Sexuelle Nötigung, Vorladung, Anklageschrift

Sexuelle Nötigung. Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie die Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie  Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück. Regelmäßig werde ich – wenn dies erforderlich ist – eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Was ist sexuelle Nötigung?

Die sexuelle Nötigung wie auch die Vergewaltigung sind in § 177 StGB geregelt. Dort geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit selber zu entscheiden, wann, wo, mit wem und wie man sich sexuell betätigt.

§ 177 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StGB enthält den Grundtatbestand des Verbrechens der sexuellen Nötigung. Danach ist Täter, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt und dabei gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Im Kern geht es also darum, dass das Opfer gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Damit gleicht der Straftatbestand der sexuellen Nötigung dem Raub. Statt der Wegnahme einer Sache wie beim Raub, werden sexuelle Handlungen vorgenommen.

Was gilt als Gewalt?

Nach ständiger Rechtsprechung ist Gewalt eine Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers, das vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Beispiele:

– Festhalten der Hände an den Handgelenken
– Auseinanderdrücken der Beine
– Legen auf das Opfer
– Einsperren in einen Raum
– Verriegeln einer PKW-Tür
– Verabreichen von K.O.-Tropfen

All das gilt jedoch nur als Gewalt, wenn beispielsweise die Hände festgehalten werden, um die sexuelle Handlung überhaupt vornehmen zu können und den Widerstand des Opfers zu brechen.

Schon vor der „nein heißt nein“- Debatte galt dass auch, wenn sich das Opfer nicht körperlich wehrt, die Gewalt angenommen werden kann, wenn damit die Gegenwehr von vornherein verhindert werden soll.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Nicht nur durch Gewalt, sondern auch durch die Androhung von erheblicher Gewalt kann ein Opfer dazu gebracht werden, gegen seinen Willen sexuelle Handlungen über sich ergehen zu lassen.

Diese Drohungen müssen eine gewisse Erheblichkeit haben. Als Drohung sind beispielsweise von der Rechtsprechung angesehen worden:

– die Drohung, dass „es“ weh tun wird
– die Drohung mit Verletzungen durch den Sex
– oder auch die Drohung mit dem „Du weißt, was passiert, wenn Du nicht …“

Wann nutzt der Täter eine Lage aus, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist?

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen hiervon Fälle erfasst sein, in denen das Opfer wegen der Aussichtslosigkeit des Widerstandes auf körperliche Gegenwehr verzichtet und der Täter dies ausnutzt.

Mit Einwirkungen meint der Gesetzgeber, dass der Täter das Opfer körperlich verletzen oder gar töten könnte. Schutzlos ausgeliefert ist das Opfer, wenn es der Situation schlicht nicht mehr oder nur sehr schwer entkommen kann. Das Opfer muss die Situation zudem aus seiner Sicht als ein „ausgeliefert sein“ erkennen.

Beispiele:

– Der Täter bringt das Opfer an einen sehr einsamen Ort oder an einen Ort ohne Fluchtmöglichkeiten.
– Das Opfer ist körperlich nicht in der Lage zu fliehen, weil es z.B. im Rollstuhl sitzt oder verletzt ist.

Was sind sexuelle Handlungen?

Sexuell ist eine Handlung, die das geschlechtliche am Menschen direkt betrifft. Dazu zählen beispielsweise:

– der Beischlaf in all seinen Formen,
– das Entblößen oder Betasten eines Geschlechtsteils (auch bekleidet),
– das Betasten der weiblichen Brust,
– drücken des Gesichts einer Person in das Geschlechtsteil oder auch
– ein gewaltsamer Zungenkuss

Keine sexuellen Handlungen hingegen sind

– ein misslungener Kussversuch,
– das ungebetene Streicheln der Oberschenkel

Wird auch das „Grabschen“ erfasst?

Das plötzliche „Grabschen“ wird von § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfasst, sofern es sich bei der Handlung um eine sexuelle handelt. Das ist der Fall, wenn die sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit ist. Daneben wird in § 184i StGB auch eine überraschende sexuelle Berührung verfolgt, die keine sexuelle Handlung ist.

Welche Strafe droht bei einer sexuellen Nötigung?

Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens ein Jahr.

Wann scheidet eine Strafbarkeit aus?

Eine Strafbarkeit scheidet insbesondere dann aus, wenn eine wirksame Einwilligung des Opfers vorliegt oder die sexuelle Handlung nicht von einiger Erheblichkeit gewesen ist.

Wann liegt eine besonders schwere sexuelle Nötigung vor?

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn  der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Was bedeutet „den Beischlaf vollziehen“?

Den Beischlaf vollziehen meint, dass, was landläufig als Sex beschrieben wird, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide.

Was sind ähnliche sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen?

Mit ähnlichen sexuellen Handlungen hat der Gesetzgeber insbesondere erzwungenen Anal- und Oralverkehr im Blick, genauso wie das Einführen von Gegenständen in Scheide, Anus oder Mund.

Zum Eindringen mit einem Finger hat der BGH entschieden, dass es hier in der Regel zu einer Erniedrigung des Opfers kommt und es daher eine „Vergewaltigung“ sei.

Ein Zungenkuss hingegen ist grundsätzlich keine beischlafähnliche Handlung und nicht erniedrigend.

Wann ist eine Tat von mehrere gemeinschaftlich begangen?

Erforderlich ist das aktive Zusammenwirken von mindestens zwei Tätern, die gleichzeitig am Tatort sind.

Beispiele:

– Einer hält das Opfer fest, der andere vollzieht den Beischlaf.
– Durch den zweiten Täter wird die Übermacht demonstriert und das Opfer sieht deshalb von             Widerstandshandlungen ab.

Welche Strafe droht in diesen Fällen?

In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Das bedeutet auf jeden Fall Gefängnis, eine Bewährungsstrafe ist hier nicht mehr drin.

Beim Strafmaß gilt: Je erniedrigender die Tat, umso höher die Strafe. So gibt es regelmäßig eine Strafzugabe für ungeschützten Sex mit Ejakulation oder auch ungeschützter Analverkehr, genauso wie die Mehrfachbegehung.