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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Urheberrechtsverletzungen & Softwarepiraterie Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung - Abmahnung
Louis & Michaelis Bundesweite Strafverteidigung
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten: Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand.
Rechtsanwaltskanzlei Louis & Michaelis Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0Fax: 0201 - 310 460 - 20 Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a. Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Vorab einige Informationen für Sie: Darf ich gekaufte Musik CDs, DVDs, PC Spiele und sonstige Datenträger kopieren? Mit dem Kauf einer Musik CD, DVD, PC Spiel oder sonstigem Datenträger erwerben Sie lediglich die Eigentumsrechte an diesen Datenträgern. Die Rechte an den Inhalten und der abgedruckten Logos erwerben Sie nicht. Diese bleiben bei denen, die sich die Rechte daran haben schützen lassen bzw. bei den geistigen Eigentümern. Nur der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen. Demnach dürfen Sie fremdes „geistiges Eigentum“ nicht ohne Genehmigung verwerten, selbst wenn sie Eigentümer an dem Datenträger geworden sind. Der Käufer erwirbt mit dem Eigentum an dem Datenträger allein das Recht, die Musik, den Film, das Spiel im privaten Rahmen zu hören, zu sehen oder zu spielen. Die Vervielfältigung eines Datenträgers ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung jedes Rechtsinhabers eingeholt wurde. Darf ich zum privaten Gebrauch kopieren? Ja. Die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch ist zulässig. In der Regel wird davon ein Exemplar gedeckt sein. Sie dürfen eine Sicherheitskopie eines Datenträgers anfertigen, um so das Original zu schonen. Dies ist aber nur zum eigenen privaten Gebrauch zulässig, wenn Sie die Kopie also auch tatsächlich weiter benutzen. Sie dürfen eine in Ihrem Eigentum stehende Musik-CD nicht kopieren, um die Kopie dann zu verschenken, zu verkaufen oder anders weiterzugeben. Der Datenträger, den Sie kopieren wollen, muss rechtmäßig erlangt worden sein und es darf sich dabei nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage (zB. Indentfälschung oder Datei aus einer Internet-Tauschbörse) handeln. Darf ich Datenträger in sog. „filesharing-Programmen“ zum upload anbieten? Nein. Es sei denn, ich habe die Zustimmung und Bewilligung der Rechtsinhaber. Viele von unseren Mandanten ist die Benutzung der Filesharingprogramme: emule, bittorrent, edonkey, bearshare, limewire zur Verhängnis geworden. Gezielt werden: Pornographie, Software, MP3, Kinofilme, Kinderpornographie und andere Dateien auf den Rechner geladen. Sie setzen sich damit auch einer Abmahnung aus, welche Sie teuer zu stehen kommen kann. Was kann passieren, wenn ich in sog. „filesharing-Programmen“ Daten ohne Einwilligung der Rechtsinhaber anbiete? Sie können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich in Anspruch genommen werden. Zivilrechtlich werden Sie zur Unterlassung und Vernichtung aufgefordert und auch zur Schadensersatzzahlung verpflichtet. Strafrechtlich müssen sie mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Verfolgt mich die Staatsanwaltschaft überhaupt und wenn ja, wie? Ja, die Staatsanwaltschaft verfolgt Musik- und Filmpiraterie. Die Staatsanwaltschaft wird bei der Ermittlung des Sachverhalts zum Teil von der Gesellschaft für Urheberrechtsverletzungen mit Sitz in Hamburg (GVU) unterstützt. Diese tätigt Testkäufe und kann so illegale Kopien und sog. Identfälschungen (originalgetreue, illegale und professionelle Pressungen) ausfindig machen. Bei Identfälschungen ist zu beachten, das neben urheberrechtlichen Verletzungen auch markenrechtliche hinzukommen können. Ferner machen sich Anbieter von Identfälschungen in der Regel auch eines Betrugs strafbar. Bei Beschlagnahme von PCs arbeiten die Ermittlungsbehörden mit sog. "Digital File Check" Programmen, diese suchen und löschen sog. Internet-Tauschbörsen auf Computern. Die Staatsanwaltschaft wird Anklage gegen Sie erheben. In manchen Fällen sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, zieht dann aber PC, Zubehör und Datenträger ein und verlangt zusätzlich noch eine Geldstrafe. Welches sind die häufigsten Straftaten in Zusammenhang mit Urheberrechtsbestimmungen? - Urheberrechtsgesetz - Markengesetz - § 17 UWG (Verrat von Betriebsgeheimnissen / Geschäftsgeheimnissen) - Gebrauchsmustergesetz - Geschmacksmustergesetz - Kunsturheberrechtsgesetz - Patentgesetz - Halbleiterschutzgesetz Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis
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