Arbeitsstrafrecht werden insbesondere durch die Rechtsanwälte Louis & Michaelis betreut?

- Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

- Schwarzarbeit und Verstoß gegen das SchwarzArbG (§ 404 I SGB III)

- Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

  (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) (§§15, 15a AÜG)

- Lohnwucher (§ 291 I S. 1 StGB)

- Steuerstrafrecht (§§ 370, 370a AO)

Warum brauche ich einen Anwalt im Ermittlungsverfahren?

Wir können für Sie Akteneinsicht beantragen und uns, statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, schriftlich für Sie äußern. Wer will schon gerne zur Polizei gehen und aussage müssen? Lassen Sie das ihren Anwalt machen und ersparen Sie sich diese nervliche Belastung.

Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip:  „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleich gilt, wenn Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.

Wir können auch eigene Ermittlungen in der Sache durchführen. Somit kann er wesentlich dazu beitragen, dass es nicht zu einer Anklage kommt.

Nach Akteneinsicht können wird eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. 

Denken Sie daran, dass zunächst lediglich ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dieser könnte haltlos sein.

Letztendlich ist hervorzuheben, dass das Ermittlungsverfahren eine Reihe von wichtigen Einflussmöglichkeiten Bietet. Werden diese versäumt, dann können diese in einem späteren Teil des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig einen Termin geben, um Ihre Chancen voll zu wahren.

Was tun, wenn Sie die Polizei, der BGS, Zoll oder die Steuerfahndung aufsucht?

Nehmen Sie die Sachlage ernst, wenn die Beamten Sie aufsuchen, denn in der Regel werden Sie zu Vorladungen schriftlich gebeten.

Sie sollten mit den Beamten klären, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vor Ort vernommen werden sollen.

Sollten Sie als Beschuldigter vernommen werden, dann haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen.

Außer Ihre Personalien zu benennen (hierzu sind Sie verpflichtet), sollten Sie den Beamten gegenüber keine Angaben machen. Schalten Sie sodann umgehend einen Rechtsanwalt ein.

Sollten Sie sich jedoch äußern, dann wird dieses von den Beamten protokolliert und später als Beweismittel gegen Sie verwendet werden können. Dies sollten Sie verhindern und sich zunächst über einen Rechtsanwalt über den Sachstand und die Rechtslage informieren.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

 Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören: Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Dieser  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an und teile der Polizei mit, dass Sie die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahrnehmen werden und bitte, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft. Ich schreibe - nachdem Sie und ich den Inhalt der Akten besprochen habe -  eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Dann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen und meiner Einlassung :

klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher ist, als eine Verurteilung ist, dann stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, dann kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi einem Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Die Anklageschrift oder der Strafbefehl – wenn das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde – wird dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu und nun kann der Verteidiger Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also der Hauptverhandlung vorbringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung kann man noch ggf. Rechtsmittel, also Berufung oder Revision einlegen oder Rechtsmittelverzicht erklären: Dann ist das Urteil rechtskräftig.

Wann droht mir eine Hausdurchsuchung?

Die Staatsanwaltschaft und ermittelnde Beamte schlagen meist am frühen Morgen (gegen 7:00h) zu.

Jedoch gelten folgende gesetzlich festgelegte Durchsuchungszeiten: Vom 01.04. bis 30.09. von 4.00h bis 21.00h und im Winter vom 01.10. bis 31.03. von 6.00h bis 21h Uhr.

Außerhalb dieser Zeiten darf durchsucht werden, aber dies muss vom Amtsgericht gesondert angeordnet werden.

Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?

Unvermittelt stehen die ermittelnden Beamten, Staatsanwalt und ein Vertreter der Stadt vor Ihrer Tür. Gesucht wird nach Beweismitteln. Seien Sie nicht verwundert, wenn auch ein Hund zugegen ist. Drogenspürhunde sollen Rauschgift finden und werden dies im Zweifel auch. Gehen Sie davon aus, dass eine Hausdurchsuchung nicht ohne Grund erfolgt, das diese einen erheblichen Einschnitt in Ihre Privatsphäre bedeutet.

Öffnen Sie die Türe, denn sonst wird ein Schlüsseldienst dies für Sie erledigen. Jedoch befolgen Sie die nachstehenden Regeln und Sie verschlimmern nicht noch die Situation.

Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Inhaltlich steht im Durchsuchungsbefehl, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, an welchem Ort durchsucht werden soll, ob ein bestimmtes oder generelles Beweismittel aufgefunden werden soll.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Sie sind jedoch lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Verhalten Sie sich demnach kooperativ und höflich. Bedenken Sie, dass die Beamten im Zweifel auch nur Ihre Arbeit leisten.

Sollten Sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens sein (sog. Drittdurchsuchung), dann händigen Sie das Beweismittel (meist Schriftstück) aus. Dies verhindert Zufallsfunde. Bestehen Sie darauf, dass nur der Staatsanwalt das Beweismittel liest, denn es muss gesondert im Durchsuchungsbeschluss bestimmt sein, dass auch Polizeibeamte zur Kenntnisnahme befugt sind.

Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls geben.

 

Was mache ich nach einer Hausdurchsuchung?

Konsultieren Sie mich. Ich werde überprüfen, ob gegen den Durchsuchungsbeschluss eine Beschwerde zum Landgericht in Betracht kommt, oder welches weitere Vorgehen zu bestimmen ist.

Meist ist die Hausdurchsuchung das Erwachen, dass gegen Sie schon eine ganze Zeit ermittelt wurde. Vielleicht wurde Ihr Telefon abgehört.

Gehen Sie jedenfalls davon aus, dass Sie nunmehr im Kreuzfeuer der Ermittlungen stehen. Ein Verteidiger ist demnach unabdingbar, denn er wird durch die Einholung der Akten, Ihnen von dem Stand der Ermittlungen gegen Sie berichten können. Nachstehend finden Sie meine Telefonnummer in Notfällen, um Ihnen sofort helfen zu können.

Bei einer Hausdurchsuchung werden erfahrungsgemäß folgende Gegenstände sichergestellt: Handy, Dealergeld, Drogen, Feinwaage, Verpackungsmaterial, CDs, Computer, Waffen und ähnliche Gegenstände.  

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