Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wer macht sich wegen Leistungserschleichung – z.B. Schwarzfahren – strafbar?
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.
Als Schwarzfahrer erwecken Sie also den Anschein, dass Sie ein zahlender Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln sind. Beachten Sie, dass die Manipulation eines Tickets eine Urkundenfälschung darstellen kann. Eine Vorlage eines verfälschen Tickets kann den Betrugstatbestand erfüllen.
Ich habe mein Ticket nur Zuhause vergessen. Werde ich bestraft?
Nein, § 265a StGB betrifft nämlich nur solche Fälle, in denen das Entgelt für die Fahrt nicht entrichtet wurde. Wer hingegen eine gültige Fahrkarte besitzt, diese allerdings zu Hause vergessen hat, der wird strafrechtlich nicht belangt. Den Besitz müssen Sie gegebenenfalls nachweisen können. Für diesen Vorgang wird regelmäßig eine Gebühr erhoben. Es obliegt aber Ihrer Nachweispflicht, dass Sie tatsächlich einen gültigen Fahrschein hatten. In der Praxis lässt sich dies in der Regel mit einem individualisierten Ticket (bspw. persönlich ausgestellte Monatskarte) nachweisen.
Welche Strafe sieht das Gesetz für eine Schwarzfahrt vor?
Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ersttäter müssen mit einer Geldstrafe rechnen. Das Verfahren kann auch eingestellt werden. Das ist das Ergebnis einer soliden Verteidigung. Ein klärendes Gespräch mit der Staatsanwaltschaft lässt so manche Schwarzfahrt unbestraft. Sollten Sie wiederholt wegen Leistungserschleichung angeklagt werden, dann riskieren Sie auch eine Freiheitsstrafe. Gehen Sie kein Risiko ein, es geht um Ihre Zukunft. Diese nehme ich sehr ernst.
Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, da Sie in Essen, Mülheim an der Ruhr, Gelsenkirchen, Hattingen, Duisburg, Bochum, Dortmund oder Düsseldorf, ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden sind, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Bei Ersttätern können wir die Ermittlungsverfahren wegen Leistungserschleichung (Schwarzfahren) in der Regel außergerichtlich beigelegt bekommen.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.