Datenveränderung, § 303a StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wann mache ich mich wegen Datenveränderung strafbar?
Datenveränderung begehe ich, wenn ich rechtswidrig Daten lösche, unterdrücke, unbrauchbar mache oder verändere. Der Versuch ist strafbar.
Was sind Daten?
Daten sind solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht mehr unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder unmittelbar werden.
Wie kann ich für Datenveränderung bestraft werden?
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
Was sind die häufigsten Begehungsformen der Datenveränderung?
- Wenn ich zwangsweise Browsereinstellungen via Java & ActiveX verändere (Browserjacking)
- Wenn ich Computerviren verteile, welche Daten löscht oder überschreibt. Der Virus verändert somit den Datenbestand des Computers.
- Wenn ich durch einen Virus derart auf ein System einwirke, dass der Datenzugriff erschwert wird.
- Generelles installieren, einschleusen, mailen von Computerviren, welche das Computersystem beeinträchtigen.
- So genannte DoS bzw DDoS Angriffe, welches zu einen Systemabsturz oder Systemüberlastung führen kann.
- E-Bomben & Ansi-Bomben, welches zu einen Systemabsturz oder Systemüberlastung führen kann.
- Der E – Mail Account: z.B. bei gmx.de / web.de / hotmail.com wurde gehackt.
Warum sollte ich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, wenn ich ein Ermittlungsverfahren wegen Datenveränderung gegen mich laufen habe?
Gehen Sie zunächst davon aus, dass der Richter und Staatsanwalt in den meisten Fällen weniger Ahnung von Computern hat als Sie. Deshalb ist es wichtig sich von jemanden zu verteidigen lassen, der sich mit Cyber-Kriminalität auskennt. Oft hat dies zur Folge, dass es zu keiner Bestrafung kommt. Nicht immer kann nachgewiesen werden, dass Sie es waren, der die Daten verändert hat.
Sie werden, wenn Sie verurteilt werden sollten, mit Schadensersatzforderung konfrontiert. Der Schadensersatz, welcher sich aus dem Umstand ergibt, dass Sie die Daten verändert haben, kann erheblich sein. Ich wehre mögliche zivilrechtliche Ansprüche ab und verteidige Sie in Ihrem Ermittlungsverfahren.
Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Strafverfahren?
Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.
Bedenken Sie, dass Richter und Verteidiger die gleiche Sprache sprechen und sich häufig aus anderen Verfahren kennen. Dieses Vertrauensverhältnis führt dazu, dass eine gute Gesprächsbasis für ihren Prozess geschaffen wird. Strafprozesse werden heute oft außerhalb vom Gerichtsaal geklärt. Absprachen gehören zum Alltag.
Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass Sie froh sind, wenn Ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich der nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen.
Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde.
Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.
Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können.
Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“.
Der Verteidiger, welcher meist die Richter und Staatsanwälte kennt, kann schon im Vorfeld oder während der Verhandlung einen „Deal“ im Sinne des Angeklagten aushandeln. Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren.
Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen.
Sollten sie dennoch verurteilt werden, kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.