Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Was ist unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln?

Betäubungsmittel sind die in Anlage I, II, III des BtMG genannten Stoffe und Zubereitungen. Unter Handeltreiben sind alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt.

Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst: Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar.

Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von Cannabis um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Das bloße Werben für den Kauf von Cannabis ist noch kein Handel, sondern lediglich die Vorbereitung dafür. Das unerlaubte Werben ist allerdings nach § 29  Abs. 1 Nr. 8 mit Strafe bedroht.

Wie kann ich für den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln bestraft werden?

Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Das Gericht kann unter Umständen auch, bei sogenannten geringfügigen Verstößen, gem. § 31a BtMG von Strafe absehen. Dies ist in der Praxis aber nur bei Kleinstmengen und Ersttätern möglich.

Was ist gewerbsmäßiges Handeltreiben?

Gewerbsmäßig handeln Sie, wenn Sie in der Absicht handeln, durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sich zu verschaffen.

unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln

Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten habe, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.