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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
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Verstoß gegen das BtMG: Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
So verhalten Sie sich richtig, wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Verstoß gegen das BtMG erhalten haben: Sich selber in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt. Wenn Sie nicht gerade eine Hausdurchsuchung hatten bzw. an der Grenze mit den Drogen aufgegriffen wurden, dann trifft Sie die Vorladung aus heiterem Himmel. Zwei Ursachen, die immer wiederkehrend sind, könnte das Verfahren haben: In den meisten Fällen hat jemand gegen Sie ausgesagt. Diese Person (Käufer / Verkäufer) wurden von der Polizei unter Druck gesetzt bei der Vernehmung bzw. wollen in den Genuss des § 31 BtMG kommen (Milderung durch eine Art Beichte) erhalten. In anderen Fällen sind Sie im Wege einer Telefonüberwachung aufgefallen. Natürlich wird dort meist nur konspirativ über den An- und Verkauf von Drogen gesprochen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren keinen Erfolg gegen Sie hat. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft gut aufgeklärt über das tägliche Treiben im Betäubungsmittelgeschäft. Wenn Sie die Vernehmung ohne Anwalt wahrnehmen, dann setzen Sie sich der Gefahr aus, sich selber einer Straftat zu belasten. Sie kennen die Ermittlungsakten nicht und diese werden Ihnen bei der Vernehmung nicht überlassen, um sich auf die Aussage vorzubereiten. Die Aussage hole ich für Sie nach, wenn ich den Hintergrund es Vorwurfs eruiert habe. Wundern Sie sich übrigens nicht über die Zeitangaben in der Vorladung. Diese sind meist falsch und spiegeln nicht die tatsächlichen Tatzeiten wieder. Bedenken Sie, dass Staatsanwälte und Verteidiger die gleiche Sprache sprechen und sich häufig aus anderen Verfahren kennen. Dieses Vertrauensverhältnis führt dazu, dass eine gute Gesprächsbasis für ihren Prozess geschaffen wird. Strafprozesse werden heute oft außerhalb vom Gerichtsaal geklärt. Absprachen gehören zum Alltag. Diese Möglichkeit sollen Sie sich nicht verbauen. Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass sie froh sind, wenn ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich der nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen. Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde. Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet. Der Beschuldigte bzw. der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können. Insbesondere bei Betäubungsmittelstrafverfahren sind die Ermittler meist auf Ihre Angaben angewiesen, um eine spätere Verurteilung herbeizuführen bzw. einen Drogenring auszuheben. Drogenfahnder werden somit hartnäckig an Ihrer Schale picken. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“. Der Verteidiger, welcher meist die Richter und Staatsanwälte kennt, kann schon im Vorfeld oder während der Verhandlung einen „Deal“ im Sinne des Angeklagten aushandeln. Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren. Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen. Sollten sie dennoch verurteilt werden, kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären. Wir zeigen Ihre Vernehmung an, beantragen Akteneinsicht und äußern uns schriftlich für Sie zur Sache: Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen haben, dann ist die die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben. Der Vorwurf: Handel - Besitz - Einfuhr von geringen und nicht geringen Mengen an Marihuana, Haschisch, Amphetamin, Heroin, Kokain uns XTC ist unser Spezialgebiet. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken. Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. Sie haben vom Gericht ein Schreiben bekommen, mit dem Sie aufgefordert werden, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens / Ihrer Wahl zu benennen? Ansonsten wird Ihnen ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet? Wir vertreten Sie auch im Wege der Pflichtverteidigung. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Wie läuft eine anwaltliche Beratung im Strafrecht bei Rechtsanwalt Clemens Louis ab? Zunächst vereinbaren Sie einen Termin unter 0201- 310 - 4600 mit mir. Dieser kann meist sogar noch am gleichen Tag wahrgenommen werden. Besonders eilige Sachen werden immer bevorzugt bearbeitet. Sie bringen sodann sämtliche Schriftstücke, welche Sie durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bekommen haben, zu meiner Beratung mit. Bitte vergessen Sie nicht, die Briefumschläge der Schriftstücke aufzubewahren und mitzubringen. Die Akten werden durch mich angefordert. Sie sollten demnach zumindest ein Aktenzeichen mitbringen, um die Einsichtnahme zu erleichtern. Um Sie letztendlich auch optimal verteidigen können, ist es wichtig. dass Sie Vertrauen zu mir aufbauen. Oft hilft es, wenn Sie sich im Vorfeld Aufzeichnungen machen, um auch nichts zu vergessen. Zum Teil kommt es auf Details an. Ich nehme mir für Sie soviel Zeit, wie es Ihr Fall benötigt. Das ist die Grundlage einer optimalen Beratung. Sie werden sodann umfassend zu Ihrem Problem beraten und das weitere Vorgehen wird mit Ihnen abgestimmt. Erörtert werden z.B.: Verschiedene Vorgehensweisen & Verhaltensweisen, Hinweise und Kosten des Verfahrens. Abschließend erteilen Sie mir Vollmacht, damit ich Sie in dem Strafverfahren vertreten darf. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ein zweiter Besprechungstermin in der Regel erforderlich ist, da die Akte zunächst angefordert werden muss. In diesem wird sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen abgestimmt. Übersicht zum Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren
Festnahme durch den Zoll: Falls Sie bei einem Einfuhrschmuggel oder einem sonstigen Verstoß gegen das BtMG an bzw. in der Nähe von der Grenze von Holland von der Polizei aufgegriffen wurden, wird einer der nachstehende Zollämter für Sie zuständig sein. Nachstehend erhalten Sie die Kontaktdaten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir erfragen Ihr Aktenzeichen und zeigen Ihre Verteidigung an. Falls Sie festgenommen wurden bzw. sich in Polizeigewahrsam befinden, dann werden wir Sie umgehend aufsuchen, um Ihre Verteidigung zu übernehmen und Sie vor Ort zu betreuen. Adressen & Notfalltelefon:
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