BtMG Strafe – Tipps und Tricks

BtMG Strafe Tipps und Tricks

Dabei wird zunächst folgende Unterteilung vorgenommen

  • weiche Drogen: Marihuana / Haschisch
  • mittelgefährliche Drogen: Amphetamin / XTC / Crystal – Meth / LSD
  • harte Drogen: Kokain / Heroin

Entscheidend ist immer der einzelne Wirkstoff der Drogen, also welche Qualität die Droge hat, wenn sie aufgefunden wird. Dies kann durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt werden.

Drogen werden meistens bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt.

Sodann entscheidet sich die wesentliche Frage, ob es sich um eine „geringe Menge“ bzw. eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt. Die Grenzwerte werden durch die Rechtsprechung festgesetzt.

Bespiel: Wenn sie mehr als 5 g reines Kokain, 10 g reines Amphetamin, 7,5 g reines THC bzw. 1,5 g reines Heroin, 5 g reines Crystal – Meth im Besitz haben, dann sieht der Gesetzgeber hierfür bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor. Der Einfuhr der vorbenannten „nicht geringen Mengen“ an Drogen wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft.

Die Höhe der Strafe im jeweiligen Strafrahmen, das das Gesetz vorgibt, entscheidet sich nach der Frage: wieviel fach wurde die eine „nicht geringe Menge“ überschritten.

Beispiel: Bei 15g THC haben Sie die 2 x Überschreitung des Grenzwerts erreicht. Haben Sie 60 g Amphetaminbase in Ihrem Besitz, dann überschreiten Sie die nicht geringe Menge also um ein sechsfaches. Dies Rechenbeispiele mögen sich zunächst komplex anhören, aber sind oft entscheidend bei der Frage, ob noch ein „minder schwerer Fall“ vorliegt oder einfach: kann die Strafe noch zu Bewährung ausgesetzt werden.

In der Praxis werden harte Drogen, auch in kleineren Mengen drakonisch bestraft, wobei wir in Kiloprozessen bei weichen und sogar mittelgefährlichen Drogen oft noch eine Bewährungsstrafe erwirken können. Die Einschätzung Ihres Verfahrens bleibt einem persönlichen Beratungsgespräch mit mir vorbehalten.

Die Art der Tathandlung entscheidet über die Höhe der Strafe

Der Konsum von Drogen ist straflos.

Der Besitz (gepaart mit dem Vorwurf des Handeltreibens) ist bereits eine Steigerung.

Die Einfuhr von Drogen wird hart bestraft, da sonst in den meisten Fällen die Drogen erst überhaupt nicht in Deutschland vorhanden sind.

Wenn Sie als Mitglied einer Bande handeln (bei nicht geringen Mengen an Drogen), bei der Einfuhr ein Waffe bei sich führen kann dies zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen, dann sieht der Gesetzgeber sogar eine Strafe ab 5 Jahren Freiheitsstrafe hierfür vor.

Ihre persönlichen Umstände und Motive sind entscheidend

Natürlich hängt die Frage der Bestrafung davon ab, ob Sie Ersttäter sind bzw. bereits (einschlägige) Vorstrafen haben. Insoweit prüfen wir gerne Ihr Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug. Das aktuelle Bundeszentralregister erhalten wir mit Ihrer Akteneinsicht.

In vielen Fällen wird Handel mit Betäubungsmittels getrieben, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Bei Ihnen besteht möglicherweise eine Abhängigkeit, welche zwar nicht die Straftat rechtfertigt, aber den Unrechtsgehalt mildert.

Zudem bestehen in jedem Lebenslauf eines Menschen Punkte, die in einer Hauptverhandlung angesprochen werden müssen. Diese filtern wir im Vorfeld heraus und präsentieren diese dem Gericht.

Wird mein Verfahren bei einer geringen Menge nicht einfach eingestellt?

Ich will hier bewusst mit einigen Irrtümern aufräumen, die durch die Kifferszene, aber auch durch das Internet kursieren und leider immer wieder zu Fehleinschätzungen führen und Beschuldigte sich wundern, dass sie später – trotz einer geringen Menge an Drogen – einen Strafbefehl erhalten oder angeklagt werden.

Mythos Nr. 1: Ich darf eine geringe Menge an Drogen besitzen!

Nein!!! Das BtMG stellt jeglichen Besitz von Substanzen unter Strafe, die dem BtMG unterliegen, soweit Sie nicht im Besitz einer Erlaubnis sind.

Mythos Nr. 2: Wenn ich ein paar Gramm Marihuana im Besitz habe, dann wird das Verfahren ohnehin eingestellt, weil das toleriert wird

Ebenfalls ein weit verbreiteter Irrglaube, der sich aus den 90er Jahren begründet, in denen man in der Tat versuchte, zumindest weiche Drogen zu entkriminalisieren und es in dieser Zeit zu manchmal auch großzügigen Einstellungen im Rahmen von bis zu 10g Marihuana kam.

Von dieser Politik ist man bereits seit Jahren abgerückt und auch kleiner Verstöße werden nunmehr nicht mehr nach § 31a BtMG eingestellt und werden verfolgt. Hierbei ist ebenfalls festzustellen, dass wir weiterhin weit weg davon sind, weiche Drogen zu legalisieren bzw. diesen bestimmten Personengruppen zugänglich zu machen.

Insbesondere, wenn Sie darauf angewiesen sind, dass Sie keinen Eintrag im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister (hier ist eine Eintragung wahrscheinlicher) erhalten, dann sollten Sie auch bei dem Besitz oder der Einfuhr von BtM auf Nummer sicher gehen und sich mit uns in Verbindung setzen.

Beachte: in vielen Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei Ihre Akte an die Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Hier kann sich also ein Drama abzeichnen, welches Sie durch eine gute Verteidigung eindämmen können.

Mythos Nr. 3: Ich warte einfach mal ab und gucke, was passiert.

Abwarten bedeutet, dass Sie das Verfahren schieben und nicht aktiv an diesem arbeiten wollen. Das ist verständlich, weil Sie einen Anwalt bezahlen müssten und man sich dieses Geld natürlich auch sparen will.

Wenn Sie aber die Mythen oben berücksichtigen, dann werden Sie jetzt merken: Es wird Zeit sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Sie werden überrascht sein, dass Anwälte doch nicht so teuer sind und zudem sparen Sie in der Regel Geld, da, wenn Sie angeklagt werden, zusätzliche Kosten (Gerichtskosten, Geldstrafe, Gebühren und Auslagen für den Anwalt aufwenden müssen). Leider stelle ich immer wieder fest, dass Mandanten sich zu spät an einen Verteidiger wenden und dann nicht nur draufzahlen, sondern noch den Ärger mit dem Gericht und der Führerscheinstelle haben.

Wie kann ich meine Strafe denn jetzt errechnen?

Leider gibt es keinen „Strafkatalog“, welcher also diese Frage konkret beantwortet, da sich eine Strafe aus vielen Faktoren zusammensetzt. Bedenken Sie, dass ich alleine 6 Jahre studiert habe, um Rechtsanwalt zu werden und seit dem Jahre 2005 ausschließlich Strafsachen verteidige. Aus diesen Gründen kann im Einzelfall eine genaue Prognose in Ihrem Fall erfolgen.

Das Gesetz liefert nämlich lediglich einen Strafrahmen (z.B. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) für einzelne Delikte.

Quelle für die einzelnen Strafdelikte ist das BtMG (Betäubungsmittelgesetz).

Die Frage, wie hoch Sie bestraft werden, gehört zu der wichtigsten Frage, welche einer Klärung bedarf und können Sie mit uns unter mail@rechtsanwalt-louis.de klären.

Ich kann, wenn ich die Gesamtumstände würdige, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen.

Erfahrungswerte: Wir geben Ihnen einen Einblick in unseren Alltag

Wenn ich eine BtM – Verteidigung übernehme, dann gehe ich (mittlerweile unbewusst) eine Checkliste gedanklich durch um nicht nur die Höhe der zu erwartenden Strafe zu errechnen, die der Mandant eingeschätzt haben will, sondern dem Mandanten auch beraten kann, was er selbst im Ermittlungsverfahren tun kann, um seine Position in diesem zu verbessern.

Da unsere Mandanten täglich aus dem ganzen Bundesgebiet kommen, ist zunächst, für die Einschätzung der Strafe wichtig, woher der Mandant kommt. Wir haben bei Drogendelikten ein klassisches Nord – Südgefälle, was bedeutet, dass Sie in Bayern für das gleiche Delikt härter bestraft werden als bspw. in Niedersachen. Bedenken Sie, dass es wichtig ist, dass Ihr Verteidiger die unterschiedlichen Regionen und ihre Strafhöhen genau kennt. Diese Kenntnis kann er nur haben, wenn er seit Jahren in ganz Deutschland verteidigt und nicht an dem Verfahren übt.

Wichtig ist ferner, ob ein Mandant bereits strafrechtlich vorbelastet ist. Bei der Verteidigung macht es für den Ausgang eines Verfahrens einen erheblichen Unterschied, ob Sie unter laufender Bewährung stehen oder strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind. Gute Neuigkeiten hierbei: Auch bei Mandanten, die sogar einschlägig unter laufender Bewährung stehen, finden wir immer eine gute Lösung, dass diese nicht in Haft müssen. Genau das empfinde ich als die Herausforderung in meinem Beruf: die – auf den ersten Blick – hoffnungslosen Fälle zu retten.

Sodann sehe ich mir die Art und Menge der Drogen an, mit welchen wir „arbeiten“ müssen.

Hierbei kann ich verstehen, dass viele Mandanten bei Kilo – Verfahren ableiten, dass diese sicher ins Gefängnis gehen müssen. Die guten Neuigkeiten sind, dass dies nicht der Fall ist, wenn Sie sich vernünftig verteidigen lassen, denn alles ist Planung und gute Vorbereitung.

Ihre persönlichen Umstände sind von erheblicher Wichtigkeit im Verfahren. Leider sehe ich immer wieder in der Praxis, dass hier Verteidiger keinen Schwerpunkt setzen, wobei es doch genau diese sind, die Ausnahmen schaffen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass wir in jedem Verfahren die persönliche Umstände von unseren Mandanten abfragen und diese sodann in Verteidigerschriften und vor Gericht aufleben lassen.

So ist mir möglich, Ihnen bereits zu Anfang des Verfahrens den Ausgang des Verfahrens zu prognostizieren und dies in der Regel so genau, dass das Ergebnis sich mit der Prognose deckt. Dies ist kein Hexenwerk, aus meiner Sicht, sondern ist das Ergebnis von jahrelanger Arbeit im Bereich des BtM – Rechts anzusiedeln.