Stille SMS im Ermittlungsverfahren

Der Einsatz sogenannter stiller SMS im Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Sie eine Straftat begangen haben könnten. Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens und bedient sich dabei Ermittlungspersonen, die sie bei ihren Ermittlungen unterstützen. Dazu zählen beispielsweise die Polizeibehörden, der Zoll und die Finanzbehörden.

Im Rahmen dieser Ermittlungen werden Beweise gesammelt. Es wird be- und entlastend gegen Sie ermittelt. Zur Beweiserhebung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zählen auch technische Überwachungen von Beschuldigten.

Die geheime Handyortung (stille SMS) durch die Ermittlungsbehörden ist vor kurzem durch den Bundesgerichtshof für rechtmäßig erklärt worden. Bislang wurde die sogenannte stille SMS vorrangig durch den Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt eingesetzt. Es ist abzusehen, dass die Geheimortung von Mobiltelefonen (stille SMS) nunmehr auch verstärkt durch die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit eingesetzt werden wird.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen hat die geheime Handyortung (stille SMS)?

Die Geheime Handyortung hat drei Voraussetzungen: Erstens muss es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln und zweitens müssen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Person, die mit der Geheim-SMS geortet werden soll, mit der Straftat in Verbindung steht. Schließlich muss drittens die Handyortung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich sein.

Straftaten von erheblicher Bedeutung sind unter anderem:

  • die Geld- und Wertzeichenfälschung
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • besonders schwerer Fälle der sexuellen Nötigung
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften
  • Mord und Totschlag
  • Steuerhinterziehung
  • das Einschleusen von Ausländern oder auch
  • bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel

Weiter müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die bei der Polizei den Verdacht einer der oben bezeichneten Straftaten entstehen lassen. Dabei hat die Polizei einen Ermessensspielraum, der sofern es sich nicht lediglich um vage Vermutungen handelt, relativ weit ist.

Typische Fälle, welche die Ermittlungsbehörden zur Geheimortung veranlassen, können sich beispielsweise ergeben, wenn man immer wieder an Orten auftaucht, die mit Straftaten in Verbindung gebracht und von der Polizei beobachtet werden.

Die Polizei vermutet, dass in einer Wohnung Drogenübergaben stattfinden und dass ein Beschuldigter damit in Verbindung steht. In diesem Fall wäre die geheime Handyortung eine Möglichkeit die Person mit dem Haus auch örtlich in Verbindung zu bringen, auch wenn die Person von den Polizeibeamten vor Ort nicht gesehen werden kann.

Auch Beschuldigte, die flüchtig sind, können mit der Geheimortung mittels stiller SMS gefunden werden. Dies erlaubt ist die geheime Handyortung aber nur dann, wenn sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich ist, es also keine andere Möglichkeit gibt, den Standort des Beschuldigen herauszufinden, die weniger in die Grundrechte eingreift.

Diese Vorschrift sieht damit vor, dass bei einem durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht der oben bezeichneten Straftaten durch technische Mittel der Standort eines Handys ermittelt werden darf, soweit es für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich ist.

Wie funktioniert die Geheimortung technisch?

Bei einer stillen SMS (auch „stealth ping“ genannt) wird eine SMS an die Handynummer des Beschuldigten gesandt, die zwar eine Verbindung mit dem angewählten Handy erzeugt, aber vom Nutzer nicht bemerkt werden kann, da sie im Nachrichteneingang nicht angezeigt wird.

Der Empfang der SMS bewirkt – wie eine gewöhnliche Telefonverbindung zu einem Handy – eine Rückmeldung des Handys bei der Funkzelle, in der es eingebucht ist, wodurch bei dem jeweiligen Netzbetreiber Daten erzeugt werden, die auch die Angabe der benutzten Funkzelle beinhalten.

Die Polizei fragt dann die Daten bei dem jeweiligen Netzbetreiber, beispielsweise der Telekom, Vodafone oder 02 an und kann so – abhängig von der Größe der Funkzelle – den ungefähren Standort des Handys im Zeitpunkt des Empfangs der stillen SMS ermitteln. Je kleiner die Funkzelle ist, umso genauer sind damit auch die Standortdaten des Handys.

Wie verhindert man die Geheimortung?

Damit die Geheimortung mittels stiller SMS funktioniert, muss das Handy eingeschaltet und empfangsbereit sein („Standby-Modus“). Im betriebsbereiten Standby-Modus erzeugt das Handy in wiederkehrenden Abständen ähnliche Daten: Die Netzbetreiber erfassen hierbei die sog. „Local Area“, in der ein Handy eingebucht ist, also einen Bereich, der aus mehreren Funkzellen besteht. In wiederkehrenden Abständen von einigen Stunden meldet das Handy dem Netzbetreiber, in welcher Local Area es sich gerade befindet. Darüber hinaus wird sofort gemeldet, wenn das Handy in eine Funkzelle einer anderen Local Area wechselt. Ein Wechsel zwischen zwei Funkzellen, die sich in derselben Local Area befinden, wird hingegen nicht mitgeteilt.

Vollständig verhindern, dass man mittels stiller SMS geortet werden kann, kann man also nicht. Man kann allerdings entscheiden, wann man wo geortet wird: Ist das Handy aus, kann man nicht geortet werden. Erst in dem Moment, in dem das Handy wieder angeschaltet wird, wird die stille SMS zugestellt und die Ortung erfolgt.

Gegen mich läuft ein Ermittlungsverfahren. Was mache ich, wenn ich eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erhalten habe?

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

In jedem Fall aber gilt: Nehmen Sie einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung wahr und machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand. Alles was Sie sagen kann und im Zweifel wird es das auch gegen Sie verwendet werden. Das ist dann tatsächlich so, wie in jedem amerikanischen Spielfilm. Oft haben Mandanten Bedenken wenn sie keine Angaben machen und einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Sie meinen, dass da einen schlechten Eindruck machen könnte und die Sache dann noch schlimmer wird. Das ist schlichtweg nicht zutreffend. In der Strafprozessordnung ist normiert, dass sich niemand selbst belasten muss und dass Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Nehme Sie dieses Recht wahr.

Als Verteidiger erhalten wir dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen gegen Sie abgeschlossen sind. Nach Erhalt der Ermittlungsakte wissen wir was man Ihnen konkret vorwirft und vor allem wie sich die Beweislage für und gegen Sie gestaltet. Wir entscheiden nach Aktenerhalt, ob wir und für Sie zur Sache äußern oder Sie keine Angaben zur Sache machen. Dies bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten. Ohne Akteneinsicht und ohne vorherige Beratung durch einen Strafverteidiger ist eine polizeiliche Aussage als Beschuldigter schlichtweg Harakiri.