Sie wurden beim Ladendiebstahl erwischt? Sie haben gestohlen und eine Strafanzeige wurde gegen Sie erstattet?
Diebstahl, ist die Wegnahmen einer fremden beweglichen Sache, die ich einem anderen in der Absicht wegnehme, die Sache mir oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beweglich ist jede Sache die tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Der Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Ob Gewahrsam auf rechtmäßige oder rechtswidrige Weise begründet wird, hat keinerlei Einfluss auf seinen Bestand. Maßgeblich sollen die Umstände des Einzelfalls und die Anschauung des täglichen Lebens sein.
Der Gewahrsam ist gebrochen, wenn die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht.
Neuer, eigener Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter bzw. ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Zueignungsabsicht eines Diebstahls verlangt die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Weil es nur auf Zueignung ankommt, braucht keine Bereicherung erstrebt zu werden. Weil es nur auf die Absicht ankommt, braucht eine Zueignung nicht tatsächlich eingetreten sein.
Zueignung einer Sache ist die Begründung des Eigenbesitzes mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Erforderlich sind daher sowohl ein objektives Element (Sachherrschaft) als auch ein subjektives Element (Wille eigentümerähnlicher Verfügung). Voraussetzung ist eine dauernde Enteignung des Berechtigten sowie, eine zumindest vorübergehende, Aneignung, durch den Wegnehmenden oder einen Dritten.
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässiger Diebstahl steht nicht unter Strafe.
Wie hoch kann ich für Diebstahl bestraft werden?
Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten, denn es gibt keine „Bestrafungstabellen“, um die Höhe der Bestrafung nachzusehen.
Erwachsenen Ersttäter müssen im Regelfall mit einer Bestrafung ab 15 Tagessätzen rechnen, wenn das Verfahren nicht (z.B. wegen Geringfügigkeit) eingestellt wird.
Was habe ich für eine Strafe zu erwarten?
Bei einem erwachsenen Ersttäter kann im Falle des Diebstahls geringwertiger Sachen in der Regel eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung herbeigeführt werden. In der Praxis taucht der Diebstahl geringwertiger Sachen häufig im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität auf.
Bedenken Sie jedoch, dass Sie auch für Diebstahl ins Gefängnis gehen können. Der Diebstahl wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Die Gerichte sind bei Wiederholungstätern nicht mehr gnädig. Dies gilt insbesondere für Auto- und Wohnungseinbrüche, also einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Hier sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.
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Welche 6 Irrtümer gibt es bei Diebstahl?
Ich begehe keinen Diebstahl, wenn ich dabei beobachtet werde. Falsch, auch bei Beobachtung kann ich mich eines Diebstahls strafbar machen, denn Diebstahl ist kein „heimliches“ Delikt.
Wenn ich die Sache einstecke, aber den Laden noch nicht verlassen habe, dann ist da kein Diebstahl. Falsch, sobald Sie die Sache am Körper anbringen, begehen Sie einen vollendeten Diebstahl, denn der Eigentümer kann nicht ohne weiteres mehr auf die Sache einwirken.
Ich klaue die Sache nicht für mich und mache mich somit nicht strafbar. Falsch, auch ein Wegnahme, um eine Sache einem Dritte zuzueignen, ist strafbar.
Diebstahl wird von der Staatsanwaltschaft immer eingestellt. Falsch, denn das gilt in der Regel nur für Ersttäter und geringwertige Sachen. Verlassen Sie sich nicht auf eine solche pauschale Aussage.
Mundraub ist nicht mehr Strafbar in Deutschland. Falsch, einen Diebstahl verwirklich auch, wer zum Verkauf angebotene Lebens- oder Genussmittel isst oder trinkt.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.