Was ist eine gefährliche Körperverletzung?
Die vorsätzliche Körperverletzung kann sich zu einer gefährlichen Körperverletzung qualifizieren, wenn Sie die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begehen.
Gefährlich muss also die auf die Körperverletzung gerichtete Handlung selbst sein.
Typische Fälle der gefährlichen Körperverletzung sind in der Praxis das Einschlagen auf Personen mit Schlagstöcken, das gemeinschaftliche Verprügeln, heftige Kopfstöße gegen den Kopf eines Verletzten.
Wie werde ich für eine Körperverletzung bestraft?
Dies richtet sich zunächst nach der Art der Körperverletzung (siehe oben). Hinzu sind noch die Umstände (z.B. die Verletzungen) des Opfers zu berücksichtigen. Des Weiteren hängt die Bestrafung von Ihrer Person (z.B. Vorbestrafungen, Verhalten nach der Tat) ab.
Lassen Sie sich diesbezüglich von mir beraten. Gehen Sie davon aus, dass die Gerichte Körperverletzungsdelikte tendenziell hart bestrafen. Eine gefährliche Körperverletzung hat – abgesehen von dem minder schweren Fall – einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dies soll Ihnen zeigen, dass hier schnell eine Bewährungsstrafe das Ergebnis einer Hauptverhandlung werden kann.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Sie sich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen (z.B. Arztkosten, Schmerzensgeld) aussetzt könnten.
Ich bin wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt
Eine gefährliche Körperverletzung hat – abgesehen von dem minder schweren Fall – einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Daraus erübrigt sich die Frage, ob Sie eine anwaltliche Unterstützung und Beratung brauchen. Nehmen Sie eine solche Anklage ernst, denn es geht hier nicht mehr um Verhängung einer Geldstrafe. Es geht hier (auch für nicht vorbelastete Ersttäter) um einen Eintrag im Führungszeugnis.
Wenn Sie die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begehen, dann machen Sie sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Der Versuch ist dabei ebenfalls strafbar.
Die Gefährlichkeit ergibt sich aus der vom Gesetz beschriebene Begehungsweise. Im Einzelfall muss überprüft werden, ob eine begangene Körperverletzung als „gefährlich“ eingestuft werden kann.
Als Gefährliches Werkzeug, also jeder Gegenstand, der (als Angriffs- oder Verteidigungsmittel) nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann, wird regelmäßig bei folgenden Werkzeugen angenommen:
Beschuhter Fuß, Knüppel, Scheren, Nadel, Gabel, Schlauch, Schlüsselbund, Kleiderbügel, glimmende Zigarette.
Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen kann eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht werde. Unter Gift versteht man jede anorganische oder organische Substand, die unter bestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag. Andere Stoffe sind solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch (z.B. Viren oder Bakterien) wirken.
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Von mehren Beteiligten geht davon aus, dass mindestens zwei Personen als Mittäter handeln. Es ist jedoch nicht nötig, dass der Mittäter sich an der Körperverletzungshandlung beteiligt.
Gemeinsames Auftreten am Tatort genügt wegen des Gefährlichkeitsaspekts.
Bei einer das Leben gefährdende Behandlung muss die Begehungsweise nach den Umständen des konkreten Falls objektiv generell (abstrakt) geeignet sein, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Warum ist nicht jede gefährliche bzw. schwere Körperverletzung gleich ein versuchter Totschlag / Mord?
Der Bundesgerichtshof weist in seinen Urteilen immer wieder darauf hin, dass vor dem Tötungsvorsatz „eine viel höhere Hemmschwelle“ stehe als vor dem Lebensgefährdungs- oder Körperverletzungsvorsatz.
Diese „Hemmschwellentheorie“ des BGH ergibt, dass damit nicht etwa darauf abgestellt wird, ob der Täter größere oder geringere Schwierigkeiten hatte bei der Überwindung der Tötungshemmung, sondern wie leicht oder schwer ihm das Inkaufnehmen der Todesfolge gefallen sein dürfte.
Dies führt dazu, dass selten ein Tötungsvorsatz bzw. Mordvorsatz bejaht werden wird.
Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Strafverfahren wegen Körperverletzungsdelikten?
Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällt. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.
Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse frühzeitig Kontakt zu einem Verteidiger auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde. Auch durch bereist erfolgte Anklageerhebung werden Ihre Verteidigungsmöglichkeiten limitiert.
Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.
Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem eigenen Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Anstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können.
Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“. Warum auch nicht, denn Sie wissen ja nicht, was mit Ihnen passiert. Es besteht keine Waffengleichheit.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.