Ermittlungsverfahren BtMG

Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz BtMG eingeleitet worden. Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG läuft, dann sollten Sie dies ernst nehmen.

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach dem BtMG begangen wurde.

Im Rahmen der Ermittlungen gegen Sie wegen des Verstoßes gegen das BtMG werden Beweise gesammelt. Es wird sowohl belastend als auch entlastend gegen Sie ermittelt.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu lenken. In NRW, welches seine Grenze zu Holland hat, sind Drogendelikte an der „Tagesordnung“.

Bei einer Vernehmung gilt das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Ist Ihr Auto durchsucht worden, sind Sie in eine Beschuldigtenvernehmung gekommen, sind Sie Opfer einer Hausdurchsuchung geworden, dann ist es nun Zeit, sich Hilfe zu holen.

Nach Akteneinsicht kann ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. Das hängt von vielen Faktoren ab, welche ich mit Ihnen besprechen werde.

Bedenken Sie hierbei, dass die Ermittlungsbehörden einen Wissensvorsprung haben, da diese Ermittlungen in der Akte haben, die Sie noch nicht kennen. Diese Lücke schließen wir durch die Einholung Ihrer Ermittlungsakte. Erst nachdem Sie eine Kopie der Akte durch uns erhalten haben, äußern wir uns schriftlich und durchdacht zur Sache.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO.

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden.

Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich Ihrer Situation bewusst werden. Es gibt nunmehr fast keine Freunde in dem laufenden Verfahren. Demnach müssen sie sich auf diese neue Situation einstellen. Ihr neuer Freund, welchen Sie am meisten sehen und vertrauen lernen werden, ist Ihr Strafverteidiger. Eine Konstellation, welche grundlegend für den Ausgang Ihres Verfahrens sein wird. Neben warmen Worten ist hier vor allem Aktionismus gefragt.

Statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, kann ich für Sie Akteneinsicht beantragen und mich schriftlich für Sie äußern. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung und Untersuchungshaft müssen mit einer soliden Strafverteidigung beantwortet werden. Sollten Sie sich in Untersuchungshaft befinden, dann werde ich Sie besuchen kommen.

Verlassen Sie sich bitte auch nicht darauf, Ihr Rechtsanwalt „um die Ecke“, die richtige Wahl ist. Sie sollten sich einen Spezialisten nehmen.

Muss ich zu der Vorladung als Beschuldigter?

Nein, das müssen Sie nicht und wir raten Ihnen dringend an, niemals einer solchen Vorladung nachzukommen. Manche Menschen sind der Ansicht, dass Sie die Sache selbst bei der Polizei klären könnten. Das ist fast ausnahmslos eine falsche Ansicht. Manch andere stecken den Kopf in den Sand. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, dann nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf und wir prüfen Ihren Fall. Wir sagen die Vernehmung ab, beantragen Akteneinsicht und werden uns dann ggf. schriftlich für Sie zur Sache äußern.