|
|
|
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
|
Urkundendelikte, § 267 StGB Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten: Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a. Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Vorab einige Informationen für Sie: Wann begehe ich eine Urkundenfälschung Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine - unechte Urkunde herstellt, - eine echte Urkunde verfälscht, - eine unechte Urkunde gebraucht, - eine verfälschte Urkunde gebraucht. Eine Urkunde ist eine verkörperte allgemein oder für fest Eingeweihte verständliche menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt. Urkunden sind nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen, die eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern, ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt sind, zum Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu dienen.
Wie wird die Urkundenfälschung bestraft? Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Urkundenfälschungen sind meist leicht nachweisbar, da die Urkunde den Ermittlungsbehörden in der Regel vorliegt. Gehen Sie jedoch davon aus, dass dieses Delikt nicht als Kavaliersdelikt bestraft wird. Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen, wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung sind. Spielen Sie diesbezüglich nicht mit Ihrer Zukunft, sondern lassen Sie sich verteidigen. Oft wird nämlich das Gericht davon ausgehen, dass Sie eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet haben, um jemanden zu täuschen. Der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft und liegt in der Regel vor - bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Urkundenfälschung - bei der Herbeiführung eines Vermögensverlustes hohen Ausmaßes - durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährden - bei Missbrauch von Befugnissen oder Stellung eines Amtsträgers. Der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar. Welche Urkunden können z.B. verfälscht werden? - Kennzeichenschild des Kfz, das die Erklärung enthält, dass das Fahrzeug zugelassen ist. (sonst § 22 StVZO) - Prüfplaketten nach § 28 StVZO - Künstlerzeichen auf einem Gemälde - Striche auf einem Bierdeckel - Fahrkarte, Konzertkarte, Eintrittskarte - Wäschemonogramm, - Eigentümerzeichen in Büchern - Dienststempel Was sind z.B. keine Urkunden? - Die Abschrift oder beglaubigte Abschrift - Fotokopien, wenn sie als Reproduktion erscheinen - noch nicht ausgefüllte Vordrucke und Formulare Wer begeht eine Fälschung technischer Aufzeichnungen? Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2.eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht. Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst. Wie kann ich bei einer solchen Fälschung bestraft werden? Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Was ist eine technische Aufzeichnung? Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichwohl ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh
Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis |