Was wird bei einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe gestellt?
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in § 201 StGB geregelt. Das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger oder eine so hergestellte Aufnahme zu Gebrauchen oder einem Dritten zugänglich machen, wird darin unter Strafe gestellt.
Hohe Praxisrelevanz
Im Zeitalter von Smartphones ist schnell eine polizeiliche Festnahme, das Gespräch mit dem Bankberater, dem Mitarbeiter oder Arzt gefilmt. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufzuzeichnen, das wird heute fast schon zum Partyspaß. Es ist, auch wenn man zunächst staunt, eine Straftat. Unter bestimmten Umständen kann eine solche Aufnahme gerechtfertigt sein. So zB. bei Aufzeichnungen von Anrufen zur Abwehr krimineller Handlungen. In einem beschränkten Umfang können auch Aufzeichnungen gerechtfertigt sein, wenn diese zur Erlangung von Beweismitteln in Strafverfahren dienen.
Wie wird eine solche Verletzung bestraft?
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). Der Versuch ist strafbar.
Was passiert mit dem Tonträger bzw. dem Abhörgerät, wenn Sie erwischt werden?
Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
Strafverteidigung in einem solchen Fall:
Ihre Zukunft ist meine Aufgabe. Niemand will strafrechtlich vorbelastet sein. Hier stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Auswahl, um Ihr Verfahren zu gestalten. Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.