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Interviews, Presse und Kommentare

Clemens Louis von Louis & Michaels in Essen im Interview über das Thema „Deal im Strafprozess“

Interview mit RA Louis in der Februarausgabe 2008 des Finanz- und Newsmagazins „bullVestor“:

In einem Land, in dem Friede und Demokratie herrschen, würde keine Menschenseele auf die Idee kommen, dass gerade bei Gerichten heimliche Absprachen im stillen Kämmerlein getroffen werden, und so die Öffentlichkeit vom ganzen Geschehen abgeschirmt wird. Doch solche Deals finden tatsächlich hinter verschlossenen Türen deutscher Justiz statt. Kaum vorzustellen, dass hinter den deutschen vier Wänden so etwas passiert, aber es ist die bittere Wahrheit.

Man darf sich heutzutage über nichts mehr wundern. Wohlbetuchte Herrschaften bezahlen größere Summen und siehe da, plötzlich ist das Gerichtsverfahren vorzeitig beendet. „Verständigung“ nennt sich das im Strafprozess und die meisten Wirtschaftsstrafverfahren werden durch Absprache beschlossen. Der Angeklagte gesteht und bekommt, wenn er geschickt gesteht nur eine Geld- und Bewährungsstrafe. Richter und Staatsanwälte sind überlastet und die Beweisführung ist oft schwierig. Also macht man es sich leicht und dealt hinter den Kulissen. Das spart Zeit und hält die Öffentlichkeit auf Distanz, was auch vielen angesehenen Geschäftsbossen gar nicht so unrecht ist. Es ist ein zähes, altes Klischee, dass man die Kleinen hängt und die Großen laufen lässt. Und wahr, in der Wirklichkeit beschreibt das Vorurteil so manches Urteil.

Im bullVestor-Interview spricht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Clemens Louis von Louis & Michaelis in Essen über Recht und Unrecht vor deutschen Gerichten.

EINE KLARE AUSSAGE

„In der juristischen Literatur werden verschiedene Bezeichnungen für die unterschiedlichen Arten von Absprachen verwendet Gekennzeichnet ist die Absprache durch wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten. Am häufigsten sind insoweit einerseits das Geständnis und andererseits im Ermittlungsverfahren ein diskretes Vorgehen, beziehungsweise im Hauptverfahren Zusagen im Hinblick auf das Strafmaß‘, erklärt Louis. Vom Bundesverfassungsgericht wird der Begriff der „Verständigung“ dann verwendet, wenn die Beteiligten über „Stand und Aussichten“ der Verhandlung verhandeln. Handelt es sich um eine Kontaktaufnahme über das zu sprechende Urteil, dann spricht das Verfassungsgericht vom Vergleich. Der Bundesgerichtshof hingegen benutzt in seinen Urteilen die Begriffe Vorgespräch, Verständigung und Absprache, um diese Form von mündlichen Kontakten abzudecken. „Die Literatur behandelt den Begriff der Absprache zum Teil positiv als ‘Gentlemen‘ s agreement, aber auch negativ als Deal‘ oder ‘Kungelei“. so der Rechtsanwalt im bullVestor-lnterview. Doch all diese Begriffe sind im Grunde genommen ein Synonym für die Verhandlung zwischen Verfahrensbeteiligten über Umfang des Prozessgegenstandes oder, wie hier, die Rechtsfolgen der Hauptverhandlung und den Umfang der Gegenleistung des Angeklagten.

„ICH GESTEHE ALLES“

Doch wann bedienen sich Gerichte solcher Deals? „Um diese Frage zu beantworten, muss man das Spannungsverhältnis eines Strafprozesses verstehen. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben ein Interesse daran, eine geringe Strafe zu erzielen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht wollen einen geständigen Angeklagten, um eine Prozessverkürzung herbeizuführen, und schlichtweg kein langes Urteil schreiben zu müssen. Man sollte jedoch auch bedenken, dass, insbesondere bei Sexualprozessen, dem Geschädigten durch ein Geständnis des Täters erspart bleibt, die Vergewaltigung oder den Missbrauch erneut zu durchleben. Kurz: Das Opfer muss nicht vor Gericht aussagen, da der Täter nicht durch die Aussage überführt werden muss“, sagt Louis. Ein weiterer Grund für das Zurückgreifen auf Deals ist, dass der Prozessstoff bei Wirtschaftsstrafprozessen oft undurchsichtig und immens ist Ein Deal kann vierzig Verhandlungstage verhindern und neue Kapazitäten für weitere Prozesse schaffen.

Ein Beispiel, anhand dessen ein Deal verdeutlicht wird: Bei einem Betäubungsmittelstrafprozess kann das Gericht die Strafe erheblich mildem, wenn der Täter Angaben zu seinen Lieferanten und Abnehmern macht, und sich zudem kooperativ und geständig zeigt. „Der Angeklagte hat somit etwas, was das Gericht interessiert: Sein Geständnis und möglicherweise Informationen, die über seine Tät hinausgehen, die zu weiteren Aufklärungen von Straftaten führen können“, so Louis. Für das Gericht und die Staatsanwaltschaft ist ein solcher Tatbestand Anreiz genug. vor, beziehungsweise während des Prozesses, dem Angeklagten ein Angebot zu unterbreiten. Dazu der Rechtsanwalt: „Als Strafverteidiger wäge ich ab, ob ein Freispruch in dem Verfahren realistisch ist und nehme, wenn das Prozessrisiko zu hoch für den Mandanten ist, einen Deal an. Dabei verweigere ich jedoch einen Deal grundsätzlich, wenn dieser nicht attraktiv für meinen Mandanten ist. Immerhin muss mein Mandant durch einen Deal eine erhebliche Verbesserung seiner Lage erfahren dürften“

VERBOTEN ODER DOCH ERLAUBT?

insbesondere in größeren Verfahren vor dem Landesgericht werden Deals angewendet Amts gerichtliche Verfahren sind meist für einen Deal ungeeignet, weil der Prozessstoff und die zu erwartende Strafe überschaubar sind. In zivilrechtlichen Verfahren kommt der Vergleich einem Deal im Strafprozess sehr nahe. Doch wie ist die Zulässigkeit solcher Deals moralisch zu bewerten? „Befürworter im Schrifttum der Literatur sind der Ansicht, dass das deutsche Strafprozessrecht eine Verständigung über Verfahrensergebnisse zwar nicht vorsehe, sie aber auch nicht ver­biete. Einigkeit besteht aber auch bei den Befürwortern dann, dass Absprachen nicht uneingeschränkt zulässig seien, sondern nur unter Beachtung strafprozessualer Grundsätze und der Rechtsstellung des Angeklagten getroffen werden dürften. Es gibt jedoch auch Verfechter der Position, die einen Deal im Strafprozess komplett ablehnt. Die Rechtsprechung bejaht die grundsätzliche Anwendbarkeit von Absprachen in der Hauptverhandlung, besteht aber darauf, dass bestimmte Prozessgrundsätze nicht durch die Absprachepraxis aufgegeben werden“, meint Louis.

ZWEIFEL AM RECHTSSTAAT

Herr K. wurde Opfer von Betrügern und verlor viel Geld. Der 47-Jährige wollte Ersparnisse zur Altersvorsorge anlegen. Vor einigen Jahren vertraute er 15.000 DM einem Kapitaldienstleister an. Heute ist sein Geld und das 30.000 anderer Anleger weg. Trotz des Schadens in Höhe von 800 Milliarden Euro wurden die Verantwortlichen milde bestraft. Die ehemalige Geschäftsführerin wurde bereits nach eineinhalb Jahren freigelassen. „Nicht gerecht!‘. So wie Herr K. urteilen auch viele betroffene Anleger. Sie verfolgten im Sommer 2006 den Prozess gegen die Geschäftsführerin und den Prokuristen des Kapitaldienstleistungsunternehmens vor dem Frankfurter Landgericht Die überlastete Justiz will Beweisaufnahme und Dauer der Hauptverhandlung erheblich verkürzen. Sie bietet den Angeklagten ein Geschäft, einen Deal, eine deutliche Strafmilderung gegen ein rasches Geständnis. Die Täter willigen gern ein. Wie das Gericht erklärt, bleibt die Strafe an der unteren Grenze dessen, was juristisch gerade noch vertretbar ist Diese Erleichterungsmöglichkeiten, die die Strafverfolgungsbehörden hier nutzen, also Beschränkung auf einige wesentliche Fälle, und darüber hinaus strafmildernde Berücksichtigung von um fassenden Geständnissen der Täter, führt natürlich bei den Betroffenen zum Zweifel am Rechtsstaat. Zu dem Verlust der gesamten Ersparnisse kommen natürlich die Zweifel an der Effektivität und der Gerechtigkeit des Rechtsstaates Deutschland.

URTEILE WIE AUF DEM BAZAR

Doch solche fragwürdige Deals sind längst Alltag an deutschen Gerichten. In weit mehr als der Hälfte aller Verfahren sucht die Justiz den kurzen Prozess. Besonders Wirtschaftsstraftäter räumen einen Teil der Vorwürfe ein und kommen so glimpflich davon. Vor allem Prominente, die sich in Sachen Justiz nicht gerne in der Öffentlichkeit zeigen möchten, sind solchen Absprachen gegenüber aufgeschlossen. Bereits vor Prozessbeginn einigen sich Gericht und Staatsanwaltschaft mit dem Täter hinter verschlossenen Türen auf einen Deal. Der Täter nimmt alles auf seine Kappe und dafür erspart ihm die Justiz eine lange peinliche Verhandlung. Auf wichtige Fragen, etwa nach der Mitverantwortung der Konzernspitze, wird nicht eingegangen. Viel zu kostbar ist die Zeit, die man für solche „lächerlichen“ Fragen aufopfern würde. Die beschuldigten Personen kommen mit einer viel zu niedrigen Strafe davon. Juristen sind empört. Sieht so die Gerechtigkeit in einem Land aus, In dem die Wirtschaft wächst und die Konjunktur ihre Früchte trägt? Man wage es zu bezweifeln. „Diese Gefahr ist eben im Deal strukturell angelegt Es hängt allein noch von der Moral der handelnden Personen ab, aber rechtlich gesehen gibt es dagegen keine Barriere“, erklärt ein Professor der Universität München.

 „WIR SIND NICHT ERPRESSBAR“

Wohin Deals führen können, zeigt der Fall eines vorbestraften Steuerbetrügers. Der Täter nutzte einen Deal mit der Staatsanwaltschaft. Weil er mit seiner Aussage andere belastete, bekam er eine mildere Strafe. Einzelheiten des Deals wurden vom Staatsanwalt sogar schriftlich festgehalten. Solche Absprachen sind rechtsstaatlich hoch umstritten. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, sie sogar per Gesetz zu legalisieren. „Die Gerechtigkeit bleibt nicht auf der Strecke, sondern selbstverständlich wird das Gericht, ehe es eine Verständigung im Strafprozess vorschlägt oder mitmacht, sehen, dass alle wesentlichen Teile aufgeklärt werden“, äußert sich die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Werner Richter ist da ganz anderer Meinung. Er meint: „Wenn Gerichte sich auf solche Geschäfte einlassen, bleibt die Wahrheit auf der Strecke.“ Als Richter am Land­gericht Münster habe er schon viele Mamutverfahren bewältigt, und das ohne Deal. „Ich will wissen, wie es gewesen ist und das führt dazu, dass man den Sachverhalt ermitteln muss, und sich nicht auf irgendwelche krummen Geständ­nisse einlassen darf. Und ich glaube auch, dass es wichtig ist zu zeigen, dass wir nicht erpressbar sind“, betont der Richter. Anfällig sei die Justiz gerade in großen Wirtschaftsstrafsachen, wenn es an Personal mangele, um die ganze Wahrheit herauszufinden. Werner Richter sieht daher den Rechtsfrieden in Gefahr, sollte die umstrittene Dealpraxis jetzt auch noch Gesetz werden. „lch glaube, das ist der falsche Ansatz, denn es ist nicht unsere Aufgabe, eine Lösung zu finden, um möglichst alle Arbeit zu erledigen, sondern unsere Aufgabe ist, die Verfahren richtig und sorgfältig zu führen. Es ist Sache der Politik, die Justiz mit Personal so auszustatten, dass wir dieser Aufgabe gerecht werden können“, kritisiert Richter.

„…‘APPETIT‘ AUF EINEN GUTEN DEAL“

„Absprachen ‘im stillen Kämmerlein‘, also ohne die Einbeziehung aller Prozessbeteiligten, sind immer von einer Einseitigkeit geprägt, die nicht im Sinne des Mandanten sein kann. Oft werden jedoch, wobei die Verfahrensbeteiligten involviert werden, Anbahnungsgespräche im Wege eines Rechtsgesprächs gehalten. Diese geschehen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Natürlich geht hier ein Teil der Transparenz für den Bürger verloren. Wenn man zynisch: sein wollte, dann würde man sagen, dass der Nichtjurist schlichtweg bei einem Prozess ‘stört‘. Es Ist sicherlich richtig, dass der Bürger den Glauben an die Justiz‘ verliert, wenn er die Ergebnisse mancher Deals, welche die Prozessbeteiligten abstimmen, vernimmt. Aber letztendlich muss sich der Bürger mit der Realität abfinden, dass der Deal im Strafprozess den Alltag beherrscht und unnachgiebig an einem Justizsystem rüttelt, welches überlastet ist und die Überlastung mit Stellenkürzungen quittiert. Kopfschüttelnd sitzen oft Verfahrensbeobachter im Sitzungssaal und können nicht fassen, wie Verfahren, die in mühseliger Arbeit aufgebaut wurden, in Kürze, mittels eines Deals, abgeschlossen werden. Spätestens, wenn diese Personen jedoch mit einem Strafverfahren überzogen werden, bekommen sie ‘Appetit‘ auf einen guten Deal. Deals, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind nicht der Regelfall und stellen eine Ausnahme dar. Sicherlich ist es für Nichtjuristen jedoch oft unglaublich, wie schnell die Prozessbeteiligten sich einigen können, wenn es darum geht, einen Prozess zu beenden“, erklärt abschließend Rechtsanwalt Louis.

PKS 2007: Sexualdelikte oft im sozialen Umfeld! – Statistiken aus der PKS NRW

Die Polizei registrierte im vergangenen Jahr 12.634 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in NRW. Das sind 10,1 % mehr als 2006. Der Anstieg ist auf die Zunahme der Fälle von Verbreitung und Besitz pornografischer Erzeugnisse mit + 1.419 Fälle (63,3 %) zurückzuführen.

Mit 1.644 Vergewaltigungen wurden 9 Fälle weniger als im Vorjahr angezeigt. Die Zahl der Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern nahm erneut ab und liegt bei 2.793; das ist ein Minus von 2,6 % (73 Fälle). Dies ist die geringste Zahl von registrierten Missbrauchstaten seit über 20 Jahren.

Insgesamt wurden 1.566 Frauen und 91 Männer Opfer einer Vergewaltigung oder besonders schweren sexuellen Nötigung. 40,5 % der Opfer waren unter 21 Jahre (Kinder 2,5 %, Jugendliche 23,5 %, Heranwachsende 14,4 %). Die meisten Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen begehen Täter aus dem sozialen Umfeld der Opfer. In 77,6 % der Fälle hatten Opfer und Tatverdächtige zumindest eine flüchtige Vorbeziehung. Mehr als 81 Prozent der Taten klärte die Polizei auf.

Muss das Jugendstrafrecht wirklich verschärft werden? – Kommentar (11.01.2008)

Diese brandaktuelle Diskussion wird von unserer Kanzlei mit hohem Interesse verfolgt. Hierbei beziehen wir eine klare Haltung:

Das Jugendstrafrecht muss nicht verschärft werden.

Die derzeitigen Gesetze im Jugendstrafrecht bieten bereits den erforderlichen Sanktionskatalog, um angemessen auf jugendliche Verfehlungen zu reagieren. Es ist statistisch bewiesen, dass ein Rückgang der Kriminalität nicht durch eine Erhöhung des Strafmaßes erreicht werden kann. Insoweit hat z.B. die 6. Strafrechtsreform, welche unter anderem die Strafen für Körperverletzungsdelikte anhob, nicht den nötigen Erfolg gebracht.

Auch ist die Diskussion, das Jugendstrafrecht nicht mehr bei Heranwachsenden anzuwenden, ist in der Sache verfehlt. In diesem Zusammenhang kann ich als Verteidiger nur bestätigen, dass viele Heranwachsende, die durch mich verteidigt wurden, im Alter von 18 bis 21 Jahren noch immer erhebliche Reifeverzögerungen hatten. Sie mit dem Erwachsenenstrafrecht zu belangen, würde demnach dem Problem schlichtweg nicht Rechnung tragen.

Ich befürworte jedoch, dass die Jugendliche und Heranwachsenden, wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert werden, frühzeitig abgeurteilt werden, wenn sich der Verdacht einer Straftat bestätigen sollte. Oft wird die Strafe erst erhebliche Zeit nach der Tat (manchmal sogar 1 – 1 1/2 Jahre später) vollstreckt. Der Jugendliche, der sich in einer konstanten Entwicklung befindet, kann in diesem Zusammenhang keine Verbindung mehr zur Tat herstellen. Hierzu bedarf es schlichtweg mehr Personal, welches jedoch zur Zeit drastisch in der Justiz abgebaut wird.

Telefonüberwachungen, erkennungsdienstliche Behandlungen und andere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Bürgers haben in den letzten Jahren drastisch zugenommen. Hinzu wurden bereits die Strafrahmen im Erwachsenenstrafrecht erhöht, ohne den nötigen Erfolg zu erzielen. Derzeit diskutiert man Onlinedurchsuchungen, um sich einen Potentiellen Terror in Deutschland zu schützen. Dennoch wird der Durchschnittsbürger zugeben müssen, dass er objektiv nicht in Gefahr lebt. Die Maßnahmen sind demnach überzogen und verzerren das Bild der BRD.

Fazit ist, was in München passiert ist, ist keine neue Erscheinung der Gewalt, sondern hat es schon vor 20 Jahren gegeben. Die Presse ist angehalten, differenzierter über die Realität zu berichten und nicht die Angst des Bürgers zu schüren. Die Politik sollte verantwortungsvoller mit einem solchen delikaten Thema umgehen.

Bundesbildungsministerin Annette Schavan will indes der Gewalt von Jugendlichen insbesondere durch eine verbesserte Bildung begegnen. „Aggression und Gewaltbereitschaft lässt sich am besten verhindern durch gute Bildung, Ausbildung, Erziehung, Orientierung“, sagte Schavan in der ARD.

Es ist auch unsere Meinung, dass das Problem an der Wurzel behandelt werden muss.

„Operation Himmel“: Ein schwerer Schlag gegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie? Kommentar (27.12.2007)

Die Operation Himmel steht sicherlich in keinem Vergleich zu den Operationen „Smasher“ und „Mikado“. So wurden ca. 12.000 Verdächtige mit Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen überzogen. Es fragt sich, ob den Ermittlungsbehörden hierdurch ein erheblicher Erfolg gelungen ist.

Fakt ist, was unsere Kanzlei durch die Betreuung vieler Mandanten bestätigen kann, dass nicht jede der vorbenannten Personen inkriminierende Bilder auf seinem PC hatte, als dieser nach einer Hausdurchsuchung ausgewertet wurde. So wurde auch gegen Personen ermittelt, die zufällig auf die besagte Seite gelangten.

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich für mich als Strafverteidiger die Frage, ob der Anfangsverdacht, nämlich das Auffinden der IP – Adresse auf der einschlägigen Seite, ausreichte, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Offensichtlich war dies die gängige Auffassung. Es gab jedoch auch Staatsanwaltschaften in Deutschland, die den Beschuldigten lediglich anschrieben und ihm die Gelegenheit gaben, eine Stellungnahme abzugeben.

Weitere Kritik, die an der Operation Himmel geübt wurde, war, dass diese viel zu schnell publik wurde und somit einigen potentiellen Tätern ermöglichte, sich der inkriminierenden Daten zu entledigen.

Die Nachwehen der Operation Himmel dauern immer noch an, da die Hausdurchsuchungen mittlerweile durchgeführt wurden, aber die Datenträger noch nicht alle ausgewertet wurden.

Es wird sich also noch zeigen, wie erfolgreich die Operation wirklich war.