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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Verletzung des Briefgeheimnisses: Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten:
Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a. Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Vorab einige Informationen für Sie: Wer macht sich wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar? (1) Wer unbefugt 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich. Wie hoch kann ich für eine solche Tat bestraft werden? Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn die Tat nicht durch die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses mit Strafe bedroht ist. Was ist ein Brief bzw. Schriftstück? Tatobjektive sind Schriftstücke, d.h. Schriftträger wie Papiere oder andere Sachen, auf denen schriftlich gedruckt oder (wenn vielleicht auch in Geheimschrift) geschrieben in beliebiger Sprache Gedanken ausgedrückt sind, die keine Geheimnisse zu sein brauchen. Das sind vor allem Briefe, aber auch Tagebücher, Notizen und dergleichen. Wer kann das Briefgeheimnis verletzen? Täter kann jeder sein, nicht aber derjenige, zu dessen Kenntnis die Sache bestimmt ist. Welche Handlung wird letztendlich unter Strafe gestellt? Tathandlung ist das Öffnen des Schriftstücks, wobei der Täter auf irgendeine Weise das durch den Verschluss geschaffene Hindernis so weit beseitigt, dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen könnte. Ob er dies macht, ist ohne Bedeutung. Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis Strafverteidiger & Pflichtverteidiger im Ruhrgebiet für Strafrecht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln – Gronau
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