Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl -bundesweite Strafverteidigung
Was ist eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?
Eine Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr liegt dann vor, wenn Sie durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursachen
Im Straßenverkehr kann dies schnell passieren: Als Unfallverursacher haben Sie sich pflichtwidrig verhalten. Eine oder mehrere Personen erleiden einen Personenschaden und stellen Strafantrag (oder ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht) gegen Sie. Die fahrlässige Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die oder der Geschädigte form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Täter stellen muss. Andernfalls wird der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nur dann durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn das sogenannte öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird.
Wie hoch kann ich für eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr bestraft werden?
Das Gesetz sieht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Bei der individuellen Strafzumessung spielt der konkrete Fahrlässigkeitsvorwurf, die Art und Schwere der Verletzung, ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten sowie die vorangegangene verkehrsrechtlich relevante Fahrpraxis (bereits erfolgte Eintragungen im Fahreignungsregister) eine große Rolle.
In der Regel können wir eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung herbeiführen und so eine Gerichtsverhandlung vermeiden. Wenden Sie sich frühzeitig an einen Verteidiger. Sobald Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einen Äußerungsbogen als Beschuldigter durch die Polizei erhalten haben, nehmen Sie umgehend Kontakt mit mir auf.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.