Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl -bundesweite Strafverteidigung
Was ist Misshandlung von Schutzbefohlenen?.
Wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen macht sich strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
- seinem Hausstand angehört,
- von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
- ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Täter kann also nur sein, wem eine Sorgepflicht für die genannte Person obliegt. Dies können bspw. Eltern, Lebenspartner, Pflegeeltern, Betreuer, Pflegepersonal sein. § 225 Strafgesetzbuch schützt Personen unter 18 Jahren sowie wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen.
Wie kann ich für die Misshandlung Schutzbefohlener bestraft werden?
Ich kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Es handelt sich dann um ein Verbrechen. In diesem Fall wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Ich übernehme – nach Rücksprache – auch Pflichtverteidigungen in diesem Zusammenhang.
Der Versuch ist strafbar.
Wann wird die Misshandlung Schutzbefohlener mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bestraft?
Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
Beispiele für Anträge, welche wir in unseren umfangreichen Stellungnahmen und Verteidigungsschriften für Sie stellen:
Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen. Es gibt, bis auf die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatters, keinen einzigen Beweis für die Behauptungen der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatters. Deshalb wird beantragt, dass das Verfahren nach
§ 170 II StPO
zeitnah eingestellt wird, um meinem Mandanten weitere Nachteile zu ersparen.
Die Verteidigung beantragt, dass der Anzeigeerstatterin / dem Anzeigeerstatter die Verteidigerschrift in allen Details in einer
zeugenschaftlichen Nachvernehmung
vorgehalten wird.
Im Falle der Aufrechterhaltung der Anschuldigungen beantragte ich ebenfalls im Ermittlungsverfahren, dass ein
Glaubwürdigkeitsgutachten
eingeholt wird, welches eindeutig nachweisen wird, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatteres falsch sind.
Für den Fall der Aufrechterhaltung der falschen Vorwürfe, stelle ich weiterhin unter Bezugnahme auf die von Herrn XY unterzeichnete Strafprozessvollmacht im Namen meines Mandanten
Strafanzeige
wegen
falscher Verdächtigung, § 164 StGB und Verleumdung, § 187 StGB
gegen XY.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.