Therapie Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Seit 2005 verteidigen wir bundesweit Mandanten bei dem Vorwurf von Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie und Kinderpornographie. Hierbei haben wir über die Jahre hinweg unzählige Verfahren verteidigt und wollen Ihnen durch diese Erfahrungswerte einen sicheren Hafen für Ihre Verteidigung bieten.

Hierbei spielen die Weichen, die man im Ermittlungsverfahren stellt, eine wesentliche Rolle, denn nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ihr Verfahren außergerichtlich geklärt werden kann. Die außergerichtliche Beilegung ist das oberste Ziel unserer Mandanten und unserer Verteidigung.

Hierbei kann eine Therapie eine wichtige Rolle spielen. Eine Therapie kann Ihnen aber auch durch die harten Monate des Wartens und des Bangens helfen.

Hier wollen wir Ihnen einen Leitfaden geben, wann eine Therapie notwendig ist, wo Sie diese absolvieren können und welchen Mehrwert eine Therapie für Sie und das Verfahren haben kann.

Wir verteidigen nicht nur ein Ermittlungs- oder Strafverfahren, sondern wollen Ihre Ängste und Sorgen aufnehmen und uns um Sie kümmern. Ihr Verfahren sollten Sie in erfahrene Hände legen, denn Ihre Zukunft hängt von den richtigen Weichen, die gestellt werden müsen, ab und hier sollte man sich nur einem Spezialisten zuwenden.

Nach einer Hausdurchsuchung, aber auch während des Ermittlungsverfahrens benötigen Sie einen Spezialisten um Ihr Verfahren zu verteidigen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf so dass wir alle Ihre Fragen klären können und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot für eine Verteidigung.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Brauche ich eine Therapie?

Viele Mandanten stolpern, ohne jemals sexuelles Interesse an Kindern gehabt zu haben, im Zuge des Konsums von Pornographie im Internet, über kinderpornographische und jugendpornographische Bilddateien oder Videodateien. Die wenigsten werden hiernach zunächst gezielt gesucht haben, denn was man nicht kennt, das sucht man auch nicht.

Dann passiert das tragische, was sodann zu einem Ermittlungsverfahren führt: Die betroffene Person unterliegt dem Reiz des Verbotenen und hat plötzlich ein Geheimnis, das sie mit keinem teilen kann.

Die meisten Mandanten finden hierfür auch keine Erklärung bzw. ringen um Worte, wenn sie davon berichten, wie es dazu überhaupt kommen konnte.

Ob der durchschnittliche Mandant eine Therapie braucht, mag ich zu bezweifeln.

Unser Durchschnittsmandant ist männlich, geht einer geregelten Beschäftigung nach, ist in der Regel selbst Familienvater und ist auch sonst völlig unauffällig und bürgerlich. Mit dem Gesetz sind ist diese Gruppe von Mandanten noch nie in ihrem Leben in Konflikt geraten.

Viele Mandanten kommen aus Berufen, die eine Nähe zu Computern haben bzw. Berufe, die technische Ausrichtungen haben. Hierbei ist die Stärke unserer Kanzlei, dass wir sämtliche IT – Abläufe eines Verfahrens genau verstehen und auch mit diesen Berufsgruppen sehr gut fachsimpeln können.

Kurz: Viele unserer Mandanten sind, bis auf das Ermittlungsverfahren weder menschlich noch beruflich defizitär und sind somit auch nicht zwingend auf eine Therapie angewiesen bzw. brauchen eine solche auch aus unserer Sicht nicht.

Diese Gruppe von Mandanten werden bereits durch die Hausdurchsuchung und die Dauer des Ermittlungsverfahrens derart beeindruckt, dass wir diese kein zweites Mal verteidigen müssen. Nach über 10 Jahren Berufserfahrung mit der Spezialisierung auf diesem Gebiet kann man hier durchaus Erfahrungswerte ableiten, die mehr als repräsentativ sind und jede mögliche Studie blass aussehen lassen.

Ein guter Teil unserer Mandanten, die wir verteidigen, sind typische „Jäger und Sammler“ bzw. Daten – Messies, die Daten horten ohne überhaupt eine Chance haben, die gesamte Datenflut zu sichten. Hierbei wird wahllos alles aus dem Netz, beispielsweise über eine Tauschbörse geladen und führt zu der Problematik, dass hier auch kinderpornographische oder jugendpornographische Dateien als sog. „Beifutter“ geladen werden, ohne dass eine sexuelle Präferenz für das Material besteht. Man mag hier über die Korrektur einer Internetnutzung nachdenken, aber hier ist in der Regel eine Therapie in der Sache verfehlt.

Ob Sie eine Therapie benötigen, hängt aus unsere Erfahrung mehr von dem Umstand ab, ob Sie sich Antworten auf die Frage „warum“ und „wie“ es dazu kommen konnte, beantworten wollen bzw. ob Sie ein Bedürfnis verspüren diesen Anteil Ihrer Vergangenheit aufzuarbeiten. Eine Therapie bedeutet auch, dass man einer solchen auch zugänglich sein sollte, zumindest, wenn die Therapie am Ende nicht nur zur Beruhigung des Gewissens sein soll, diese durch die Ehefrau eingefordert wird oder auf dem Blatte für das Ermittlungsverfahrens als Nachweis stehen soll.

Wir geben unseren Mandanten durch eine klar strukturierte Verteidigung, die Beantwortung aller Fragen und einer genauen Prognose viel Halt für das Verfahren und geben Ihnen damit wieder Ihren Schlaf zurück und einen Lichtblick für die Zukunft.

Aus unserer Sicht ist eine gute Verteidigung mehr wert als unzählige Therapiesitzungen, da der Mandant zunächst wieder Struktur und Ordnung nach einer Hausdurchsuchung in seinem Leben braucht und erst zur Ruhe kommt, wenn ihm klare und verlässliche Aussagen zu dem Ausgang seines Verfahrens vorliegen. In den Jahren haben wir mit jedem Mandanten sichtlich über die Zeit des Ermittlungsverfahrens spüren können, dass dieser wieder zur Ruhe gekommen ist.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: Ist eine Therapie sinnvoll für das Verfahren und beeinflusst das Ergebnis?

Beide Fragen können wir nach langjähriger Erfahrung klar mit „ja“ beantworten.

Hierfür gibt es verschiedene Gründe:

In Deutschland wird der Gang zum Psychologen immer noch mit etwas verbunden, was schambehaftet ist. In anderen Ländern, wie bspw. in den USA ist es geradezu schick, einen Seelen – Coach zu haben, aber in Deutschland schweigt man lieber über dieses Thema, wenn ein Bedarf einer Behandlung besteht. Aus diesen Gründen sind Therapien in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren nicht so häufig anzufinden und beeindrucken die Ermittlungsbehörden umso mehr, wenn ein solides Kontingent an Therapiesitzungen nachgewiesen und eine aussagekräftige Therapiebescheinigung zu den Akten gereicht wird.

Zudem verhängen Gerichte, wenn es zu einer Verhandlung kommt, mit Ihrer Zustimmung, auch gerne Therapieauflagen. Da Sie ja bereits eine Therapie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens absolviert haben, begünstigen Sie hierdurch eine außergerichtliche Klärung des Verfahrens. Ist eine Verhandlung wegen der Anzahl von Dateien bzw. Zahl der Dateien, die Sie zugänglich gemacht oder verbreitet haben, unumgänglich, dann werden Sie das Gericht milde gestimmt erleben, wenn Sie sich bereits nachweislich mit der Delinquenz auseinandergesetzt haben.

Eine Therapie kann somit wesentlich die Frage beeinflussen, ob das Verfahren außergerichtlich geklärt werden kann bzw. auch die Höhe der Frage des Strafmaßes beeinflussen.

Trotzdem ist eine Therapie nicht etwas, was wir schematisch an jeden Mandanten, den wir verteidigen, herantragen. Erst in einem Telefonat oder persönlichen Gespräch finden wir gemeinsam heraus, was genau Ihre Wünsche, Bedürfnisse und Ziele für das Verfahren sind.

Welche Art von Therapie sollte bei dem Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie durchführen?

Hier gibt es leider keine schematische Lösung und es gibt viele Formen von Therapien.

Es gibt solche Therapien, die klar ausgewiesene Tätertherapien sind, die den Fokus auf die Aufarbeitung der strafrechtlichen Delinquenz bzw. sexuellen Devianz legen. Manche dieser Therapien werden in Einzelsitzungen, andere in Gruppensitzungen abgehalten, wobei auch sich hier bei jedem Klienten die Frage stellt, welche Form den besten Erfolg verspricht. Einige dieser Therapien nehmen Sie auch nur als Klient auf, wenn Sie bereits verurteilt sind. Zwar beeindrucken diese Therapiestellen vor allem durch den immensen Erfahrungsschatz, den die Therapeuten mitbringen, aber sind nicht zugeschnitten auf jeden Mandanten, den wir betreuen.

In vielen Fällen ist es auch ausreichend, wenn Sie einen Therapeuten vor Ort aufsuchen, der dann bspw. durch eine klassische Psychotherapie die Problematik aufarbeitet. Zwar mag der Therapeut über kein Fachwissen auf diesem Gebiet verfügen, aber auch dieser wird mit Ihnen sich die Problemkreise erarbeiten und Strategien entwickeln, welche einen Rückfall vorbeugen.

In Großstädten, wie Berlin, Köln, Hamburg, Düsseldorf oder München gibt es gezielte Therapien für Sexualstraftäter.

In ländlichen Gegenden wird es schwierig, eine gezielte Therapie zu finden und somit bietet sich hier durchaus auch der Gang zum lokalen Therapeuten an. In unserer Laufbahn haben wir hier und da durchaus Therapeuten kennengelernt, welche durch ihre Arbeit brilliert haben.

Zwar mag es richtig sein, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte lieber die großen Namen der Therapiebranche in diesem Bereich sehen, weil man meint, diese zu kennen, aber es sind teilweise die hidden Champions, die mir Therapiebescheinigungen zuleiten, die von Tiefgang und harter Arbeit geprägt sind.

Gerne empfehlen wir hier unseren Mandanten, je nachdem aus welcher Region in Deutschland diese kommen, gezielt den richtigen Therapeuten und erarbeiten uns gemeinsam, ob und welche Therapie zum Erfolg führt.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: Therapie bei Wiederholungstätern oder ein neues Verfahren unter laufender Bewährung.

Wir sind vor allem auf die Fälle spezialisiert, die viele Kollegen wohl als hoffnungslos einstufen würden und dem Mandanten wenig Mut machen, erneut eine Bewährung zu bekommen.

Hierbei betreuen wir Klienten, die über ein Jahrzehnt hinweg immer wieder auf dem Gebiet der § 184b StGB und § 184c StGB straffällig werden und sich teilweise gerade noch über Wasser halten um nicht ins Gefängnis zu gehen.

Hierbei sind besonders die Fälle brisant, bei welchen der Mandant unter laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Verurteilung wegen Besitz oder Verbreitung von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften steht und dann eine weitere Hausdurchsuchung und einhergehendes Ermittlungsverfahren stattfindet.

Wenn Sie sich in diesem Fall nicht an einen Experten auf diesem Gebiet wenden, dann wir es schwierig, das Leben weiterhin in Freiheit zu genießen, denn die Weichen im Verfahren müssen frühzeitig gestellt werden.

Zunächst analysieren wir natürlich das Verfahren, weswegen Sie unter laufender Bewährung stehen.

Hierbei gilt die Faustregel, dass je mehr Zeit im Lauf der Bewährung verstrichen ist, desto höher die Chancen, dass in Ihrem Fall eine Geld- oder Bewährungsstrafe herausgearbeitet werden kann. Manche Mandanten werden am Ende einer der dreijährigen Regelbewährungszeit erneut straffällig, was eine bestimmte zeitliche Distanz zur letzten Verurteilung darstellt. Ähnlich wie bei Drogendelikten kann es immer zu einem Rückfall kommen und dieser muss genau herausgearbeitet und analysiert werden um hier die Verteidigung anzusetzen.

Bei einem schnellen Rückfall nach einer Verurteilung ist aber auch zu prüfen, soweit eine Therapie begonnen wurde bzw. diese durch ein Gericht als Bewährungsauflage mit Ihrer Zustimmung auferlegt wurde, ob diese überhaupt gegriffen hat. Auch ist hier zu prüfen, ob die Therapieform überhaupt tauglich war. Oft stellen wir als Verteidiger fest, dass der Mandant berichtet, dass er, als er rückfällig wurde, noch keine erhebliche Therapieerfahrung hatte bzw. dass er mit dem Therapeuten oder der Therapieform nicht zurechtkam. Dies sind durchaus Gründe, die man als Verteidiger den Behörden auch transparent darlegen kann, aber muss als Verteidiger diese Lücke auch sofort erkennen und schließen, was wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sofort umsetzen.

Bei der Analyse des Verfahrens, aufgrund dessen Sie unter Bewährung stehen, stellen wir häufig fest, dass weder ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wurde, noch an eine Therapieauflage gedacht wurde. Hier ist, bei der einer neuen Verurteilung, zu prüfen, ob Ihnen nicht angemessen Hilfestellungen angediehen wurden. Zwar ist unsere Kanzlei darauf ausgerichtet, dass viele Verfahren durch Strafbefehl (außergerichtliches Urteil ähnlich eines Bußgeldbescheides) erledigt werden, aber wir verkennen hierbei nicht, dass es eine geringe Anzahlt von Mandanten gibt, die dadurch nicht erreicht werden. Zwar würden diese, auch durch den Eindruck einer Verhandlung wahrscheinlich erneut straffällig geworden, aber zumindest muss man im Einzelfall diskutieren, ob man in diesem Fall dem Mandanten einen Gefallen getan hat, ihn vor einer öffentlichen Verhandlung zu bewahren. Auch hier kann ein Argument angeleitet werden, welches man im neuen Verfahren ins Felde führen kann.

Wir beeindrucken uns immer wieder selbst damit, dass unsere Mandanten, auch wenn Sie vor der Klippe stehen, nicht in Haft müssen und eine weitere Chance erhalten. Dieser Weg ist zwar meistens sehr steinig und bedarf manchmal eine Berufung oder aber auch eine Revision, aber bewahrt Sie vor dem Gefängnis.

Sollten Sie zu der Gruppe der Mandanten gehören, denen das Wasser bis zum Hals steht, dann nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit uns auf so dass wir alle Hilfemaßnahmen frühzeitig einleiten können.

Welche Einrichtungen sind empfehlenswert, die mit Therapien für Sexualstraftätern anbieten?

Wir habe hier eine gute Liste, auf diese wir bedenkenlos verweisen dürfen:
2016-06-27_Liste_von_Einrichtungen_die_mit_erwachsenen_Sexualstraftaetern_arbeiten

Lokal im Ruhrgebiet arbeiten wir seit Jahren vertrauensvoll mit Reinhold Munding von neuLand und Herrn Gerhard Kosthöfer von Pro Famila zusammen. Beide Therapeuten sind aufgrund ihres großen Erfahrungsschatzes ein absoluter Mehrwert für unsere Mandanten.

Bundesweit haben wir regelmäßig mit den größeren Einrichtungen: Charite in Berlin, Kein Täter werden in Düsseldorf und Hannover, Man – O – Mann in Bielefeld, Punktum in Wuppertal, Die Brücke e.V. in Dortmund zu tun, wobei wir mit vielen Therapeuten bei Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie uns mit Therapeuten im Bundesgebiet im regelmäßigen Informationsaustausch stehen.

Therapie – Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Wie läuft eine Verteidigung bei der Kanzlei Louis und Michaelis ab?

Sie nehmen, wenn Sie eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften gehabt haben, einfach per Mail oder telefonisch Kontakt mit uns auf. Bitte übersenden Sie per Fax oder Email den Duschsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll. Dies gilt natürlich auch im Falle, dass Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten haben.

Wir werden Sie sodann unverzüglich beraten, alle Ihre Fragen beantworten und Ihre Sorgen auffangen. In der Regel kann bereits zu diesem Zeitpunkt eine Prognose zum Ausgang des Verfahrens getroffen werden.

Sollten Sie sich, in der Eile und Not, zunächst an einen Anwalt gewendet haben, der nicht Spezialist für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie sein sollten, dann ist ein Wechsel zu unserer Kanzlei problemlos möglich. Den Wechsel und die damit verbundene Korrespondenz können wir gerne für Sie übernehmen.

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden in der Regel nach 12 Wochen die Akte erhalten. Sie erhalten eine Kopie der relevanten Seiten aus der Akte durch uns.

Da die Auswertungen der sichergestellten Datenträgern (PC, Laptop, Ipad, Handy, CDs, DVDs, externe Festplatte) noch nicht vorliegt, geht die Akte zunächst zurück an die Staatsanwaltschaft. Wir erhalten ergänzende Akteneinsicht, wenn der sogenannte DV – Auswertungsbericht vorliegt. Dieser Bericht der Polizei oder das Gutachten schlüsselt auf, wieviel Dateien im Sinne von § 184b StGB oder § 184c StGB Sie besessen haben oder ob eine Zugänglichmachung oder Verbreitung von Jugendpornos oder Kindepornos festgestellt werden konnte. Diesen Bericht bekommen Sie in Kopie durch uns als PDF – Datei.

Sodann bekommen Sie „Hausaufgaben“ durch uns, welche wir genau auf Ihren Fall abstimmen und schreiben eine sehr umfangreiche Verteidigungsschrift, die alle rechtlichen, tatsächlichen Fragestellungen behandelt und auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnitten ist.

Hierbei ist das Ziel, welches wir in den meisten Verfahren, die wir betreuen, realisieren können, dass das Verfahren außergerichtlich geklärt, eine Eintragung im Führungszeugnis verhindert wird und vor allem der wirtschaftliche Aspekt des Verfahrens nicht außer Acht gelassen wird.

Nach Abschluss des Verfahrens klären wir noch, welche Asservate an Sie wieder zurückgegeben werden können und beantragen ggf. eine Ratenzahlung, wenn die Geldstrafe nicht am Stück bezahlt werden kann. Bei einer Bewährungsstrafe stehen wir Ihnen währen der Bewährungszeit immer für Rückfragen zur Verfügung.

Wir freuen uns auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen.