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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
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Verstoß gegen das BtMG: Erkennungsdienstliche Behandlung, § 81b StPO - Fragen und Antworten: Lichtbilder, Fingerabdrücke, Speichelprobe -
Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de - Kanzlei für Strafrecht -
Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei und den Zoll bei Besitz, Handel und Einfuhr von Drogen: Die erkennungsdienstliche Behandlung ist mittlerweile eine Standardmaßnahme, die die Polizei nach einer Festnahme bzw. einer Beschuldigtenvernehmung durchführt. Die Person wird mit der Maßnahme überrumpelt und nicht ausreichend durch die Beamten aufgeklärt. Die Aufklärung wollen wir hier vornehmen. In der Regel kommen Sie mit der Polizei dann in Kontakt, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG gegen Sie geführt wird. Sie erhalten sodann im Zuge des Verfahrens eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, die mit einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kombiniert sein kann. Die Maßnahme wird meist mit § 81b 1. Alt. StPO begründet. Sie sollten sich umgehend mit uns in Verbindunng setzen, um den Vernehmungstermin abzusagen. Wir werden zunächst die Ermittlungsakte einsehen und uns dann für Sie zur Sache einlassen. Ohne Vorladung kann jedoch auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden: Sie werden nach einer Hausdurchsuchung festgenommen, auf die Polizeiwache verbracht, vernommen und mit einer ED - Behandlung bedacht. In diesem Stadium sind Sie derart geschockt, dass Sie auch diese Maßnahme über sich ergehen lassen werden. Beispielsweise werden Sie an der Grenze zu den Niederlanden bei einem Einfuhrschmuggel angehalten. Kokain, Heroin, Haschisch, Marihuana oder Amphetamine in einer nicht geringen Menge werden bei Ihnen im Fahrzeug gefunden. Der Zoll wird Sie sodann zum Hauptzollamt verbringen und die vorbenannten Maßnahmen durchführen. Möglichweise steht sodann eine Vorführung zum Haftrichter an und die Untersuchungshaft (meist wegen dem Haftgrund der Fuchtgefahr) angeordnet. Kanzlei Louis & Michaelis sind spezialisiert auf Verteidigung von Drogenverfahren. Jährlich betreuen wir hunderte von Mandanten im Bundesgebiet. Die Fragen der erkennungsdienstlichen Behandlung werden in einem persönlichen Beratungsgespräch ausführlich mit Ihnen erörtert. Insoweit nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf. Auf welcher rechlichen Grundlage basiert eigentlich die erkennungsdienstliche Behandlung, fragen Sie sich? Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen § 81b 1. Alt. StPO (zur Durchführung eines Strafverfahrens) und § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes). Während die 1. Alt. auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, weil die ED-Unterlagen für das aktuell vorliegende Verfahren erforderlich sind beinhaltet die 2. Alt. einen sog. polizeipräventiven Charakter. Hier steht dem Beschuldigten ein vorheriges Anhörungsrecht sowie ein Widerspruchsrecht gegen die polizeiliche Anordnung zu, da es sich um Verwaltungshandeln handelt. Die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes) setzt eine entsprechende Prognose voraus, wonach die Gefahr besteht, dass der betroffene weitere Straftaten begeht und die Aufklärung dieser Taten durch die erkennungsdienstlichen Unterlagen erleichtert werden wird. Die 2. Alt ist bei dem Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz von erheblicher Bedeutung. Es ist offensichtlich, was hier angedacht ist: Letztendlich sind die Behörden bedacht, ihre Datenbanken mit Ihren Informationen zu füllen. Dass diese Maßnahme in den meisten Fällen nicht verhältnismäßig ist, dürfte klar sein. Natürlich betreuen wir Kiloverfahren und Bandenmitglieder, die als Mitglied einer Bande mit nicht geringen Mengen an BtM Handel treiben und dort sicherlich ein begründetes Interesse begründet wird, aber im Durchschnittsverfahren halten wir solche Maßnahmen nicht für geeignet. Ich rate Ihnen folgendes an: Bei Übernahme Ihrer Verteidigung werde ich Ihnen dann anraten, den Termin zur ED - Behandlung nicht wahrzunehmen, wenn ich sicher davon ausgehen kann, dass sich später der Vorwurf nicht bestätigen wird bzw. von geringer Bedeutung ist. Sollten Sie mit einer ED - Behandlung konfrontiert werden, dann ist es ohnehin schleunigst Zeit, sich mit unsere Kanzlei in Verbindung zu setzen. Mehr dazu im unteren Bereich dieser "ersten Hilfe". ED - Behandlung auf dem Prüfstand bei Drogendelikten: Die Daten, die durch die ED - Behandlung gewonnen wurden, sind ohnehin nur eingeschränkt in der späteren Praxis verwertbar: Lichtbilder: Fotos, die von Ihnen angefertigt werden, haben sicherlich noch den höchsten Stellenwert bei der zukünftigen Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität: Diese können Dritten jederzeit in einer sog. Wahllichtbildvorlage vorgelegt werden, um Sie als Käufer bzw. Verkäufer von Drogen zu identifizieren. Oft wird ein Dealer nicht seinen richtigen Namen beim Betäubungsmittelhandel benutzen sondern ein Alias. Somit ist das Lichtbild durchaus eine Identifizierungsmöglichkeit. Fingerabdrücke: Spielen insbesondere bei dem Einfuhr von Betäubungsmittel eine nicht unerhebliche Rolle. Wenn sich mehrer Personen in dem Fahrzeug befinden, die als Einfuhrschmuggler in Betracht kommen, dann wird das Verpackungsmaterial der Drogen regelmäßig auf Fingerabdrücke untersucht werden. Somit kann die Polizei nachweisen, wer die Drogen angefasst hat. Wenn ein Schmuggler behauptet, er habe keine Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass sich Drogen im Fahrzeug befanden, dann kann er ggf. über den Fingerabdruck überführt werden. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass bei Grenzkontrollen oft ein "Drugwipe Test" durchgeführt wird, um zu prüfen, ob sie in den letzten Stunden Kontakt mit Drogen halten. Sollte ein Wischtest auf den Handinnenflächen positiv sein, dann können sie sich sicher sein, dass die Beamten ihr Auto genau auf Drogen kontrollieren werden. Speichelprobe: Eine Speichelprobe ist, ob ich Ihnen letztendlich in einer telefonischen Beratung anrate, Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt einzulegen, ohnehin von Ihrer Einwilligung abhängig. Diese Einwilligung würde ich schon aus Prinzip nicht geben: Es doch offensichtlich, dass die Speicherung Ihrer DNA schlichtweg untauglich bei dem Verdacht des Verstoßes gegen das BtMG ist. Letztendlich kann diese nur dann von Belang sein, wenn Sie DNA - Material an Verpackungen von Drogen hinterlassen. Dabei ist die sog. "qualifizierte Negativprognose" entscheidend: Es ist die Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Verteidigung von Anfang bis Ende zu betreuen.
Termin vereinbaren mit Strafverteidiger Clemens Louis Strafverteidiger & Pflichtverteidiger bei dem Verstoß gegen das BtMG im Ruhrgebiet: Amtsgericht und Landgericht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln - Gronau Bundesweit u.a. in den Städten: München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Bremen, Hannover, Leipzig, Nürnberg, Dresden, Wuppertal, Bielefeld, Mannheim, Bonn, Berlin, Hamburg, Mannheim, Wiesbaden, Bremen, Augsburg
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