Urheberrechtsverletzungen & Softwarepiraterie
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Urheberrechtsverletzungen, darf ich gekaufte Musik CDs, DVDs, PC Spiele und sonstige Datenträger kopieren?
Mit dem Kauf einer Musik CD, DVD, PC Spiel oder sonstigem Datenträger erwerben Sie lediglich die Eigentumsrechte an diesen Datenträgern. Die Rechte an den Inhalten und der abgedruckten Logos erwerben Sie nicht. Diese bleiben bei denen, die sich die Rechte daran haben schützen lassen bzw. bei den geistigen Eigentümern. Nur der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen.
Demnach dürfen Sie fremdes „geistiges Eigentum“ nicht ohne Genehmigung verwerten, selbst wenn sie Eigentümer an dem Datenträger geworden sind. Der Käufer erwirbt mit dem Eigentum an dem Datenträger allein das Recht, die Musik, den Film, das Spiel im privaten Rahmen zu hören, zu sehen oder zu spielen. Die Vervielfältigung eines Datenträgers ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung jedes Rechtsinhabers eingeholt wurde.
Darf ich zum privaten Gebrauch kopieren?
Ja. Die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch ist zulässig. In der Regel wird davon ein Exemplar gedeckt sein. Sie dürfen eine Sicherheitskopie eines Datenträgers anfertigen, um so das Original zu schonen. Dies ist aber nur zum eigenen privaten Gebrauch zulässig, wenn Sie die Kopie also auch tatsächlich weiter benutzen.
Sie dürfen eine in Ihrem Eigentum stehende Musik-CD nicht kopieren, um die Kopie dann zu verschenken, zu verkaufen oder anders weiterzugeben. Der Datenträger, den Sie kopieren wollen, muss rechtmäßig erlangt worden sein und es darf sich dabei nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage (zB. Indentfälschung oder Datei aus einer Internet-Tauschbörse) handeln.
Darf ich Datenträger in sog. „filesharing-Programmen“ zum upload anbieten?
Nein. Es sei denn, ich habe die Zustimmung und Bewilligung der Rechtsinhaber. Viele von unseren Mandanten ist die Benutzung der Filesharingprogramme: emule, bittorrent, edonkey, bearshare, limewire zur Verhängnis geworden.
Gezielt werden: Pornographie, Software, MP3, Kinofilme, Kinderpornographie und andere Dateien auf den Rechner geladen.
Sie setzen sich damit auch einer Abmahnung aus, welche Sie teuer zu stehen kommen kann.
Was kann passieren, wenn ich in sog. „filesharing-Programmen“ Daten ohne Einwilligung der Rechtsinhaber anbiete?
Sie können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich in Anspruch genommen werden. Zivilrechtlich werden Sie zur Unterlassung und Vernichtung aufgefordert und auch zur Schadensersatzzahlung verpflichtet. Strafrechtlich müssen sie mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Verfolgt mich die Staatsanwaltschaft überhaupt und wenn ja, wie?
Ja, die Staatsanwaltschaft verfolgt Musik- und Filmpiraterie. Die Staatsanwaltschaft wird bei der Ermittlung des Sachverhalts zum Teil von der Gesellschaft für Urheberrechtsverletzungen mit Sitz in Hamburg (GVU) unterstützt.
Diese tätigt Testkäufe und kann so illegale Kopien und sog. Identfälschungen (originalgetreue, illegale und professionelle Pressungen) ausfindig machen. Bei Identfälschungen ist zu beachten, das neben urheberrechtlichen Verletzungen auch markenrechtliche hinzukommen können. Ferner machen sich Anbieter von Identfälschungen in der Regel auch eines Betrugs strafbar.
Bei Beschlagnahme von PCs arbeiten die Ermittlungsbehörden mit sog. „Digital File Check“ Programmen, diese suchen und löschen sog. Internet-Tauschbörsen auf Computern. Die Staatsanwaltschaft wird Anklage gegen Sie erheben. In manchen Fällen sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, zieht dann aber PC, Zubehör und Datenträger ein und verlangt zusätzlich noch eine Geldstrafe.
Welches sind die häufigsten Straftaten in Zusammenhang mit Urheberrechtsbestimmungen?
- Urheberrechtsgesetz
- Markengesetz
- § 17 UWG (Verrat von Betriebsgeheimnissen / Geschäftsgeheimnissen)
- Gebrauchsmustergesetz
- Geschmacksmustergesetz
- Kunsturheberrechtsgesetz
- Patentgesetz
- Halbleiterschutzgesetz
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.