Wann begehe ich eine Unterschlagung?
Eine Unterschlagung begehen Sie, wenn Sie eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen. Dies regelt § 246 Strafgesetzbuch.
Wie hoch kann ich bestraft werden?
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, um ein optimales Ergebnis – vielleicht sogar eine Einstellung des Verfahrens – zu erwirken. Ich verteidige Sie auch als Pflichtverteidiger, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen.
Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?
Bei einem Diebstahl müssen Sie die Sache „wegnehmen“. Wegnehmen ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Bei der Unterschlagung haben Sie die Sache schon in Ihrem Gewahrsam. Demnach brauchen Sie diesen nicht erst zu brechen, um neuen zu begründen.
Hier wird deutlich, dass der Diebstahl auch eine höhere kriminelle Energie voraussetzt. Dies macht sich auch im Strafrahmen bemerkbar, da Diebstahl auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann (Unterschlagung: drei Jahre).
Wann eigne ich mir eine Sache zu?
Eine Zueignung ist die Begründung des Eigenbesitzes an einer Sache mit dem Willen, sie als Eigentümer zu nutzen (Aneignung), unter Ausschluss des Berechtigten (Enteignung).
Was ist eine „fremde, bewegliche Sache“
Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann. Sachen sind körperliche Gegenstände.
Unterschlagung von Kfz. Ein häufiges Delikt?
In 2005 wurden ca. 9000 Fälle von Unterschlagung von Kraftfahrzeugen in Deutschland registriert. Bei der polizeilichen Kriminalitätsstatistik handelt es sich um ein Delikt, welches hervorgehoben wird.
Meist handelt es sich dabei um Mietwagen, welche nicht an den Autovermieter zurückgegeben werden. Oft werden diese Fahrzeuge sodann ins Ausland verbracht.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.