Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Wie werde ich für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln bestraft?

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) wird  mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bestraft. Der Gesetzgeber sieht für den Besitz von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Diese Menge dürfen Sie michtsich führen.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 50 g Cannabis an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

Ab 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes sieht der Gesetzgeber Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Bei einem Besitz von einer nicht geringen Menge Cannabis (also mehr als 7,5 g THC) in der Regel Freiheitsstrafen nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahren.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

Sind die Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das BtMG abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (zum Beispiel unter Zahlung einer Geldauflage), einen Strafbefehl erlassen oder Anklage zu Gericht erheben. Durch die frühzeitige Verfahrensübernahme in Ihrer Sache lenken wir gezielt den Ausgang Ihres Verfahrens.

Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf.