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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
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Verstoß gegen das BtMG - Vorwurf: Handeltreiben mit Drogen Infos zum: Ermittlungsverfahren – Strafverfahren – Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bzw. Anklage wegen Handel mit BtM: Das Handeltreiben mir Marihuana, Haschisch, Kokain, Amphetamin, Heroin und XTC dient in den meisten Fällen, die unsere Kanzlei betreut, der Finanzierung des Eigenkonsums. Meist wird erst ab dem Verkauf einer nicht geringen Menge an Drogen Gewinne erzielt, die nennenswert sind. Wenn Sie eine Telefonüberwachung gegen Sie geschaltet wird, eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, oder Sie eine Anklage erhalten haben, dann wird die Frage, ob Ihnen Handeltreiben nachgewiesen werden kann, eine Zentrale Rolle für das Strafmaß spielen. Wir wollen Ihnen hier eine Übersicht über die aktuelle Rechtslage geben und Sie an unserem Verfahrenschatz teilhaben lassen. Sodann können wir Sie in Ihrem Verfahren gewinnbringend verteidigen. Was fällt alles unter den Begriff Handeltreiben ? Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst: Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar. Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von Drogen um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Das bloße Werben für den Kauf von Cannabis ist noch kein Handel, sondern lediglich die Vorbereitung dafür. Das unerlaubte Werben ist allerdings nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 mit Strafe bedroht. Wie kann mir der Handel mit Drogen nachgewiesen werden? Die meisten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handels mit BtM werden aufgrund von Aussagen von Käufern und Verkäufern, die bereits mit einem Ermittlungsverfahren bedacht wurden und im Wege des § 31 BtMG ausgesagt haben, eingeleitet. Ein Käufer wird bei dem polizeilichen Verhör Zeitangaben und Mengenangaben machen. Insoweit geschieht dies oft aus Angst, die durch die Vernehmungsmethoden der Polizei hervorgerufen werden bzw. der Verlockung des § 31 BtMG. Wenn der Verdacht besteht, dass Sie mit nicht geringen Mengen an Drogen Handel Treiben, dann können Sie mit einer Telefonüberwachungsmaßnahme überzogen werden. Der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht in dem Sie wohnen kann nach §§ 100a, 100b StPO einen Beschluss bzw. Beschlüsse Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) anordnen. Wenn eine nicht geringe Menge an Drogen bei einer Hausdurchsuchung bei Ihnen aufgefunden wird und zudem übliche Gegenstände, die zum Portionieren dienen: Feinwaage, Druckverschlusstütchen, Geld in einer auffälligen Stückelung, Schuldenzettel, dann liegt der Verdacht nahe, dass die Betäubungsmittel nicht nur für den Eigenkonsum bestimmt waren. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaften und Gericht über eine nicht unerhebliche Erfahrung in Bezug auf BtM – Delikte haben. Wie kann ich für den unerlaubten Besitz und Handel von Cannabis bestraft werden? Ihre zuständige(s) Staatsanwalt, Amtsgericht bzw. Landgericht wird Zweifel eine harte Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe verhängen. Der Grund hierfür ist, dass die Drogenpolitik sich in den letzten Jahren geändert hat. Vor 10 Jahren war man noch gewillt, großzügig Verfahren einzustellen. Bei Erwerb von geringen Mengen an Cannabis zum Eigenverbrauch kann von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen werden. Mittlerweile werden aber sogar Ersttäter mit Strafbefehlen von 20 - 30 Tagessätzen bei der Einfuhr einer geringen Menge an Marihuana bedacht. Dies gilt insbesondere für grenznahe Staatsanwaltschaften. Durch eine Aussage eines Käufers / Verkäufers (Stichwort: § 31 BtMG), einer Telefonüberwachung, einer Hausdurchsuchung, oder bei einer Festnahme, können Sie der Tat überführt werden. Die Höhe der Strafe liegt im Ermessen des Gerichts. Strafverteidiger beeinflussen das Ergebnis immens. Nur durch eine effiziente Verteidigung ist es möglich, eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch zu erwirken. In diesem Zusammenhang benötigen Sie einen Spezialisten für Ihr Verfahren. Überblick über der Strafen bei „geringen“ und „nicht geringen Mengen“ von Drogen:
Wie weiß ich, ob meine Menge eine „nicht geringe Menge ist“? Im Strafverfahren entscheidet letztendlich das Wirkstoffgutachten über die Frage, ob die Drogen eine schlechter, mittlerer bzw. guter Qualität aufweisen. Das Wirkstoffgutachten wird im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben. Die Gutachten werden zum Beispiel durch das LKA (Landeskriminalamt) erstellt. In vielen Verfahren, in denen ich Verteidiger war, hat der Wirkstoff der Drogen, letztendlich darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wurde (Haftprüfung / Haftbeschwerde). So manche Analyse durch die Staatsanwaltschaften hat ergeben, dass mein Mandant gerade nicht sein Leben in der JVA verbringen musste. Grundsätzlich gilt, dass Anklageschrift und Urteil immer die Zahl der Taten enthalten müssen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Außerdem müssen die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung (Käufer, Verkäufer, Qualität, Menge, Preis…), Tatzeit und Tatort ersichtlich sein. Schätzungen und Hochrechnungen sind grundsätzlich nicht anzuwenden. Außerdem muss genau angegeben werden können, um welches Betäubungsmittel es sich handelt. Wenn einer Telefonüberwachung nur zu entnehmen ist, dass es sich um eine „Fröhlichkeitspille“ oder ähnliches handelt, dann reicht dies für eine Bestrafung nicht aus. Auch aus pauschalen Beschreibungen wie: eine beträchtliche Menge, oder eine größere Anzahl von Einzelfällen, lässt sich kein Strafmaß entwickeln. Internationale Bandendelikte: Handel von Drogen als Bande: § 30a I BtMG Eine Bande ist nach der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs: „Eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat“ (BGH, B v 18.04.2001 – 3 StR 69/01) Es bedarf also keiner „ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse mehr.“ Kurz: Es muss keine „kriminelle Vereinigung“ gebildet werden. Leider hat das hierzu geführt, dass mittlerweile viele BtM – Vorwürfe in der Variante der bandenmäßigen Begehung angeklagt werden. Bei einem gesetzlich normierten Strafmaß von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe ist dies selbstverständlich eine beunruhigende Entwicklung. Als Verteidiger prüfe ich natürlich immer, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Bande vorliegen. Weiterhin prüfe ich, ob es sich um eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt. Letztendlich fragt sich, wenn es sich tatsächlich abzeichnet, dass es sich um eine Bande handelt, ob nicht ein minder schwere Fall in Betracht kommt, denn dort beträgt die Strafe „lediglich“ 6 Monate bis 5 Jahre (§ 30a III BtMG) Wir haben bereits umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Drogenbandenmitgliedern gesammelt und hier zeigt sich deutlich, dass das Betäubungsmittelstrafrecht eine Spezialmaterie ist. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass viele solcher Prozesse im Wege eines Deals zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgreich beendet werden. Bei Kiloprozessen ist diese mehr als üblich. Der Deal im Strafprozess regiert. In diesem Zusammenhang werde ich mit Ihnen Besprechen, ob Sie von der Regelung des § 31 BtMG – meines Erachtens der Königsparagraph des Strafverteidigers – Gebrauch machen wollen.
Verteidigung bei dem Vorwurf des Handels mit BtM! Wenn Sie eine Anklage wegen des Besitzes, der Einfuhr von nicht geringen Mengen an BtM durch ein Schöffengericht bzw. einem Landgericht zugestellt bekommen haben, dann werden Sie mit erschrecken feststellen, dass die Staatsanwaltschaft regelmäßig Ihnen unterstellen wird, dass die Drogen dem gewinnbringenden Weiterverkauf dienen sollten. Diese Floskel wird fast formelmäßig verwendet. Demnach sollte eine Kanzlei, die auf Betäubungsmittel spezialisiert ist, sich der Sache annehmen. Immerhin wird Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt. Optimale und erfahrene Vertretung durch die Anwaltskanzlei Louis & Michaelis. Strafverteidiger, welche Erfahrung auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts, der organisierter Kriminalität und Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG haben. Betäubungsmittelstrafecht ist eine Spezialmaterie und Ihr Anwalt des Vertrauens sollte umfassende Kenntnisse vorweisen au diesem Gebiet vorweisen. Wissen erhält man nicht durch das Studium von Büchern, sondern einer erheblichen Gerichtserfahrung. Kanzlei Louis und Michaelis sind spezialisiert auf die Verteidigung von Betäubungsmittelstrafsachen. Wir betreuen hunderte von Mandanten jährlich im Bundesgebiet. Dabei verteidigen wir die ganze Palette von Drogen: Heroin, Kokain, Amphetamin, Haschisch und Marihuana. Wir haben uns auf die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen spezialisiert und greifen auf die nötige Erfahrung zurück, die notwenig ist, um Ihr Verfahren erfolgreich zu gestalten. Wir haben bereits unzählige Kiloverfahren und organisierte Bandenkriminalität im Zusammenhang mit dem Handel, Einfuhrschmuggel und Besitz von Amphetaminen verteidigt. Daneben betreuen wir selbstverständlich auch viele „kleine“ Verfahren, in denen es um Mengen, die für den Eigenkonsum bestimmt sind, geht. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken. Hauptzollamt, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft: Wir übernehmen von nun an sämtliche Korrespondenz für Sie! Nicht nur in Essen, Dortmund, Duisburg, Bochum, Kleve und Geldern bieten wir unsere Dienste an. Ein BtM – Verfahren richtig zu gestalten hat etwas mit Praxiswissen, Berufserfahrung und Leidenschaft zu tun. Dies sind die Gründe, warum wir die richtige Kanzlei sind, um Ihr Strafverfahren erfolgreich zu gestalten. Unsere Mandanten genießen nämlich die exklusive und bundesweite Betreuung mit dem Wissen, dass ihr Verfahren optimal gestaltet wird. Wir bieten unsere Dienstleistungen zu Pauschalpreisen an, die individuell – je nachdem wie sich der Vorwurf gestaltet – vereinbart werden. Unsere Dienstleistungen sind demnach bezahlbar. Aktuelle Entscheidungen zum Betäubungsmittelstrafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet, welches durch aktuelle Rechtsprechung weiterentwickelt wird. Ich lege großen Wert darauf, immer über die neusten Entscheidungen informiert zu sein, um Sie optimal verteidigen zu können. Hier ein Auszug aus der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum BtM-Recht: Zur Frage wann eine vollendetes Handeltreiben mit BtM vorliegt: "Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt." (BGH 2005) Zum Verhältnis von Einfuhr und Handeltreiben von BtM: "Erfolgt die Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt." (BGH 2005) Zum Betäubungsmittelerwerb mit unterschiedlicher Zweckbestimmung: "Ist ein Teil der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein anderer zum Eigenverbrauch bestimmt, so liegt bei einer Nicht geringen Menge Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge § 29a I Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge nach § 29a I Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter liegenden Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit dem Erwerb nach § 29 I Nr. 1 BtMG." (BGH 2005)
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