Scheckkartenmissbrauch, § 266b StGB
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wann begehe ich einen Scheckkartenmissbrauch?
Einen Scheckkartenmissbrauch begeht, wer die ihm durch Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und diesen dadurch schädigt.
Wie wird der Scheckkartenmissbrauch bestraft?
Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Welche Arten von Betrug gibt es?
Eingehungsbetrug, Prozessbetrug, Computerbetrug, Dreiecksbetrug, Beitragsbetrug, Bettelbetrug, Spendenbetrug, Forderungsbetrug, Internetbetrug, Ebaybetrug, Sachbetrug, Schenkungsbetrug, Subventionsbetrug, Sozialleistungsbetrug, Kreditbetrug, Vermittlungsbetrug, Immobilienbetrug, Trickbetrug, Scheckbetrug, Wechselbetrug, Ausschreibungsbetrug, Erfüllungsbetrug, Versicherungsbetrug, Prospektbetrug, Wertpapierbetrug, Warenkreditbetrug, Kontoeröffnungsbetrug, Vorschussbetrug, Warenbetrug, Kontoeröffnungsbetrug, Zessionsbetrug, Umetikettierungsbetrug, Wechselfalle, Akkreditivbetrug, Zechbetrug.
Die nicht abschließende Auflistung zeigt, dass es vielfältige Arten und Weisen des Betruges gibt. Betrug gilt oft als Kavaliersdelikt. Wer hat schon nicht darüber nachgedacht, ob man fälschlicherweise eine Versicherung zur Kasse bitten sollte? Man habe ja lange Jahre seine Beiträge entrichtet. Anhand dieses Beispiels wird einem bewusst, wie schnell eine Handlung bzw. schon die Erwägung betrügerisch sein kann. Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Strafbefehl sind die Antworten der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bei Betrug. Sie könnten vorbestraft sein. Es gibt viele Arten von Betrug. Umso wichtiger, dass Sie einen Verteidiger haben, der mit den einzelnen Formen vertraut ist. Lassen Sie sich für Ihren Einzelfall umfassend beraten.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.