Nötigung, § 240 StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl -bundesweite Strafanzeige
Wann mache ich mich wegen Nötigung strafbar?
Nötigung begehen Sie, wenn Sie einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Rechtswidrig ist die Nötigung jedoch nur, wenn die Mittel-Zweck-Relation, d.h. die Verknüpfung von Mittel (Drohung oder Gewaltanwendung) und der Zweck (erwünschtes Verhalten des Abgenötigten), als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist.
Wie werde ich als Nötiger bestraft?
Mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Bedenken Sie auch, dass Ihr Führerschein entzogen werden könnte, wenn es sich um eine Nötigung im Straßenverkehr handelt.
Wann begehe ich eine Nötigung im Straßenverkehr?
Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufiges Delikt. Zwar ist es richtig, dass Gerichte ein solches Delikt in den letzten Jahren zunehmend kriminalisieren und hart bestrafen, aber eine gute Verteidigung öffnet oft den Spielraum für eine Nichtverurteilung (z.B. Einstellung des Verfahrens).
Die Zwangsausübung im Straßenverkehr wird regelmäßig angenommen bei:
- Versperrung eines Wegs zur Hinderung der Weiterfahrt.
- Verhinderung des Überholens durch Ausscheren nach Links.
- Erzwingen des Überholens durch Verdrängen von der Überholspur (drängen, Drängler).
- Hineindrängen nach Rechtsüberholen mit Nötigung zum starken Bremsen (Schneiden).
- Blockieren der Überholspur.
- Verhinderung des Überholens durch mehrfache Beschleunigung und Abbremsen.
- Beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn mit allenfalls gemäßigter Geschwindigkeit.
- Dichtes, bedrängendes Auffahren mit erheblicher Zwangseinwirkung und Gefährdung.
- Willkürliches starkes Abbremsen.
- Ausbremsen.
- Starke Reduzierung der Geschwindigkeit, um nachfolgenden Verkehr zu beeinflussen.
- Zufahren auf einen Passanten, welcher einen Parkplatz reserviert.
In einer Beratung kann ich überprüfen. Ob Ihr Verhalten überhaupt eine Nötigung darstellt. Die Rechtsprechung ist nämlich diesbezüglich sehr uneinheitlich.
Warum brauche ich einen Anwalt im Ermittlungsverfahren?
Der Anwalt kann für Sie Akteneinsicht beantragen und sich, statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, schriftlich für Sie äußern. Wer will schon gerne zur Polizei gehen und aussage müssen? Lassen Sie das ihren Anwalt machen und ersparen Sie sich diese nervliche Belastung.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, wenn Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.
Der Anwalt kann auch eigene Ermittlungen in der Sache durchführen. Somit kann er wesentlich dazu beitragen, dass es nicht zu einer Anklage kommt.
Nach Akteneinsicht kann der Anwalt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. Denken Sie daran, dass zunächst lediglich ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dieser könnte haltlos sein.
Letztendlich ist hervorzuheben, dass das Ermittlungsverfahren eine Reihe von wichtigen Einflussmöglichkeiten bietet. Werden diese versäumt, dann können diese in einem späteren Teil des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig einen Termin geben, um Ihre Chancen voll zu wahren.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.