Alkohol im Straßenverkehr

Unsere Kanzlei betreut seit über 10 Jahren Verfahren im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr. Hierbei können wir bei Ersttätern ca. 90 % der Verfahren außergerichtlich regeln. Ziel ist in den meisten Fällen die außergerichtliche Verfahrensbeilegung mittels Strafbefehl.

  • Wie können wir die Geldstrafe / Freiheitsstrafe gering halten? = wirtschaftlicher Aspekt!
  • Wie lange können Sie nicht am Verkehr teilnehmen? = Mobilität und Lebensfreude!
  • Wie werde ich optimal auf eine mögliche MPU vorbereitet.
  • Tritt meine Rechtschutzversicherung für die Kosten im Ermittlungsverfahren / Strafverfahren ein?

Was bedeuten die einzelnen Promillegrenzen? Ab wann werde ich bestraft?

Ab 0,3 % Sie können wegen „relativer Fahruntüchtigkeit“ belangt werden, wenn Sie alkoholbedingte Fahrfehler (Ausfallerscheinungen) haben.
Ab 0,5 % Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 24a StVG. Diese ist nicht abhängig von einem Fahrfehler.
Ab 1,1 % Sie sind als Kraftfahrer unwiderlegt alkoholbedingt fahruntüchtig, also absolut fahruntüchtig. Es kommt also nicht mehr auf Ausfallereinungen an.
Ab 1,7 % Sie sind als Radfahrer unwiderlegt alkoholbedingt fahruntüchtig, also absolut fahruntüchtig. Es kommt also nicht mehr auf Ausfallereinungen an.
Ab 2,0 % Das Gericht prüft, ob einer erhebliche verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
Ab 3,0 % Das Gericht nimmt grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit des Täter an.

Wie werde ich bei Alkohol im Straßenverkehr bestraft?

Als Ersttäter müssen Sie mit einer Geldstrafe ab 40 Tagessätzen und einer Führerscheinsperrfrist ab 6 Monaten rechnen.

Als Zweittäter wird unterschieden, in welcher Frist Sie wieder rückfällig geworden sind. Stellen Sie sich dabei darauf ein, dass Sie eine massiven Geldstrafe ab 70 Tagessätzen bzw. sogar eine Bewährungsstrafe bekommen können. Der Führerschein wird etwa für 18 Monate eingezogen.

Als Dritttäter ist wieder die Rückfallfrist maßgeblich. Rechnen Sie nunmehr im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe, welche in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Führerschein kann für Jahre – im Ernstfall auch lebenslang – eingezogen werden.

Diese Aussagen stellen nur ganz grobe Richtwerte dar. Genaue Prognosen können nur in einer anwaltlichen Beratung erstellt werden und richten sich immer nach dem Einzelfall. Strafzumessungskriterien wie – Vorsatz, Fahrlässigkeit, Tatzeitpunkt, BAK – können strafschärfend oder strafmildernd auf die Strafhöhe wirken. Lassen Sie sich einen Termin zu einer umfassenden Beratung für Ihren Fall geben, denn es geht immerhin um Ihre Zukunft auf vier Rädern.

Ich dachte, dass ich bei Fahrtantritt noch fahrtauglich bin. Was bedeutet das für meine Bestrafung?

Nur jede 600. Trunkenheitsfahrt wird letztendlich entdeckt. Sie können sich vorsätzlich oder fahrlässig betrunken ans Steuer setzen.

Vorsätzlich bedeutet, dass Sie davon ausgegangen sind, dass Se nicht mehr in der Lage sein würden, ein Fahrzeug zu führen.

Fahrlässig handeln Sie dann, wenn Sie – wenn auch pflichtwidrig – davon ausgegangen sind, dass Sie das Fahrzeug noch sicher führen könnten. Wenn Sie sich also subjektiv noch in der Lage sahen, sicher ein Fahrzeug zu führen.

Im Ergebnis wird die fahrlässige Tatbegehung selbstverständlich milder bestraft. Zudem ist anzumerken, dass Verkehrsrechtsschutzversicherungen in der Regel die Anwaltskosten bei einer fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr übernehmen. Lassen sie sich diesbezüglich von mir beraten.

Darf ich ein Kraftfahrzeug führen, wenn mein Führerschein beschlagnahmt bzw. vorläufig eingezogen wurde?

Nein, Sie dürfen kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen.

Mein Führerschein wurde beschlagnahmt. Wie bekomme ich Ihn zurück?

Bei einer Trunkenheitsfahrt beschlagnahmt die Polizei regelmäßig Ihren Führerschein am Tatort bzw. auf der Wache. Als Verteidiger würde ich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum zuständigen Amtsgericht stellen, wenn dieses Erfolg versprechend erscheint. Die Beschlagnahmung könnte nämlich rechtswidrig sein mit der Folge, dass Sie Ihren Führerschein zurückerhalten. Dieses sollte in einer anwaltlichen Beratung im einzelnen geklärt werden.

Wegen Alkohol im Straßenverkehr wurde mein Führerschein vorläufig eingezogen. Wie bekomme ich ihn zurück?

Der Beschlagnahmung des Führerscheins durch die Polizei folgt meist die vorläufige Einziehung durch das Amtsgericht einige Zeit nach der Trunkenheitsfahrt. Es besteht danach die Wahrscheinlichkeit, dass in einem späteren Strafverfahren die endgültige Entziehung angeordnet wird. Die Entscheidung des Gerichts kann mittels einer Beschwerde überprüft werden. Wenn die Beschwerde erfolgreich ist, erhalten Sie den vorläufig eingezogenen Führerschein zurück. Diese Möglichkeit wird in einer anwaltlichen Beratung überprüft.

Was bedeutet relative und absolute Fahruntüchtigkeit?

Ab 1,1‰ sind Sie unwiderlegt (absolut) fahruntüchtig. Folglich werden Sie Ihren Führerschein in der Regel abgeben müssen.

Bei einer Alkoholisierung von 0,3 – 1,1 ‰ gelten Sie dann als relativ fahruntüchtig, wenn Sie zusätzlich so genannte „Ausfallerscheinungen“ haben. Diese liegen z.B. regelmäßig dann vor, wenn Sie Schlangenlinien fahren oder einen Unfall bauen. Folglich kann auch hier Ihr Führerschein in Gefahr sein.

Sollten Ihnen jedoch keine Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können, dann werden Sie zwar einer strafrechtlichen Sanktionierung (Freispruch bzw. Einstellung) entgehen, aber müssen sich wegen einer Ordnungswidrigkeit verantworten (ab 0,5 ‰). Rechnen Sie dann damit, dass Sie eine Geldbuße bis 1500 Euro, 4 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot bis 3 Monate bekommen.

Dieses komplexe Thema kann jedoch nur umfassend in einer anwaltlichen Beratung erörtert werden. Jeder Fall kann sehr verschieden sein und kann hier nicht ausschöpfend thematisiert werden.

Bei mir wurden mehr als 1,6 ‰ festgestellt. Was bedeutet das für meine Zukunft?

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird an das Bestehen einer MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) gebunden. Sie müssen also Ihre Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen.

Bei mir wurde eine BAK von mehr als 2,0 ‰ festgestellt. Bin ich schuldunfähig?

Aufbauend auf medizinischer Erkenntnis ist für die Rechtsprechung die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters zur Tatzeit von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit.

Eine krankhaft seelische Störung im Sinne einer Intoxikationspsychose kann ab 2,0  ‰ (BAK) angenommen werden, ab 3,0 ‰ (BAK) wird in der Regel Schuldunfähigkeit angenommen, wobei es zur Feststellung der Schuldfähigkeit neben der BAK auf eine Gesamtschau des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat ankommt.

Das Gericht prüft bei einer Alkoholisierung ab 2,0 ‰, ob eine erheblich verminderte Schuldunfähigkeit oder sogar Schuldunfähigkeit vorliegt. Sollte eine solche angenommen werden, werden Sie zwar nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt bestraft werden können, aber Sie werden sich wegen Vollrauschs verantworten müssen. Auch bei einem Vollrausch müssen Sie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.