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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Betäubungsmittelstrafrecht Ermittlungsverfahren - Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung - Strafverfahren - U-Haft
Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht für NRW und das Bundesbiet Als Kanzlei für Strafrecht in NRW, mit Holland als Nachbar, vertrete ich regelmäßig Mandanten vor dem Amtsgericht und Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund und anderen Städten aus dem Ruhrgebiet. Nah an der Grenze zu den Niederlanden verteidige ich Sie unter anderem von den Gerichten in Kleve, Geldern, Borken, Münster, Bocholt und Vreden. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken. Bundesweit und als Pflichtverteidiger verteidige ich Sie nach Absprache. Hauptzollamt, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft: Wir übernehmen von nun an sämtliche Korrespondenz für Sie! Organisierte Kriminalität - Internationaler Drogenschmuggel - Banden - Handel mit nicht geringer Mengen: Große Verfahren brauchen gute und erfahrene Betreuung. Ob ein Kilo oder ein paar Gramm, ob Festnahme, Hausdurchsuchung, Anklage oder Gerichtsverhandlung: Sie brauchen jemanden, der Ihre Sprache spricht und Ihre Akten sorgfältig auf- und durcharbeitet. Verteidigung in solchen Prozessen bedeutet, dass man mit den Gerichten und der Staatsanwaltschaft - schon im Ermittlungsverfahren - die richtigen Weichen stellt und in Kommunikation tritt. Lassen Sie sich von Qualität überzeugen und genießen Sie eine persönliche Betreuung und Verteidigung. Mit meiner Zeit und intensiver persönlicher Betreuung Ihres Verfahrens, fängt meine Verteidigung erst an. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine komplexe Materie mit vielen Möglichkeiten, welche ich als Verteidiger für Sie nutze. Dies kann dazu führen, dass Sie erheblich milder bestraft werden. Jedes dritte Verfahren meiner Kanzlei hat mit BtM zu tun. Ich erfinde das Rad nicht neu, sondern schöpfe aus meinen Erfahrungen. Marihuana, Kokain, Heroin, Amphetamine sind die häufigsten Drogen, bei welchen Ihnen Handel, Schmuggel und Besitz vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob es sich um eine geringe oder eine nicht geringe Menge handelt, ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, entscheidet über die Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Warum wir erfolgreich bei BtM - Verfahren sind? Das ist ein Arbeitserfolgt: Wir beraten unsere Mandanten umfassend. Die Verteidigerschrift, welche alle strafmildernde Gründe hervorhebt, Ihren Lebenslauf widerspiegelt und genau auf das Verfahrensergebnis abgestimmt ist, provoziert ein optimales Hauptverhandlungsergebnis. Ich kontaktiere den Staatsanwalt und Richter, um gegebenenfalls eine Verfahrensabsprache zu erwirken. Im Hauptverfahren werden Sie redegewandt und optimal verteidigt. Das ist Erfahrung: Erfahrung gewinnt man nur, wenn man unzählige Verfahren, vor allem Großverfahren, erfolgreich beendet hat. Meine Mandanten sind stets mit den Ergebnissen zufrieden, da sie schon im Vorfeld umfassend betreut und aufgeklärt werden. Ich kann alle Ihre Fragen beantworten. Ich überprüfe alle Fragen in Bezug auf § 31 BtMG, dem Wirkstoffgehalt, einer Therapie statt Strafe, der Frage, ob eine Bewährung in Betracht kommt und andere Fragen, welche Sie haben. Bedenken Sie, dass ich, egal wie lange Sie mit Drogen zu tun haben, immer einen Wissensvorsprung genieße. Erfolg ist demnach nicht selbstverständlich. Erfolg kann und muss man sehen und spüren. Deshalb wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Ihre Verteidigung durch Louis & Michaelis Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen: E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 oder 18 bzw. info@rechtsanwalt-louis.de: Hier Downloaden: Der Fragebogen Neumandant dient der Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen. Bitte überlassen Sie mir auch den Durchsuchungsbefehl, Durchsuchungsbeschuss sowie die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, soweit vorhanden. Noch am gleichen Tag wird Ihre Verteidigung angezeigt und Ihre Ermittlungsakte angefordert. Ich halte mit Ihnen Rücksprache, wenn Ihre Ermittlungsakte eingetroffen ist. Sodann fertige ich eine Verteidigerschrift für Sie an, welche ich an die zuständige Staatsanwaltschaft schicke. In dieser Verteidigerschrift beantrage ich, dass Ihr Verfahren eingestellt wird. Ich setze mich auch mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft in Verbindung, um Ihren Fall zu besprechen. Wir bieten diesen Dienst als Komplettpreis bundesweit an. Dies ist uns möglich, weil wir auf die Erfahrung, welche wir aus unzähligen anderen Fällen gewonnen haben, zurückgreifen. Um Ihre optimale Verteidigung zu gewährleisten, ist es selbstredend, dass Sie mich jederzeit anrufen können, um Ihre Vertretung zu planen. Ich sehe unserem Gespräch entgegen und werde Ihnen in diesem sämtliche Fragen, welche Sie haben, beantworten. Natürlich geschieht dies auch diskret über E-Mail, wenn Sie dies wünschen. Sollten Sie aus dem Ruhrgebiet bzw. NRW kommen, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie in unseren Kanzleiräumen willkommen heißen darf. Vorab würden wir Ihnen gerne nachstehende Informationen bieten, um Sie an unserem Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen: Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Brauche ich einen Rechtsanwalt? Ich berate Sie und beantrage Akteneinsicht. Sie brauchen und dürfen der Vorladung zum Vernehmungstermin nicht nachkommen. Ich äußere mich schriftlich für Sie. Ich prüfe, ob die Hausdurchsuchung rechtens war. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu lenken. In NRW, welches seine Grenze zu Holland hat, sind Drogendelikte an der "Tagesordnung". Ich habe gute Kontakte zu der Staatsanwaltschaft. Bedenken Sie, dass es immer wieder die gleichen Staatsanwälte sind, welche BtM - Delikte anklagen. Bei einer Vernehmung gilt das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Ist Ihr Auto durchsucht worden, sind Sie in eine Beschuldigtenvernehmung gekommen, sind Sie Opfer einer Hausdurchsuchung geworden, dann ist es nun Zeit, sich Hilfe zu holen. Nach Akteneinsicht kann ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. Das hängt von vielen Faktoren ab, welche ich mit Ihnen besprechen werde.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Wie gehe ich nunmehr vor? Zunächst ist es wichtig, das Sie sich Ihrer Situation bewusst werden. Es gibt nunmehr fast keine Freunde in dem laufenden Verfahren. Demnach müssen sie sich auf diese neue Situation einstellen. Ihr neuer Freund, welchen Sie am meisten sehen und vertrauen lernen werden, ist Ihr Strafverteidiger. Eine Konstellation, welche grundlegend für den Ausgang Ihres Verfahrens sein wird. Neben warmen Worten ist hier vor allem Aktionismus gefragt. Kurzfristige Erfolge schaffen Vertrauen. Statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, kann ich für Sie Akteneinsicht beantragen und mich schriftlich für Sie äußern. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung und Untersuchungshaft müssen mit einer soliden Strafverteidigung beantwortet werden. Sollten Sie sich in Untersuchungshaft befinden, dann werde ich Sie besuchen kommen. Sie werden mich, dies mag Ihnen ungewöhnlich vorkommen, wöchentlich sehen. Es gibt Anträge, welche ich für Sie durchfechten kann und es gibt immer Neuigkeiten, welche den Ausgang Ihres Verfahrens maßgeblich beeinflussen können. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu lenken. Dies ist der Hebel, welchen ich einsetze. Bei einer polizeilichen Vernehmung gilt selbstverständlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Ich werde eigene Ermittlungen in der Sache durchführen, wenn dies sinnvoll ist. Somit kann ich wesentlich dazu beitragen, dass es nicht zu einer Anklage kommt. Diesbezüglich ist Ihre Mitarbeit erforderlich. Nach Akteneinsicht kann ich auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken, wenn dies geboten erscheint. Telefonüberwachung: eine Falle? Telefonüberwachungen und anschließende Hausdurchsuchungen sind die Falle eines jeden Dealers. Meist wird nicht damit gerechnet, dass schon seit Monaten das Handy abgehört wird. Plötzlich stehen die Ermittlungsbehörden vor der Tür. Gefunden werden (nicht) geringe Mengen an Drogen, eine Feinwaage, Tütchen und Handys. Diese werden beschlagnahmt und der Beschuldigte häufig in Untersuchungshaft genommen. Die Telefonüberwachung, manchmal auch die Käufer, sollen einzelne Verkäufe nachweisen. In den Telefonüberwachungen wird jedoch meist nicht über Mengenangaben gesprochen. Vielleicht hat man sich nur verabredet. Hier kommt einem Mandanten eine sorgfältige Auswertung der Telefonüberwachungsprotokolle, welche sich über mehrere Ordner erstrecken kann, zu Gute. Die Nachweisbarkeit ist immer relativ. Meist kann man, wenn man diese auswertet, einen Teil der Taten reduzieren. Manchmal ist nichts nachweisbar. Telefonüberwachungen können überführen, aber die Praxis zeigt, dass eine gute Verteidigung diese entkräften kann. Wie kann ich für Drogendelikte bestraft werden. Bestraft kann ich werden durch - Geldstrafe - Freiheitsstrafe - Entziehung der Fahrerlaubnis - Berufsverbot - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Der Verteidiger kann, wenn er die Gesamtumstände würdigt, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen. Insbesondere kann der Verteidiger auf eine Therapie statt Strafe hinwirken, § 35 BtMG. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährleitstet § 35 BtMG nämlich die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe. Welche Strafvorschriften sind für das Betäubungsmittelstrafrecht anwendbar? Strafgesetzbuch (StGB) Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und andere, welche in einer persönlichen Beratung im Einzelfall erörtert werden.
Was ist eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln? Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt und die Zahl der toxischen Dosen. Die Menge wird also nicht nach Gewicht bestimmt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat für die "nicht geringe Menge" von verschiedenen Betäubungsmitteln folgende Mindestwerte festgelegt: Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe Mengen: Heroin = 1,5g Kokain = 5,0g Cannabis = 7,5g (Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisprodukten liegt bei ca. 10 %) LSD = 6,0g Ecstasy = 30g Das bedeutet z.B.: Dass 7,5g THC etwa 75g Marihuana sind, oder 6,0 g LSD etwa 300 Trips sind. Sie wurden im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen? Beachten Sie immer, dass nunmehr verschiedene Verfahren auf Sie zukommen können. Zum einen ein Strafverfahren, wegen des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch und / oder das Betäubungsmittelgesetz. Ein Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen das Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitengesetz. Aber auch Ihre zuständige Führerscheinstelle ist an Ihrem Verhalten interessiert (es gilt grundsätzlich: Betäubungsmittelkonsumenten sind nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet!) Diese Verfahren können sowohl kumulativ als auch alternativ auf Sie zukommen. Vereinbaren Sie mit mir einen Termin und lassen Sie sich beraten! Hier sehen Sie, was wir für Sie machen können: Der Nachweis einer Cannabisbeeinflussung im Straßenverkehr erfolgt durch die Bestimmung von THC und dessen Abbauprodukten im Blut. THC (Tetrahydrocannabiol) wird bei der Aufnahme durch Rauchen sehr schnell vom Blutkreislauf aufgenommen. Bereits wenige Minuten nach Beendigung der Inhalation erreicht der THC-Spiegel sein Maximum. Es entsteht zunächst das psychoaktive 11-Hydroxy-THC (im Befundbericht des toxikologischen Gutachten meist als „11-OH-THC THC Metabolit bezeichnet). Dieses wird zunächst in der Leber abgebaut. Durch Metabolismus (chemische Veränderung, Abbau) entsteht im weiteren Verlauf die inaktive THC-COOH (THC Carbonsäure). Dieser Abbauwert wird im Verwaltungsverfahren von der Behörde als Wert herangezogen, um einen gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum bei dem Betroffnen feststellen zu können. Beachten Sie immer, dass der sichere Nachweis von THC im Blut den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG erfüllt! Bei hohen THC-COOH Werten ist nicht von einem einmaligen Konsum auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde sie als gelegentlichen oder gar regelmäßigen Cannabiskonsumenten einstufen wird. Von dieser behördlichen Einstufung hängt das Schicksal Ihrer Fahrerlaubnis ab. Beachten Sie, dass jeder, der Drogen (außer Cannabis) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist! Auch die Begehung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, kann nach § 2 Abs. 4 StVG zu einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Bei Cannabis erfolgt eine Differenzierung zwischen dem regelmäßigen Konsum – THC-COOH Werte ab 150,00 ng/ml - (bei regelmäßigen Konsumenten wird in der Regel von einer Nichteignung ausgegangen) und von gelegentlichen Konsumenten – THC-COOH Werte ab 75,00 ng/ml (diesem kann eine Eignung zuerkannt werden, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegt). In den meisten Fällen von Cannabis und Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis, bei einer Ungeeignetheit gem. Anlage 4 FeV, gem. § 46 Abs. 1 FeV entzogen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - gelegentlicher Cannabiskonsument (THC-COOH Wert ab 75,00 ng/ml) - 1 ng/ml aktives THC bei der Tatfahrt - Cannabisbedingte Aus- und / oder Ausfallerscheinungen Beachten Sie, dass bei der Konsumkombination von Cannabis und Alkohol grundsätzlich von der Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs auszugehen ist, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben wird! Grundsätzlich wird davon ausgegangen, das bereits der bloße Konsum von Stoffen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass der Betroffene den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht wird. Eine Ausnahme gilt bei der Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gem. Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes und bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Aktuelle Entscheidungen zum Betäubungsmittelstrafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet, welches durch aktuelle Rechtsprechung weiterentwickelt wird. Ich lege großen Wert darauf, immer über die neusten Entscheidungen informiert zu sein, um Sie optimal verteidigen zu können. Hier ein Auszug aus der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum BtM-Recht: Zur Frage wann eine vollendetes Handeltreiben mit BtM vorliegt: "Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt." (BGH 2005) Zum Verhältnis von Einfuhr und Handeltreiben von BtM: "Erfolgt die Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt." (BGH 2005) Zum Betäubungsmittelerwerb mit unterschiedlicher Zweckbestimmung: "Ist ein Teil der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein anderer zum Eigenverbrauch bestimmt, so liegt bei einer Nicht geringen Menge Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge § 29a I Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge nach § 29a I Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter liegenden Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit dem Erwerb nach § 29 I Nr. 1 BtMG." (BGH 2005) Zur Bandenabrede: "Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden." (BGH 2005) Wann liegt nur eine „Beihilfe“, statt „Mittäterschaft“ bei BtM-Delikten vor? Natürlich wird der Gehilfe erheblich weniger bestraft, als der Mittäter. Nachfolgende Beispiele zeigen, wann lediglich eine „Beihilfe“ angenommen werden kann: - Bei manchen Kurierfahrten - Gelegentlicher eigenhändiger Verkauf von BtM für Freunde - Verrichtung von Telefondiensten zwecks Terminabsprache Mache ich mich strafbar, wenn ich Rauschgifthandeln in meiner Wohnung dulde? Nein, grundsätzlich nicht. Es kommt nämlich allenfalls eine Beihilfe zum Handeltreiben durch Unterlassen in Betracht. Der Inhaber der Wohnung muss nicht dafür sorgen, dass keine Straftaten in seinen vier Wänden begangen werden. Drogentherapie / Therapie statt Strafe: Drogentherapien (stationär / ambulant), Methadonprogramm, § 35 Therapie statt Strafe sind Aspekte, welche ich bei der Betreuung eines Mandats im Betäubungsmittelbereich berücksichtige. Ich stelle den Kontakt zu den einzelnen Organisationen her und werde die vorbenannten Einflussmöglichkeiten in Ihrem Strafverfahren zu Ihren Gunsten nutzen. Einzelheiten werden in einem persönlichen Gespräch mit dem Mandanten geklärt. Dieser entscheidet mit mir, welchen Weg er einschlagen will. Wann Verjähren Drogendelikte? Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren. Verbrechen i.S.d. §§ 29a, 30, und 30a BtMG verjähren nach 20 Jahren. Welche Einrichtungen in Essen kann ich bei einem Drogenproblem aufsuchen? Folgender Link führt zu Essener Suchthilfen und Selbsthilfegruppen für Alkoholiker und Betäubungsmittelabhängige. Festnahme durch den Zoll: Falls Sie bei einem Einfuhrschmuggel oder einem sonstigen Verstoß gegen das BtMG an bzw. in der Nähe von der Grenze von Holland von der Polizei aufgegriffen wurden, wird einer der nachstehende Zollämter für Sie zuständig sein. Nachstehend erhalten Sie die Kontaktdaten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir erfragen Ihr Aktenzeichen und zeigen Ihre Verteidigung an. Falls Sie festgenommen wurden bzw. sich in Polizeigewahrsam befinden, dann werden wir Sie umgehend aufsuchen, um Ihre Verteidigung zu übernehmen und Sie vor Ort zu betreuen. Adressen & Notfalltelefon:
Termin vereinbaren mit Strafverteidiger Clemens Louis
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