Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Einwirkung von Schriften

Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Einwirkung von Schriften, § 176 Absatz 4 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Einwirkung von Schriften.

Zum kriminalpolitischer Zweck der Norm wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Kinder in Internetchats besser geschützt werden müssen, da es vor allem im amerikanischen Raum Vorfälle gab, bei welchen sich Täter mit Kinder zu einem tatsächlichen Treffen verabredeten (BT-Drs. 15/350, 17).

Insbesondere soll von Nr. 3 nicht erfasst werden, wenn

„in Büchern, Internet, oder auch in Chatrooms auf Kinder zugegangen wird, um sie darin zu unterstützen, ein positives Gefühl zu ihrem Körper und zu ihrer Sexualität zu entwickeln“.

In den Fällen, welche der Gesetzgeber nämlich unter Strafe stellt, verhält es sich so, dass z.B. ein dem Opfer völlig unbekannter Mann, der pädosexuelle Neigungen hat, Internetchatrooms durchforstet, um dort Kinder mit Worten sexuell zu belästigen und durch ein trickreiches Verhalten diese zu einem realen Treffen zu bewegen, um ihre Neigungen ausleben zu können.

Insbesondere nutzen die jeweiligen Täter die Anonymität des Internet zumeist dazu, die Kinder und Jugendlichen durch Vortäuschen einer falschen Identität (Fakeprofil) zunächst unverfänglich in ein Gespräch zu verwickeln um anschließend ihre sexuellen Absichten beispielsweise durch Übertragung von exhibitionistischen Handlungen auf dem Bildschirm oder durch Konfrontation mit Pornografie zu befriedigen. In besonderen Härtefällen kommt es zur Produktion von Pornografie oder zu realen Treffen, in welchen sexuelle Handlungen tatsächlich durchgeführt werden.

Erfolgreiche Verteidigung in Ihrem Zusammenhang ist kein Zufall:

Die Gesetzesnorm ist dem Gesetzgeber schlichtweg misslungen. Schon die Legitimation der Einordnung  tatbestandsmäßiger Sachverhalte als strafwürdige Handlungen im Sinne der Norm wird in der einschlägigen, allgemein anerkannten Literatur  erheblich in Zweifel gezogen. Soviel dazu.

Meist können wir nachweisen, dass der Schriftverkehr zwischen Mandant und dem Kind strafrechtlich neutral ist und  nicht dem Tatbestand sexuellen Missbrauchs mittels Einwirkung durch Schriften erfüllt.

Ist der Versuch strafbar?

Der Versuch des sexuellen Kindesmissbrauchs mittels Einwirkung durch Schriften ist gem. §§ 176 Abs. 4, Ziff. 3, 22, 23 StGB strafbar. Insbesondere, wenn es um die Frage geht, ob ein Versuch der Tat vorliegt, kann unsere Kanzlei das Verfahren regelmäßig zu einer Einstellung bringen. Es einfach schwer nachzuweisen, wann ein Versuch überhaupt vorliegt.

Welche Beweis können in dem Verfahren relevant sein?

Chat – Protokolle / Auzeichnungen aus dem Chatroom / Chaträumen / Internetforen (ICQ, MSN – Messenger) gehören zu den Beweismitteln im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren. Oft werden, um bereits den Jugendschutz zu wahren, die Chaträume –  z.B. durch den Webmaster – betreut. Diese stellen Strafanzeige. Auch Eltern, die einen Verdacht schöpfen, sind oftmals Anzeigeerstatter. Letztendlich offenbart sich das Kind nicht in seltenen Fällen den Erziehungsberechtigten.

Chatgespräche zwischen Kindern und Erwachsenen werden in manchen Chaträumen durch einen technischen Filter überwacht. Sobald der Filter mögliche jugendgefährdende Inhalte entdeckt, wird das Gespräch für beide Teilnehmer augenblicklich beendet und eine Wiederaufnahme verhindert. So sollen Missbrauchsfällen entgegengewirkt werden und der Jugendschutz gewahrt werden.

Rechtsanwalt Clemens Louis Essen Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Einwirkung von Schriften
Rechtsanwalt Clemens Louis Essen Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Einwirkung von Schriften

Strafverteidigung bei sexuellen Missbrauch von Kindern

Oft werde ich zu Recht gefragt, wie man einen Menschen verteidigen kann, der Kinder missbraucht. Zunächst muss aber festgestellt werden, dass ich, wenn ein Neumandant in meine Kanzlei kommt, nie wissen kann, ob er nun letztendlich ein Täter ist.

Wir verteidigen seit 2005 im Bundesgebiet schwerpunktmäßig Sexualstrafverfahren. Mehr als die Hälfte der Verfahren, die wir verteidigen bekommen wir außergerichtlich geklärt und natürlich eingestellt. Deshalb wenden Sie sich an uns mit Ihrem Verfahren unter: mail@rechtsanwalt-Louis.de

Ich erinnere mich dann an meinen ersten Fall in diesen Zusammenhang zurück. Mein Mandant wurde massiv des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Eine Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Familienmitglieder wendeten sich ab. Keiner schenkte meinem Mandanten Glauben – nur ich. Letztendlich zog die Anzeigerstatterin – auch bewegt durch das Aufdecken ihrer Widersprüche in der Anzeige – die Anzeige zurück. Meine Verteidigerschrift und meine Anträge trugen zur Wahrheitsfindung bei.

Ein Einzelfall? Leider nein. Man geht davon aus, dass bis zu zehn Prozent der Anzeigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Falschanzeigen sind. Sicherlich ändert dies nichts daran, dass es sich um eine unvorstellbare Tat handelt. Als Strafverteidiger vertrete ich jedoch die Auffassung, dass auch diese Täter eine Verteidigung dahingehend erhalten, dass die Waage der Justitia ausgeglichen ist.

Ich werde Sie – ohne Rückfragen – verteidigen. Ich bin dafür da, Ihr Problem zu lösen, nichts mehr.  Ich bin überzeugt von meinen Mandanten. Stellen Sie sich vor wie es ist, Vertrauen zu Ihrem Verteidiger zu haben und diesen schlaflosen Nächten und Träumen endlich ein Ende zu setzen. Das wäre dann meine Dienstleistung.

Ich darf Ihnen nahe legen, dass Sie sich bei einem Vorwurf wegen des sexuellen Missbrauchs an Kindern nur von Anwälten verteidigen lassen, welche Erfahrung auf diesem Gebiet haben. Des weiteren kann ich Ihnen nahe legen, dass Sie sich sofort, das heißt schon im Ermittlungsverfahren, vertreten lassen. Hier geht es nicht um wenig, sondern hier geht es um Haftstrafen, sollten Sie verurteilt werden. Verschließen Sie nicht Ihre Augen und hoffen auf ein gutes Ende des Verfahrens.

Ich kann Ihnen jedoch Mut machen: Einen erheblichen Teil der Verfahren, welche wir betreuen, können wir mit einer Einstellung des Verfahrens erledigen. Das ist kein Zufall, sondern ein Arbeitserfolg. Wir erfinden das Rad nicht neu mit Ihrem Verfahren.

Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf wegen sexuellen Missbrauch von Kindern mittels Einwirkung von Schriften?

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie die Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück. Regelmäßig werde ich – wenn dies erforderlich ist – eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt – z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen – nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. In vielen Fällen werde ich ein so genanntes „Glaubwürdigkeitsgutachten“ beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt und bereits im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall. Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren und Gnadenverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Beispiele für Anträge, welche wir in unseren umfangreichen Stellungnahmen und Verteidigungsschriften für Sie stellen:

Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen. Es gibt, bis auf die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin, keinen einzigen Beweis für die Behauptungen der Anzeigeerstatterin. Deshalb wird höflichst beantragt, dass das Verfahren nach § 170 II StPO zeitnah eingestellt wird, um meinem Mandanten weitere Nachteil zu ersparen.

Die Verteidigung beantragt, dass der Anzeigeerstatterin die Verteidigerschrift in allen Details in einer zeugenschaftlichen Nachvernehmung vorgehalten wird. Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Anzeigeerstatterin ihre Anschuldigungen zurücknehme wird.

Gegebenfalls soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage, wie hoch die BAK der Anzeigeerstatterin war und ob eine Widerstandsunfähigkeit bei der konsumierten Menge an Alkohol in Zusammenhang mit Schlaf überhaupt möglich ist, bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt werden.

Im Falle der Aufrecherhaltung der Anschuldigungen beantragte ich ebenfalls im Ermittlungsverfahren, dass ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt wird, welches eindeutig nachweisen wird, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin falsch sind.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der falschen Vorwürfe, stelle ich weiterhin unter Bezugnahme auf die von Herrn XY unterzeichnete Strafprozessvollmacht im Namen meines Mandanten Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, § 164 StGB und Verleumdung, § 187 StGB gegen XY.

Die Anträge stelle ich bereits im Ermittlungsverfahren. Hier wird die „Schlacht geschlagen“.

Was ist Cybergrooming?

Cybergrooming, oder auch „Cyber – Grooming“ genannt, ist das gezielte Anschreiben von Kindern und Jugendliche im Internet mit dem Ziel der Anbahnung von sexuellen Kontakten, dem Austausch von pornographischen Bildern und dem Führen von sexualisierten Chats.

Wie funktioniert Cybergrooming in der Praxis?

Das Vertrauen eines Kinds oder eines Jugendlichen aufzubauen setzt in der Regel voraus, dass zunächst Kontakt zu dem Kind oder Jugendlichen aufgebaut wird.

Mitunter werden hierbei sogenannte Fake – Profile erstellt und genutzt. Bei diesen Fake – Profilen werden Bilder verwendet, indem sich der Täter für ein Kind oder für einen Jugendlichen ausgibt und nicht die wahre Identität und Alter des Chatpartners wiedergibt.

In diesen Fällen kommt es vor, dass man sich auch als das gleiche Geschlecht wie sein Chatpartner ausgibt, man sich quasi als Freundin oder Freund gleichen Geschlechts als Kontaktpartner anbietet.

Diese Fake – Profile sind meistens auch nicht mit der wahren E – Mailadresse der Person, die den Account oder das Profil angelegt hat, versehen, was eine spätere Aufklärung erschweren kann.

Hierbei sind die Ermittler sodann auf die Herausgabe der IP – Adresse über den Betreiber der Plattform angewiesen, was sich in der Praxis weiterhin als schwierig, vor allem in Hinblick auf den Zeitablauf gestaltet. Hier wird die immer wiederkehrende (rechtliche) Problematik der Vorratsdatenspeicherung deutlich.

Auf welchen sozialen Netzwerken kann es zu Cybergrooming kommen?

Grundsätzlich kann Cybergrooming in jedem Netzwerk stattfinden in dem sich Personen aufhalten, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Hierbei ist nicht unbeachtlich, dass einige Betreiber von Netzwerken bewusst in ihren AGBs und der Anmeldung einer Altersbeschränkung vornehmen, da Kinder und Jugendliche diese Funktion dadurch aushebeln, in dem sie sich schlichweg als „älter“ ausgeben.

Zu den größten sozialen Netzwerken zählen unter anderem:

Facebook, twitter, vk, plus.google, ok, instagram, tumblr, linedin, reddit und pinterest.

Bei Kindern und Jugendlichen sind vor allem nachstehende Plattformen beliebt:

schülervz, facebook, myspace, kunddels

Anbieter von Internetplattformen bieten in der Regel nicht nur den Besuch eines Profils an, sondern auch eine Chatfunktion oder einen eigenen Messengerdienst (bspw. den facebook messenger) über welche eine gezielte Kontaktaufnahme möglich ist.

Hier kann es zu einer Kontaktaufnahme kommen.

Es kann sodann natürlich auch zu einer Verlagerung auf einen anderen (instant) Messenger kommen, wobei hier sicherlich in der Praxis skype, whatsApp, yahoo und andere eine Rolle spielen.

Oft werden bewusst Programme benutzt, die eine Webcam zum Einsatz bringen können. Somit ist es möglich, sexuelle Handlungen des Kindes mittels Videostream zu verfolgen und ggf. hierbei gezielte Anweisungen zu geben.

Es kann hierbei aber auch zu der Anfertigung von Fotos kommen.

In vielen Verfahren, die wir bundesweit verteidigen, wird im Laufe der Kommunikation unter der Androhung, man werde die bisherigen Fotos ins Internet stellen oder an die Schule schicken, noch weiteres Material abgenötigt.

Wie kommt es dazu, dass Cybergrooming zu einem Ermittlungsverfahren wird?

Wir gehen davon aus, dass die Dunkelziffer bei Cybergrooming hoch ist, da es viele Kinder und Jugendliche gibt, die sich nicht ihren Eltern oder Freunden offenbaren.

Wir verteidigen seit 2005 entsprechende Verfahren im Bundesgebiet und haben somit über die Jahre einen sehr guten Überblick über das Thema Cybergrooming bekommen und stellen immer wieder fest, dass in den seltensten Fällen, die wir verteidigen, es das Kind oder der oder die Jugendliche ist, die sich ihren Eltern oder einer Freundin / einem Freund offenbart haben.

Vielmehr prüfen Eltern sporadisch den Internetverlauf und das Schreibverhalten ihrer Kinder.

Hierbei kommt es vor, dass Eltern sodann einen sexualisierten Kontakt mit einer dritten Person feststellen und sodann mit ihrem Kind Anzeige erstatten.

Welche Strafgesetze kann ich bei Cybergrooming verletzen und wie kann ich bestraft werden?

Cybergrooming ist zunächst, um es klarzustellen, keine Strafrechtsnorm und somit ein Begriff, der nicht im Strafgesetzbuch steht.

Verbreitung pornographischer Schriften, § 184b StGB

Wenn Sie pornographisches Material an eine Person unter 18 Jahren versenden und im Kenntnis des Alters des Empfängers sind, dann machen Sie sich eines Verbreitens pornographisches Schriften strafbar.

Da bedeutet, dass Sie weder Nackbilder von sich selbst oder ein Bild Ihres entblößten Glieds an eine Person unter 18 Jahren verschicken dürfen.

Sinn und Zweck von § 184b StGB ist nämlich der Jugendschutz und die unbeeinträchtigte Entwicklung eines Kindes und eines Jugendlichen.

In der Praxis kann ich, wenn es zu einem solchen Fall jedoch kommen sollten, das Verfahren außergerichtlich, meist mit einer Geldstrafe klären, da der Gesetzgeber hier noch einen überschaubaren Strafrahmen installiert hat. Einzelfälle können ggf. auch gegen eine Geldauflage eingestellt werden.

Sexueller Missbrauch an Kindern und schwerer sexueller Missbrauch an Kindern, § 176 und § 176a StGB

In vielen Verfahren, die wir seit dem Jahre 2005 im Bundesgebiet verteidigt haben, kam es dazu, dass das Kind bestimmt wurde, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.

Das Kind wurde bestimmt, einen Finger oder Gegenstände in seine Vagina oder seinen After einzuführen oder andere sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, wie zu masturbieren.

Hierbei kommt es in der Praxis vor, dass diese Handlung sodann per Webcam übertragen und abgespeichert wir und bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden wird. Nach der Hausdurchsuchung kommt es zu einer Auswertung des Laptops oder Computers und wird sodann einem DV – Auswertungsbericht aufgenommen.

Die Verfahren, die wir seit Jahren verteidigen, haben wir teilweise mit einem Strafbefehl beendet. Ein Strafbefehl, ähnlich wie ein Bußgeldbescheid, ist ein außergerichtliches Urteil mit welchem Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt werden, verhängt werden können. Hierbei ist der Fokus der Verteidigung auf eine außergerichtliche Klärung des Sachverhalts gerichtet, was oberstes Ziel der Verteidigung ist.

Nötigung, § 240 StGB

In der Praxis kommt es vor, dass Drohungen ausgesprochen werden für den Fall, dass sexuelle Handlungen nicht vorgenommen werden, kein Nacktbild übermittelt oder der Kontakt abgebrochen wird.

Oft wird als Druckmittel eingesetzt, dass eine Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet, die bereits im Besitz sind, in Aussicht gestellt wird bzw. die Offenbarung der bisherigen Kommunikation gegenüber den Eltern, den Freunden oder der Schule.

Hierbei darf man nicht vergessen, dass diese Drohung seine Wirkung oft nicht verfehlt, da das Kind oder der oder die Jugendliche sich bewusst ist, dass eine Veröffentlichung eine Mobbing in der Schule nach sich ziehen wird oder eine Bestrafung durch die Eltern zur Folge hat.

Eine Nötigung, also ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, wenn eine Person nicht das tut, was man will, ist strafbar nach § 240 StGB.

In diesem Fall ist die Nötigung in der Regel eine Begleiterscheinung eines Missbrauchs.

Wie häufig ist sexueller Missbrauch von Kindern?

90 % der pädophilien Täter sind dahingehend „ungefährlich“, dass Sie ihre Pädophilie durch Beobachtung von Kindern, Betrachtung von Kinderpornographie und sexuellen Vorstellungen leben. Durch das ansehen und Besitzen von Kinderpornographie machen Sie sich strafbar und bedienen einen Markt, welcher kinderpornographisches Material produziert.

9 % der Täter missbrauchen Kinder sexuell.

1 % der Täter sind derart gefährlich, dass sie nach bzw. während des Missbrauchs das Kind töten.

In Deutschland werden jährlich mehr als 17.000 Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs angezeigt. Die Dunkelziffer besagt, dass ca. 400.000  Kinder und Jugendliche pro Jahr von sexuellem Missbrauch betroffen sind.

Welche sind die häufigsten Formen des Missbrauchs?

Verbale Belästigungen, sexuelle Berührungen, exhibitionistische Handlungen, Masturbation sowie orale, vaginale und anale Vergewaltigungen sind die häufigsten Formen des sexuellen Missbrauchs. Dabei spielt – da das Internet nun mal unseren Alltag bestimmt – das Einwirken durch Schriften einen nicht unerheblichen Teil von Missbrauchsfällen dar. Es muss also nicht immer zu Körperlichkeiten kommen, um einen Missbrauch zu begründen.

Wann ist ein sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

  1. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
  3. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
  4. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2. 2.ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt
    3.  uf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
  5. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
  6. Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Wann ist schwerer sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

  1. Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
  2. Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
    1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
    3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
  3. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
  4. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
  5. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
  6. In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich In Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen – Essener – Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen.“

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 – 310 460 – 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.