Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. 

Als Kanzlei für Strafrecht für die Verteidigung bei dem Vorwurf von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie und Jungendpornographie, dürfen wir Ihnen unsere bundesweite Dienstleistung anbieten. Wir verteidigen seit dem Jahre 2005 schwerpunktmäßig in unserer Kanzlei den Besitz und die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften.

Wir haben nachstehende Ziele in unseren Verfahren bundesweit umsetzen können:

  • Sie müssen sich nicht Öffentlichkeit aussetzen
  • Sie gegen nicht ins Gefängnis
  • Ihr Arbeitgeber erfährt von nichts
  • Ihr Verfahren wird bundesweit per Mail diskret abgewickelt
  • Sie erhalten kein Eintrag im Führungszeugnis
  • Sie werden behutsam und mit Verständnis verteidigt
  • Sie fühlen sich wohl mit einer Kanzlei, die solche Verfahren seit 2005 schwerpunktmäßig verteidigt
  • Sie zahlen eine Pauschale für die Verteidigung, die Sie zahlen können.

Hausdurchsuchung und Beschuldigtenvernehmung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie 

Ziel unserer Verteidigung ist es, dass wir Ihr Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie außergerichtlich klären und einen Eintrag im Führungszeugnis verhindern, was in der Regel verwirklicht werden kann. Zudem sind wir stets bedacht, eine niedrige Strafe zu erwirken, wobei wir den wirtschaftliche Aspekte unserer Mandanten nicht außer Betracht lassen.

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten uns schriftlich für  Sie zur Sache einlassen. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen  tatsächlichen  und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss und die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.

Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen, die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch

In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Sodann geht die Akte zurück an die Staatsanwaltschaft und die Auswertungen der Datenträger wird vollzogen. Wir erhalten sodann ergänzende Akteneinsicht, wenn der sog. „DV – Auswertungsbericht“ vorliegt und werden sodann die Verteidigungsschrift abgegeben.

Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte eine Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus. Diese entnehmen Sie dem Servicebereich dieser Seite oder übersenden wir Ihnen gerne per Mail unter: mail@rechtsanwalt-louis.de.

Die Unterlagen können Sie sodann per Fax oder E – Mailscan an uns übersenden. Bitte fügen Sie den Beschluss und das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll bei. Sie können sich vorab gerne beraten lass

In der Regel dauern die bundesweiten Auswertungszeiten derzeit ca. 8 – 10 Monate, wobei Abweichungen sich ergeben können. In der Regel wird die Bearbeitung des Verfahrens ca. 1 Jahr in Anspruch nehmen. Sie werden in dieser Zeit stets mit Neuigkeiten versorgt. Wir haben hier selbstverständlich Verständnis dafür, dass eine Hausdurchsuchung und die Länge des Verfahrens eine erhebliche psychische Einwirkung auf Sie hat. Insoweit freuen wir uns, einen Beitrag zu Ihrem Wohlbefinden und Stabilisierung leisten zu können. Seit Jahren stehen wir unseren Mandanten gewinnbringend zur Seite.

Die Polizei wird in der Regel noch eine sogenannte „erkennungsdienstliche Behandlung“ anstreben (Lichtbilder, Fingerabdrücke, freiwillige Speichelprobe), was bei Verfahren nach § 184b StGB eine Standardmaßnahme darstellt. Die Vorladung hierzu wird in der Regel direkt an Sie verschickt. Es wird gebeten, sodann Rücksprache zu halten.

Wir haben unzählige Verfahren seit dem Jahren 2005 verteidigt und können Sie somit an unserer Erfahrung, aber auch an unserem IT – Wissen teilhaben lassen. Wir stellen immer wieder fest, dass Kanzleien im Bundesgebiet auf diesem Gebiet werben und nicht über die notwendige strafrechtlichen Erfahrung verfügen, noch das erforderliche IT – Wissen auf diesem Gebiet aufweisen können. Nachweisliche Qualität zahlt sich aus.

Bislang ist noch kein Mandant, den wir betreut haben, als Ersttäter ins Gefängnis gegangen. Das ist so wichtig, wie der Umstand, dass wir Ihr Verfahren außergerichtlich klären.

In vielen Fällen erwirken wir eine Einstellung Ihres Verfahrens. In rund 95 % der Verfahren klären wir Ihr Verfahren außergerichtlich. Dies sind keine Versprechen, sondern Erfahrungswerte. Immerhin bearbeiten wir nachweislich Verfahren nach §§ 184b und c seit 2005 und das mit viel Einsatz und Wissen.

Wir haben in diesem Zusammenhang bereits nicht nur den Durchschnittsbürger verteidigt, der sich Sorgen um seinen Ruf, um seine Familie macht und das Verfahren so diskret wie möglich lösen will, was wir garantieren, sondern auch Rechtsanwälte, Lehrer, Hochschulprofessoren und Personen aus Funk und Fernsehen.

Allen Personen und deren Verfahren konnten wir lückenlos helfen und das zu ihrer vollsten Zufriedenheit.

Lesen Sie einfach unsere Bewertungen:

https://www.anwalt.de/strafverteidiger_louis/bewertungen.php

Um es zusammenzufassen:

Diskret und mit Erfolg koordinieren wir Ihr Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Sofort zeigen wir Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Durch eine Verteidigerschrift erwirken wir meist, dass Sie nicht vorbestraft werden. Beratungen erfolgen per E-Mail, telefonisch und natürlich vor Ort in unseren Kanzleiräumen.

Wir überprüfen die erkennungsdienstliche Behandlung, welche angeordnet werden kann. Natürlich erfinden wir mit Ihrem Verfahren das Rad nicht neu, sondern greifen auf das Wissen und unsere Erkenntnisse aus unzählig betreuten Verfahren zurück. Wir kennen die Sacharbeiter der einzelnen Staatsanwaltschaften in Deutschland. Wir verstehen das Problem, welches Sie belastet. Wir beantworten jede Frage, welche Sie haben.

Sie  müssen Sie sich nicht der Öffentlichkeit aussetzen. Bundesweit dürfen wir Ihre Verteidigung anzeigen, Ihre Ermittlungsakte einsehen und uns für Sie schriftlich zum Vorwurf äußern.

Ich halte mit Ihnen Rücksprache, wenn Ihre Ermittlungsakte eingetroffen ist. Sodann fertige ich eine Verteidigerschrift für Sie an, welche ich an die zuständige Staatsanwaltschaft schicke. In dieser Verteidigerschrift beantrage ich, dass Ihr Verfahren eingestellt wird. Ich setze mich auch mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft in Verbindung, um Ihren Fall zu besprechen.

Wir bieten diesen Dienst als Komplettpreis bundesweit an. Dies ist uns möglich, weil wir auf die Erfahrung, welche wir aus unzähligen anderen Fällen gewonnen haben, zurückgreifen.

Um Ihre optimale Verteidigung zu gewährleisten, ist es selbstredend, dass Sie mich jederzeit anrufen können, um Ihre Vertretung zu planen. Ich sehe unserem Gespräch entgegen und werde Ihnen in diesem sämtliche Fragen, welche Sie haben, beantworten.

Natürlich geschieht dies auch diskret über E-Mail, wenn Sie dies wünschen. Sollten Sie aus dem Ruhrgebiet bzw. NRW kommen, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie in unseren Kanzleiräumen willkommen heißen darf.

Vorab würden wir Ihnen gerne nachstehende Informationen bieten, um Sie an unserem Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen:

Was ist Kinderpornographie, Tier- und Gewaltpornographie? Was ist Jugendpornographie?

Kinderpornografisch sind pornografische Schriften, wenn sie den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist zudem der Besitz bzw. die Besitzverschaffung unter Strafe gestellt. Ein Kind ist eine Person unter vierzehn Jahren.

Unter Gewaltpornografie sind pornografische Darstellungen zu verstehen, zu denen Gewalttätigkeiten hinzutreten müssen.

Tierpornografisch sind Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.

Jugendpornographische Schriften betreffen Personen unter zwischen 14 und 18 und deren Schutz wurde in § 184c StGB aufgenommen.

Wann mache ich mich wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie strafbar?

Strafbar ist nach § 184 Abs. 3 StGB nicht nur der Besitz oder der Verkauf, sondern auch das Anbieten, Vorrätighalten und Bewerben. Im Zweifel kann der Bürger davon ausgehen, dass jegliche Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt wird. Lücken im Gesetz ergeben sich jedenfalls kaum.

Beachten Sie hierbei bitte die Gesetzesänderungen, die wir immer akribisch im Blick haben.

Wie werden kinderpornographische Fotos im World Wide Web und dem Mobilfunktelefon getauscht?

Getauscht werden Fotos, Bilder und Geschichten häufig über E-Mails (z.B. Hotmail, Web, Googlemail), Newsgroups, Chatrooms und Webseiten und Tauschbörsen (z.B.: eMule, Shareaza, Gigatribe).

Seit einigen Jahren haben wir zunehmend Fällen in dem mittels Handy / Mobilfunktelefon auf einschlägige Seiten zugegriffen wird. Über WhatsApp werden auch häufig Bilder getauscht.

Kinderporno, KiPo, Lolitas, Hussyfan, Teens, PreTeen und bestimmte Altersangaben sind die Suchbegriffe im Internet oder auch Tauschbörsen.

Wir betreuen nicht nur den Normalfall, sondern haben seit dem Jahre 2005 auch etliche Tauschringe verteidigt, die teilweise bundesweites Aufsehen erregt haben. Kinderpornotauschringe werden in ihren Mitteln immer versierter, weil sie sich der steigenden Anzahl an Ermittlern im Netz bewusst geworden sind. Das BKA schätzt die Anzahl an Sammlern von Kinderpornografie in der BRD auf 30.000, andere gehen von 50.000 aus. Diese Zahl können wir aber nicht bestätigen.

Werde ich bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften im Internet auch bestraft?

Dies muss grundsätzlich zunächst bejaht werden, da die Dateien regelmäßig zumindest temporär durch den Computer bzw. dessen Cache-Speicher auf der Festplatte abgelegt werden. Somit gelangen Sie technisch in den Besitz der Bilder, welcher strafbar ist. Bei zufälligen Funden sollten Sie dies jedoch unverzüglich der Polizei melden oder einen Rechtsanwalt einschalten. Brennen Sie die Daten auf eine CD, notieren Sie den Fundort, löschen Sie die Daten aus dem Cachespeicher und begeben Sie sich unverzüglich zur nächsten Polizeidienststelle.

Der Cachespeicher, bei Microsoft Internet Explorer ist dies standardmäßig der Inhalt des Ordners „Temporary Internet Files“ im Windows-Verzeichnis und beim Netscape Navigator ist dies der Inhalt des Ordners „Cache“ im Programmverzeichnis, enthält die Spuren Ihrer Internetsitzung. Die Dateien werden automatisch bei einem Besuch einer Seite in diesem abgelegt. Sollten Sie sich mit Computern nicht auskennen, dann lassen Sie sich diesbezüglich umgehen beraten.

Es ist interessant, dass wir trotzdem in den Jahren, als wir unsere Selbständigkeit begründet haben, viele Staatsanwaltschaften in Deutschland von einem Gegenteil überzeugen konnte, dass das Betrachten von KiPo und Jupos straflos sei. Dabei haben wir bewusst unser IT – Wissen eingesetzt, welches wir jedes Jahr auffrischen.

Strafe bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Die Herstellung, Verbreitung sowie der Besitz von kinderpornografischen Schriften wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Versuch wird ebenfalls unter Strafe gestellt.

Sie werden angeklagt oder erhalten einen Strafbefehl, wenn Sie nicht handeln.

Deshalb ist es wichtig, dass ich die Verhandlungen mit den Strafbehörden aufnehme, um genau dies zu verhindern. Natürlich vertrete ich Sie auch vor Gericht und lege Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wenn das Verfahren schon in diesem Stadium ist. Eine Einstellung kann man nämlich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erwirken.

Bedenken Sie hierbei, dass das wesentliche Augenmerk auf den Auswertungsbericht durch die Staatsanwaltschaft gelegt wird, welchen wir Ihnen, vor der Verteidigungsschrift, die wir erstellen, in Kopie zusenden.

Wie erlangt die Polizei Kenntnis von Kinderpornographie im Internet?

Durch einzelne LKAs (Landeskrimnalämter) in Deutschland werden anlassunabhängige Recherchen in öffentlichen Datennetzen nach Kinderpornographie durchgeführt.

Die Ermittler durchforsten das Internet nach Kinderpornographie und schleusen sich in versteckte Tauschringe ein.

Über die IP-Adresse werden sodann die Täter ermittelt. Hausdurchsuchungen bei Verdächtigen haben zur Folge, dass Computer und Datenträger beschlagnahmt und ausgewertet werden.

Diese enthalten oft Daten (z.B. E-Mail Adressen mit Datenanhängen)  über weitere potentielle Täter. Gegen diese wird sodann ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und möglicherweise eine Hausdurchsuchung angeordnet. Privatbürger sollten niemals aktiv im Internet nach Kinderpornografie suchen, auch wenn sie beabsichtigen, die Polizei bei Ihrer Arbeit zu unterstützen.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung bzw. Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung?

Auf dieser Seite finden Sie sehr ausführliche Informationen im Falle einer Hausdurchsuchung, aber in solchen Fällen nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf unter: mail@rechtsanwalt-louis.de

Gehen Sie davon aus, dass bei eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Besitzes von Kinderpornographie sämtliche Computer, Speichermedien und Bildmaterial von den Ermittlern beschlagnahmt werden.

Die Auswertung wird ergeben, ob sich der Verdacht gegen Sie erhärtet. Sie sollten sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welcher umgehend die Ermittlungsakte anfordern wird und die Hausdurchsuchung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

Oft werden Sie, wenn auch völlig überraschend, eine polizeiliche Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung in Zusammenhang mit Kinderpornographie bekommen. Aber dann wenden Sie sich einfach an uns.

Sie sollten mich zunächst Akteneinsicht beantragen lassen, bevor Sie sich um Kopf und Kragen in einer Vernehmung reden. Bedenken Sie auch, dass es sich lediglich um einen Anfangsverdacht handelt, welcher sich nicht zwingend bestätigen muss. In der Vergangenheit sind auch unschuldige Bürger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie in das Fadenkreuz von Ermittlern gelangt. Ihnen wurde z.B. unerwünscht und unerwartet kinderpornographisches Material über E-Mails zugesendet.

Nehmen Sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie sehr ernst, denn dieses Delikt wird regelmäßig hart von Gerichten bestraft werden. Des weiteren hebe ich gerne hervor, dass die beschlagnahmte Hardware nicht immer eingezogen werden muss. In einigen Fällen kann ich erwirken, dass diese wieder an Sie ausgehändigt wird.

Wie verhält es sich, wenn ich in sog. „Filesharing-Programmen“ kinderpornographische Dateien und Videos zum upload anbieten?

Die Benutzung der Filesharingprogramme: Emule, Bittorrent, Edonkey, Bearshare, Gigatribe Limewire kann dazu führen, dass Sie die Dateien auch verbreiten.

Dabei lassen Sie zu, dass Dritte auf die Dateien zugreifen.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaften in Deutschland sehr sensibel auf eine solche Tatvariante reagieren.

Wir haben natürlich genau die Antworten auf die Frage der Verbreitung von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften, weil wir genau diese Verfahren seit 2005 betreuen und mit dem nötigen know – how diesen Vorwurf aushebeln.

Wie  lange dauern die Auswertung meiner Speichermedien bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?

Wir rechen immer ein Jahr für die Bearbeitung der Verfahren.

Die Auswertungszeiten sind bundeweit besser geworden, aber bewegen sich locker immer noch bei 6 – 8 Monaten, meistens länger.

Was Kostet ein Anwalt bei einer Verteidigung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie oder Jungendpornographie?

Wir bearbeiten Ihr Verfahren mit einer Pauschale, die bislang alle Mandanten als fair und machbar eingestuft haben.

Hierbei will ich ausdrücklich betonen, dass wir – trotz unserer Erfahrung – uns weit von den „Angeboten“ bewegen, die Kollegen oder Kolleginnen als vermeintliche Experten Ihnen angedeihen wollen.

Bei uns steht der Mandant im Vordergrund und nicht unser finanzieller Erfolg.

Wie und welche Daten werden von Der Polizei gesichtet?

Bei der Hausdurchsuchung werden Ihr Computer bzw. Laptop und CDs beschlagnahmt. Im Kriminalkommissariat wird das Programm Perkeo oder X – Ways eingesetzt, um die Daten zu scannen.

Sodann werden folgende Ordner und Programme überprüft: MS Outlook Express, Favoriten des Internet Explorers (Welche Seiten wurden abgespeichert), Temporary Internet Files (Welche Internetseiten wurden abgesurft), Sichtung der Programme wie eMule, Windows Papierkorb (welche Daten wurden gelöscht), manuell werden die Ordner durchforstet. Natürlich umgehen die Beamten jegliche Kennworte und Schutzmechanismen. Dazu wird einfach das Passwort entfernt.

Hierbei bitte ich zu berücksichten, dass gelöschte Dateien problemlos wiederhergestellt werden können.

 

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie – bundesweite Strafverteidigung

Wie verteidigen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bundesweit seit 2005. Engagiert, kompetent und vorurteilsfrei. Wie bewerten Sie nicht. Wir verteidigen Sie.

Rechtsanwalt Clemens Louis Strafverteidiger bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Rechtsanwalt Clemens Louis Strafverteidiger bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie