Vergewaltigung Ermittlungsverfahren, Vorladung, Anklage

Der Vorwurf der Vergewaltigung ist sehr schwerwiegend. Wenn Sie diesen Beitrag lesen und gerade selbst Betroffener sind, weil Sie wissen, das gegen Sie wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt wird, dann können wir uns gut vorstellen, wie Ihnen zumute ist. Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie die Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen. Wir hören zu und werten nicht.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.

Regelmäßig werde ich – wenn dies erforderlich ist – eine Verteidigerschrift anfertigen. Also eine ausführliche schriftliche Stellungnahme. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt. Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt – z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen – nehme ich Kontakt zu dem / der zuständigen Staatsanwalt / Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In vielen Fällen werde ich ein so genanntes „Glaubwürdigkeitsgutachten“ beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt und bereits im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden. Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Ich darf Ihnen nahe legen, dass Sie sich bei einem Vorwurf der Vergewaltigung nur von Anwälten verteidigen lassen, welche Erfahrung auf dem Gebiet haben. Des weiteren kann ich Ihnen nahe legen, dass Sie sich sofort, das heißt schon im Ermittlungsverfahren, vertreten lassen. Hier geht es nicht um wenig, sondern hier geht es um Haftstrafen, sollten Sie verurteilt werden. Verschließen Sie nicht Ihre Augen und hoffen auf ein gutes Ende des Verfahrens.

Ich kann Ihnen jedoch Mut machen: Einen erheblichen Teil der Verfahren, welche wir betreuen, können wir mit einer Einstellung des Verfahrens erledigen. Das ist kein Zufall, sondern ein Arbeitserfolg. Wir erfinden das Rad nicht neu mit Ihrem Verfahren.

Beispiele für Anträge, welche wir in unseren umfangreichen Stellungnahmen und Verteidigungsschriften für Sie stellen:

Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen. Es gibt, bis auf die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin, keinen einzigen Beweis für die Behauptungen der Anzeigeerstatterin. Deshalb wird höflichst beantragt, dass das Verfahren nach § 170 II StPO zeitnah eingestellt wird, um meinem Mandanten weitere Nachteil zu ersparen.

Die Verteidigung beantragt, dass der Anzeigeerstatterin die Verteidigerschrift in allen Details in einer zeugenschaftlichen Nachvernehmung vorgehalten wird. Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Anzeigeerstatterin ihre Anschuldigungen zurücknehme wird.

Gegebenfalls soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage, wie hoch die BAK der Anzeigeerstatterin  war und ob eine Widerstandsunfähigkeit bei der konsumierten Menge an Alkohol in Zusammenhang mit Schlaf überhaupt möglich ist, bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt werden.

Im Falle der Aufrecherhaltung der Anschuldigungen beantragte ich ebenfalls im Ermittlungsverfahren, dass ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt wird, welches eindeutig nachweisen wird, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin falsch sind.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der falschen Vorwürfe, stelle ich weiterhin unter Bezugnahme auf die von Herrn XY unterzeichnete Strafprozessvollmacht im Namen meines Mandanten Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, § 164 StGB und Verleumdung, § 187 StGB gegen XY.

Was ist also eine Vergewaltigung und was eine sexuelle Nötigung?

Die sexuelle Nötigung liegt vor, wenn man sexuelle Handlungen an einer anderen Person gegen deren Willen vornimmt.

Die Vergewaltigung ist die Steigerungsform dessen, die immer dann vorliegt, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Was ist eine schwere Vergewaltigung?

Eine schwere Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  • das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Im Fokus stehen hier immer wieder Krankheiten, die durch den Geschlechtsakt übertragen werden, so z.B. Aids, Tuberkulose, Syphilis etc.

Diese Qualifikationen entsprechen denen des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB. Auf unserer Seite zum schweren Raub können Sie nähere Einzelheiten hierzu lesen.

Wie hoch ist die Strafdrohung?

Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens drei Jahre. Auch hier ist keine Bewährungsstrafe mehr möglich.

Wann liegt eine besonders schwere Vergewaltigung vor?

Eine besonders schwere Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter

  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • das Opfer
  • bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
  • durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Auch diese Qualifikationen entsprechen denen des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB. Auf unserer Seite zum schweren Raub können Sie nähere Einzelheiten hierzu lesen.

Eine Besonderheit ist hingegen, dass auch die sexuelle Handlung selbst in der Verwendung des Gegenstandes bestehen kann, so z.B. wenn der Täter zur Steigerung seiner Lust das Opfer mit einem Gürtel drosselt.

Welchen Strafrahmen sieht das Gesetz vor?

Die Straferwartung beträgt mindestens fünf Jahre Gefängnis. Auch hier ist keine Bewährung möglich. Hier stellen sich regelmäßig Fragen, ob auch eine Therapie des Täters erfolgen muss.

Die sexuelle Nötigung bzw. die Vergewaltigung ähneln dem Raub. Mit Gewalt oder mit Drohung wird der – wenn auch nur erwartete – Widerstand des Opfers gebrochen, um sexuelle Handlungen an dem Opfer vorzunehmen (sexuelle Nötigung) oder mit dem Opfer den Beischlaf zu vollziehen oder ähnliche, erniedrigende sexuelle Handlungen vorzunehmen (Vergewaltigung).

Die Straferwartung liegt je nach Schwere des Falles zwischen 1 und 15 Jahren.

Gerade in Fällen der (schweren) sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung ist eine frühzeitige Verteidigung wichtig, um einer möglichen Vorverurteilung durch die Medien entgegenzuwirken.

Wer sind die Täter, wer die Opfer?

Bei dem überwiegenden Teil der angezeigten Vergewaltigungen handelt es sich um so genannte Beziehungstaten. Opfer und Täter kennen sich vor der Tat. Ein Irrglaube der Bevölkerung ist es, dass es sich hierbei in der Regel um psychisch kranke Täter handelt. Vielmehr respektieren viele der Täter die sexuelle Selbstbestimmung der Frau nicht.

Ist Vergewaltigung in der Ehe Strafbar?

Verblüffenderweise war die Vergewaltigung bis zur 6. Strafrechtsreform 1998 nicht strafbar. Der Gesetzgeber hat diese  Lücke nunmehr bewusst geschlossen.

Rechtsprechung und Urteile: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguss in die Scheide stattfand, kann bei Vergewaltigung strafschärfend berücksichtigt werden. (BGH, Urt. v. 14. August 1990  – 1 StR 62/90). Dabei wird berücksichtigt, dass eine Schwangerschaft möglich ist und sich auch eine Infektionsgefahr erhöht.

Eine schwere körperliche Misshandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist. (BGH, Urt. v. 13. 9. 2000 – 3 StR 347/ 00; LG Düsseldorf )

Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen Handlung einsetzt. BGH, Beschluss v. 12. 12. 2000 – 4 StR 464/ 00; LG Stendal

Das Eindringen in den Körper ist grundsätzlich auf den  Vaginal-, Oral- oder Analverkehrs beschränkt. Ein flüchtiges Eindringen in die Scheide bzw. Scheidenvorhof mit einem Finger (beischlafähnliche Handlung) wird grds. nicht als ein Eindringen gewertet werden.

Warum haben „Vergewaltiger“ ein Recht auf eine Verteidigung?

Die Gesellschaft reagiert mit Ablehnung gegenüber Sexualdelikten. Dies ist auch verständlich, denn die Sexualität ist ein sensibler und intimer Bereich eines Menschen, welcher durch solche Taten verletzt wird. Für den Bürger sind solche Taten einfach unfassbar. Deshalb sollten sich die Opfer der Nebenklage, und sich somit eines anwaltlichen Beistand bedienen. Das Strafrecht ist leider zu täterorientiert, um die Belange des Opfers zu würdigen. Lassen Sie sich in Ihren Möglichkeiten diesbezüglich beraten. .

Demgegenüber zeigen polizeiliche und kriminologische Statistiken, dass 10 – 20 % der angezeigten Vergewaltigungen bzw. sexuellen Nötigungen bewusst falsche Verdächtigungen sind. Die Gründe für solche falsch erhobenen Anschuldigungen sind vielfältig.

Demnach muss ein Strafverteidiger prüfen, ob sich der Anfangsverdacht gegen einen beschuldigten Mandanten erhärtet. Auch wenn er sich erhärtet, dann hat der Täter ein Recht auf ein „fair Trial“. Dies mag ihm der einzelne Bürger absprechen wollen, aber wir leben in einem Rechtsstaat, welcher willkürliche Bestrafung und Selbstjustiz verpönt.

Täter und Opfer haben Rechte, welchen gleichsam – wenn auch in anderer Gewichtung – Beachtung geschenkt werden sollte. Diese Rechte sollten durch einen Rechtsanwalt gewahrt werden.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie diskret und stehen Ihnen kometent und engagiert zur Seite.